Beschluss
5 Ta 5/04
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGRLP:2004:0122.5TA5.04.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des ArbG Kaiserslautern vom 22.12.2003 - 2 Ca 1423/03 - aufgehoben. Das Verfahren über den im Termin vom 20.11.2003 - 2 Ca 1423/03 - gestellten RA-Beiordnungsantrag des Klägers wird an das Arbeitsgericht zur erneuten Prüfung und Entscheidung zurückverwiesen. Gründe 1 I. In dem erstinstanzlichen Erkenntnisverfahren - 2 Ca 1423/03 - klagte der Kläger (zunächst) auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 04.08.2003 zum 31.08.2003 sein Ende finden werde. Bei Klageerhebung wurde der Kläger durch die Rechtsanwälte B. pp. vertreten. Mit Schriftsatz vom 01.09.2003 bestellten sich die Rechtsanwälte B. zu Prozessbevollmächtigten des Klägers. Sie wiesen darauf hin, dass das Mandat der Rechtsanwälte B. pp. geendet habe. Klageerweiternd beantragten sie für den Kläger festzustellen, 2 dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung vom 21.08.2003 weder außerordentlich noch ordentlich zum 31.08.2003 beendet worden sei. Mit dem Schriftsatz vom 01.10.2003 bat Rechtsanwalt B. unter Mandatsniederlegung darum, ihn zu entpflichten. 3 Mit Beschluss vom 24.09.2003 - 2 Ca 1423/03 - bewilligte das Arbeitsgericht dem Kläger - nach näherer Maßgabe des Beschlusses (s. Bl. 19 R, 20 f d.A.) - mit Wirkung vom 11.08.2003 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von RA B.. 4 Den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit setzte das Arbeitsgericht (insoweit) mit dem Beschluss vom 22.12.2003 - 2 Ca 1423/03 - auf EUR 2.500,00 fest (s. Bl. 21 a, b d.A.). Im Termin vom 20.11.2003 (s. Sitzungsniederschrift - 2 Ca 1423/03 -, Bl. 45 ff d.A.) beendeten die Parteien ihren Rechtsstreit durch gerichtlichen Vergleich. Zuvor war von RA Y. für den - im Termin vom 20.11.2003 persönlich anwesenden - Kläger Prozesskostenhilfe- und RA-Beiordnungsantrag gestellt worden. Mit dem Beschluss vom 04.12.2003 - 2 Ca 1423/03 - setzte das Arbeitsgericht den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten des Klägers auf EUR 5.000,00 für das Verfahren und auf EUR 7.500,00 für den Vergleich fest (s. Bl. 49 f d.A.). Den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit "für den Beklagtenvertreter" hatte das Arbeitsgericht im Termin vom 20.11.2003 - 2 Ca 1423/03 - auf EUR 7.500,00 festgesetzt. Mit dem Beschluss vom 22.12.2003 (s. PKH-Heft und Bl. 53 f d.A.) wies das Arbeitsgericht den Antrag des Klägers auf Beiordnung von RA Y. zurück. 5 Hiergegen richtet sich die Beschwerde vom 29.12.2003 (Bl. 58 d.A.), die am 30.12.2003 bei dem Arbeitsgericht einging. Das Arbeitsgericht half der Beschwerde nicht ab und legte diese dem LAG Rheinland-Pfalz zur Entscheidung vor. Mit Schriftsatz vom 14.01.2004 - Eingang am 15.01.2004 bei dem Landesarbeitsgericht - teilten die RAe B. mit, dass die sofortige Beschwerde vom 29.12.2003 namens und in Vollmacht des Mandanten eingelegt worden sei. 6 Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt Bezug genommen. 7 II. 1. Die Beschwerde ist als sofortige Beschwerde an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt worden. Noch innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist des § 127 ZPO wurde klargestellt, dass die Beschwerde namens und in Vollmacht des Klägers eingelegt worden sei. Der Kläger ist in Bezug auf die Ablehnung der beantragten RA-Beiordnung beschwerdebefugt. 8 2. Die Beschwerde erweist sich mit der Maßgabe als begründet, dass das Verfahren zurückzuverweisen und dem Arbeitsgericht die erforderliche Anordnung gem. § 572 Abs. 3 ZPO zu übertragen war. 9 Die Begründung, mit der das Arbeitsgericht den in Bezug auf Rechtsanwalt Y. gestellten RA-Beiordnungsantrag des Klägers zurückgewiesen hat ("für einen Anwaltswechsel bestand kein Grund (vgl. Zöller § 121 Rz. 34)"), trägt die Entscheidung des Arbeitsgerichts nicht. 10 Zwar hat der Kläger vorliegend seinen Anwaltswechsel nicht begründet. Es ist jedoch anerkanntes Recht, dass dem Verlangen einer Partei, der Prozesskostenhilfe bewilligt ist, ihr einen anderen Rechtsanwalt beizuordnen, unter Umständen gleichwohl zu entsprechen ist, - insbesondere dann, wenn die neue Beiordnung nicht zu Mehrkosten für die Landeskasse führt. Eine derartige Beiordnung kann erfolgen, wenn die Partei und der (neue) Rechtsanwalt erklären, dass der Beiordnungsantrag auf die für den bisherigen Anwalt noch nicht entstandenen Gebühren beschränkt wird und die Partei die übrigen - ihrem Anwalt auch in einem solchen Falle zustehenden, insoweit nicht auf den Rahmen der Prozesskostenhilfe-Anwaltsgebühren beschränkten - Anwaltsgebühren selbst trägt (vgl. dazu die Entscheidungen des OLG Karlsruhe vom 16.09.1996 - 16 WF 33/96 - und des OLG Zweibrücken vom 25.11.1993 - 6 WF 102/93 -). Vorliegend haben die Rechtsanwälte B. mit Schriftsatz vom 29.12.2003 auf ihre Bereitschaft hingewiesen, auf die bei ihnen anfallenden Kosten die Kosten in Abzug bringen zu lassen, die durch die bisherige Beiordnung des Rechtsanwalts B. entstanden seien. Auf das Gericht wären daher durch den Wechsel des Anwalts keine höheren Kosten zugekommen. Mit dieser Argumentation hat sich das Arbeitsgericht überhaupt nicht auseinandergesetzt. Die eben zitierten schriftsätzlichen Äußerungen vom 29.12.2003 der Rechtsanwälte B. lassen sich so deuten, dass damit ein entsprechend beschränkter Beiordnungsantrag im Sinne der Entscheidungen des OLG Karlsruhe und des OLG Zweibrücken gestellt wird. Hat Rechtsanwalt Y. bereits im Termin vom 20.11.2003 eine Erklärung abgegeben, wie sie nunmehr im Schriftsatz vom 29.12.2003 wiedergegeben worden ist, so spricht dies dafür, dass der damals im Termin persönlich anwesende Kläger ebenfalls mit einer derartigen Einschränkung des Beiordnungsantrages und der damit verbundenen eigenen (teilweisen) Kostenlast einverstanden ist. Zweckmäßigerweise sollten sich die Rechtsanwälte Y. vorsorglich noch ausdrücklich namens und in Vollmacht des Klägers dazu erklären, dass dieser damit einverstanden ist, dass die neue Beiordnung nicht zu Mehrkosten für die Landeskasse führt. Die bisherige Verfahrensweise des Arbeitsgerichts gebietet eine Zurückverweisung in die erste Instanz. Erforderlich ist eine erneute Prüfung des RA-Beiordnungsantrages. Diese Prüfung (und Entscheidung) war dem Arbeitsgericht gem. § 572 Abs. 3 ZPO zu übertragen. Im Rahmen der gebotenen erneuten Überprüfung des RA-Beiordnungsantrages, der für den Kläger im Termin vom 20.11.2003 zusammen mit einem PKH-Antrag noch vor der Erörterung der Sach- und Rechtslage und vor Vergleichsabschluss gestellt worden ist, sollte das Arbeitsgericht auch den Umfang dieser Anträge ermitteln. Es sollte also insbesondere (auch) festgestellt werden, inwieweit sich diese Anträge auch auf den Vergleichsabschluss bezogen haben und (auch) insoweit begründet oder unbegründet sind. Sollte sich der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit gegenüber der PKH-Bewilligung vom 24.09.2003 verändert haben, dann kann dem Kläger ein rechtliches Interesse daran, dass der PKH- und RA-Beiordnungsantrag vom 20.11.2003 vollständig sachlich beschieden wird, nicht abgesprochen werden. In ihrer Stellungnahme zum Wertfestsetzungsverfahren hat die Bezirksrevisorin bei dem Landesarbeitsgericht insoweit immerhin angemerkt, dass hinsichtlich des erhöhten Vergleichswertes Prozesskostenhilfe weder beantragt noch bewilligt worden sei (- s. Schreiben vom 01.12.2003 - 5600.1 E - 1532/03 -, Bl. 48 d.A.). 11 3. Da die Beschwerde Erfolg hatte, war eine Kostenentscheidung entbehrlich (vgl. das Gebührenverzeichnis Nr. 9302 = Anlage 1 zu § 12 Abs. 1 ArbGG). Auch eine Streitwertfestsetzung gem. § 25 Abs. 2 GKG war nicht veranlasst. 12 Ebensowenig bestand Veranlassung, gegen den vorliegenden Beschluss die Rechtsbeschwerde zuzulassen. Der Beschluss ist deswegen unanfechtbar.