Urteil
5 Sa 913/03
LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Berufung des Klägers gegen die erstinstanzliche Abweisung ist unbegründet; die Beklagte braucht nicht zu zahlen.
• Eine pauschal gezahlte Reisekostenvergütung kann bereits Teile konkreter Ersatzansprüche abdecken.
• Der Arbeitnehmer trägt nach § 670 BGB die Darlegungslast für Notwendigkeit und Höhe einzelner Aufwendungen; bei substantiierter Bestreitung muss er aufwendung für aufwendung darstellen.
• Fehlende konkrete Zuordnung von Belegen zu beruflichen Aufwendungen führt zur Unschlüssigkeit der Klageforderung.
Entscheidungsgründe
Unzureichende Substantiierung von Aufwendungsersatzansprüchen bei pauschaler Reisekostenzahlung • Die Berufung des Klägers gegen die erstinstanzliche Abweisung ist unbegründet; die Beklagte braucht nicht zu zahlen. • Eine pauschal gezahlte Reisekostenvergütung kann bereits Teile konkreter Ersatzansprüche abdecken. • Der Arbeitnehmer trägt nach § 670 BGB die Darlegungslast für Notwendigkeit und Höhe einzelner Aufwendungen; bei substantiierter Bestreitung muss er aufwendung für aufwendung darstellen. • Fehlende konkrete Zuordnung von Belegen zu beruflichen Aufwendungen führt zur Unschlüssigkeit der Klageforderung. Der Kläger verlangte Aufwendungsersatz für das Jahr 2000 gegenüber der Beklagten und reichte eine Klage ein, in der er zunächst rund EUR 15.255,92 forderte; Benzinkosten waren eine größere Einzelposition. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab; der Kläger legte Berufung ein und reduzierte seinen Anspruch auf EUR 10.799,51. Er verwies auf ein Anlagenkonvolut mit Quittungen und Tabellen, behauptete umfangreiche firmenbedingte Fahrleistungen und hielt die monatliche Reisekostenpauschale für nicht vollständig abdeckend. Die Beklagte bestritt Umfang und Notwendigkeit der geltend gemachten Aufwendungen und verwies auf ihren Kontennachweis mit ausgewiesenen Fahrzeugkosten. Das Landesarbeitsgericht prüfte insbesondere die Bestimmtheit der Klageforderung, die Wirkung der Pauschale und die Darlegungspflicht des Klägers nach § 670 BGB. • Zulässigkeit: Die Berufung war form- und fristgerecht, ist aber unbegründet. • Bestimmtheit: Die im Berufungsverfahren reduzierte Klageforderung ist hinreichend bestimmt, da der Kläger auf sein erstinstanzliches Vorbringen und ein Anlagenkonvolut Bezug nahm. • Wirkung der Pauschale: Die unstreitig gezahlte monatliche Reisekostenpauschale von DM 520,00 ist zumindest teilweise als Abgeltung für geltend gemachte Aufwendungen zu werten; Umfang der Erfassung ist durch Auslegung zu ermitteln. • Darlegungslast (§ 670 BGB): Der Kläger muss Notwendigkeit und Höhe jeder einzelnen Aufwendung darlegen und, bei substantiiertem Bestreiten durch die Beklagte, auch beweisen; er hat dies nicht getan. • Erforderliche Substantiierung: Trotz Hinweisen des Gerichts hat der Kläger keine aufwendungsspezifische Zuordnung und keine nachvollziehbare Darstellung erbracht; Einräumungen eines möglichen Privatanteils schwächen sein Vorbringen weiter. • Kontennachweis der Beklagten: Die bloße Angabe von Fahrzeugkosten der Beklagten führt nicht zur Entlastung des Klägers; die Beklagte hat dargelegt, wie sich der ausgewiesene Betrag zusammensetzt, die Positionen im Anlagenkonvolut decken sich nicht. • Kein Beweisaufwand: Wegen der unzureichenden Anspruchsbegründung war keine Beweisaufnahme geboten; auch die behauptete Absprache mit dem Steuerberater war nicht substantiiert und somit ohne rechtserhebliche Wirkung. Die Berufung des Klägers wird kostenpflichtig zurückgewiesen; die Beklagte ist nicht zur Zahlung von EUR 10.799,51 nebst Zinsen verpflichtet. Der Kläger hat die für den Anspruch erforderlichen Darlegungen zu Notwendigkeit und Höhe der einzelnen Aufwendungen nicht erbracht und zudem teilweise durch die erhaltene Reisekostenpauschale eine Abgeltung geltend gemachter Posten begründet. Da die Beklagte die behaupteten Aufwendungen substantiiert bestritten hat, wäre eine detaillierte Aufschlüsselung und Zuordnung der Belege erforderlich gewesen, die der Kläger nicht lieferte. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger; die Revision wird nicht zugelassen.