Urteil
6 Sa 1301/02
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGRLP:2004:0122.6SA1301.02.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen/Rhein vom 23.10.2002 - AZ: 8 Ca 1748/02 - wie folgt abgeändert: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 412,85€ brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 % über den Basiszinssatz seit dem 15.03.2002 zu zahlen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu 4/5 und die Beklagte zu 1/5 zu tragen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu 4/5 und die Beklagte zu 1/5 zu tragen. Die Revision an das Bundesarbeitsgericht wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Der Kläger, welcher bei der Beklagten als Glasreiniger beschäftigt war, hat im Rahmen eines Kündigungsschutzverfahrens am 11.02.2002 folgenden Vergleich geschlossen: 2 1. Die Beklagte hält an den gemachten Vorwürfen nicht mehr fest. Gleichwohl ist das Arbeitsverhältnis zerrüttet und die Fortsetzung für beide Parteien nicht mehr zumutbar. 3 Die Parteien sind sich darüber einig, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund der Kündigung vom 04.01.2002 ausschließlich aus personenbedingten Gründen mit Ablauf des 28.02.2002 endet. 4 2. Die Beklagte rechnet das Arbeitsverhältnis bis zum Beendigungszeitpunkt ordnungsgemäß ab. Nach Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit wird der Kläger bis zum Beendigungszeitpunkt unter Anrechnung von Urlaub unwiderruflich freigestellt. 5 3. Als Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes zahlt die Beklagte an den Kläger in entsprechender Anwendung der §§ 9, 10 KSchG eine Abfindung in Höhe von 2.500,- €. 6 Mit der Klage vom 19.06.2002 verlangt der Kläger neben Mehrarbeitsvergütung noch Urlaubsabgeltung aus den Jahren 2001 und 2002. 7 Der Kläger hat seine Klage im Wesentlichen damit begründet, dass er im Jahr 2001 lediglich drei Tage Urlaub erhalten habe und der Resturlaub im Februar und März des Folgejahres habe genommen werden sollen, es hierzu aber wegen der Beendigung nicht gekommen sei. Bis zum Quartalsende in 2002 hätte er den Urlaub nehmen können, weil zu dem Resturlaub aus 2001 von 27 Tagen anteiliger Urlaub aus 2002 von fünf Tagen hinzu kämen wovon neun Tage im Zeitraum 18.02.2002 bis 28.02.2002 verbraucht worden seien. Der Urlaubsabgeltungsanspruch für die verbleibenden 23 Tage errechnet sich wie folgt: 1789,- € brutto pro Monat x 3/65 = 82,57 € brutto pro Tag x 23 = 1.899,11 € brutto. Diesen Anspruch habe man mit Schreiben vom 23.04.2002 bei der Gegenseite geltend gemacht. 8 Er habe im November 2001 seinen Urlaub für Dezember 2001 beantragt, der wegen des Urlaubs des Geschäftsführers abgelehnt und für Januar oder Februar versprochen worden sei. Daraufhin habe der Kläger für Februar/März 2002 schriftlich den Jahresurlaub aus 2001 beantragt. 9 Im Kammertermin hat der Kläger sodann erklärt, dass er im November 2001 für den Zeitraum ab 15.12.2001 vergeblich Urlaub beantragt habe. 10 Der Kläger hat unter Erweiterung des Klageanspruchs am 23.10.2002 beantragt, 11 die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.151,15 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.03.2002 zu zahlen. 12 Die Beklagte hat beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Sie hat dies im Wesentlichen damit begründet, dass ein Urlaubsabgeltungsanspruch des Klägers nicht bestehe, weil zum Einen im Zeitpunkt der Klageerhebung die Frist für die Klageeinreichung, die sich auf den 04.05.2002 berechne, weil Schreiben vom 04.03.2002 die Entgeltansprüche zurückgewiesen worden seien, verstrichen gewesen sei. 15 Ein Abgeltungsanspruch sei nicht gegeben, weil der Kläger bereits am 28.02.2002 ausgeschieden sei und er hätte diesen Anspruch zwei Monate nach Fälligkeit geltend machen müssen, wobei das Schreiben des BGB vom 23.04.2002 wegen Fehlens einer Original - Vollmacht zurückgewiesen worden sei. 16 Die Klage ist vom Arbeitsgericht durch das angefochtene Urteil vom 23.10.2002 abgewiesen worden, wobei dies im Wesentlichen damit begründet wurde, dass der Urlaubsabgeltungsanspruch aufgrund gesetzlicher Befristungsregelung verfallen sei. 17 Der Urlaubsanspruch des Klägers aus 2001 sei, auch wenn man von einer Übertragung in das Folgejahr ausgehen wollte, mit Ablauf des 31.03.2002 verfallen. Der Kläger habe die Abgeltung für 2001 erstmals mit Schreiben vom 23.04.2002 geltend gemacht. 18 Ein Anspruch auf Abgeltung des Urlaubsanspruches aus 2002 in Höhe von fünf Tagen bestehe deshalb nicht, weil dieser Urlaub in Natur im Zeitraum 18.02. bis 28.02.2002 gewährt worden sei. Der Arbeitgeber könne die im Gerichtsvergleich zugestandene Urlaubsgewährung so gestalten, dass er zunächst den Teilurlaubsanspruch aus 2002 erfülle, weil dieser Anspruch des Klägers stärker sei. 19 Nach Zustellung des Urteils am 14.11.2002 ist Berufung am 16.12.2002 eingelegt worden, welche innerhalb verlängerter Frist am 14.02.2003 begründet wurde. 20 Der Kläger greift das arbeitsgerichtliche Urteil im Wesentlichen damit an, dass der Resturlaub, der für 2001 30 Arbeitstage betrage, wovon drei Tage genommen worden seien, in Höhe von 27 Arbeitstagen auf 2002 übertragen worden sei. Der Kläger habe im August 2001 Urlaub nehmen wollen, jedoch sei bei Übergabe des schriftlichen Antrages Ende Juli/Anfang August 2001 der Urlaub abgelehnt worden. Grund für den Urlaubswunsch sei die stationäre Aufnahme der klägerischen Ehefrau in der Thorax - Klinik in Z. vom 10.08.2001 bis 04.09.2001 gewesen. 21 Der Kläger habe zehn Tage vor Beginn der Reha - Maßnahme, welche ab 27.11.2001 gelaufen sei, den Termin erfahren und sich am 20.11.2001 mit seinem Arbeitskollegen I. zum Geschäftsführer der Beklagten begeben und mündlich Urlaub vom 15.12.2001 bis 31.12.2001 sowie die Übertragung des Resturlaubes in das Folgejahr und die Gewährung im Februar 2002 gebeten. Der Urlaubswunsch für Dezember sei wegen des Urlaubs des Geschäftsführers der Beklagten abgelehnt worden, wobei dieser ausführte, dass der Kläger den Urlaub im Februar 2002 nehmen solle. Kurzfristig sei dem Kläger dann noch am 17.12.2001 und 18.12.2001 Urlaub gewährt worden, damit er seine Ehefrau aus der Reha - Maßnahme habe abholen können. 22 Am 21.12.2001 habe nochmals ein Gespräch zwischen dem Geschäftsführer der Beklagten, dem Kläger und seinem Arbeitskollegen stattgefunden, bei dem es nochmals um die Festlegung des Urlaubs gegangen sei. Dabei sei Einigkeit darüber erzielt worden, dass der Arbeitskollege vom 05.01.2002 bis Ende Januar 2002 Urlaub nehmen solle und der Kläger daran den Resturlaub im Februar und März erhalten werde. Daraufhin habe der Kläger einen entsprechenden schriftlichen Urlaubsantrag ausgefüllt, weswegen die 27 Arbeitstage aus 2001 auf 2002 übertragen worden seien. 23 Der Kläger habe den Urlaub aber wegen eines Arbeitsunfalles am 04.01.2002 und der sich anschließenden Arbeitsunfähigkeitszeit bis 15.02.2002 nicht antreten können. Am 11.02.2002 habe man sodann den gerichtlichen Vergleich geschlossen, wonach das Arbeitsverhältnis zum 28.02.2002 enden werde, wobei eine Urlaubsregelung bezüglich Freistellung getroffen worden sei. Der Kläger habe sodann neun Arbeitstage verbraucht, so dass von dem übertragenen Urlaub aus 2001 noch 18 Tage übrig geblieben seien, zu denen der anteilige Urlaubsanspruch aus 2002 in Höhe von fünf Tagen hinzutrete. 24 Der Abgeltungsanspruch sei auch nicht verfallen, denn der Kläger habe den Resturlaub noch bis zum Ablauf des Übertragungszeitraumes, dem 31.03.2002, nehmen können, da er in diesem Zeitraum wieder arbeitsfähig gewesen sei. Zudem habe sich die Beklagte im Vergleich auch dazu verpflichtet, das Arbeitsverhältnis ordnungsgemäß abzurechnen, zu auch die Urlaubsabgeltungsansprüche zählten. 25 Der Kläger habe erst Kenntnis von der unterlassenen Abrechnung der Urlaubsabgeltung Ende März 2002 erfahren, als er die Abrechnung erhalten habe. Die Abrechnung für den Monat Februar 2002 sei dem Prozessbevollmächtigten des Klägers in der ersten Instanz mit Telefax vom 14.03.2002 übermittelt worden, woraufhin nach einer Besprechung mit dem Kläger mit Schreiben vom 23.04.2002 die Ansprüche geltend gemacht worden seien. Der Urlaubsabgeltungsanspruch sei mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 28.02.2002 entstanden, so dass der Zugang der Geltendmachungsschrift am 25.04.2002 die tarifliche Ausschlussfrist wahre. 26 Die Beklagtenvertreterin habe Ansprüche zurückgewiesen, die über den gerichtlichen Vergleich hinausgingen, wobei die Urlaubsabgeltungsansprüche jedoch zur ordnungsgemäßen Abrechnung zählten und deshalb im Vergleich vereinbart worden seien. 27 Die Beklagtenseite könne sich auch nicht auf das Fehlen einer Original - Vollmacht berufen, weil sie selbst davon ausgegangen sei, dass die Klägervertreter zum Empfang der Abrechnung berechtigt seien, da sie diese mit Fax dorthin geschickt habe. 28 Die Beklagte hafte auf Ersatz des Verzugsschadens, wenn man davon ausgehen wolle, dass der Urlaubsabgeltungsanspruch untergegangen sei. 29 Der Kläger beantragt, 30 das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 23.10.2002 - 8 Ca 1748/02 - abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.899,11 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.03.2002 zu zahlen. 31 Die Beklagte beantragt, 32 die Berufung zurückzuweisen. 33 Sie begründet dies im Wesentlichen damit, dass Übertragungsvoraussetzung nach § 7 Abs. 3 BUrlG nicht gegeben seien weil der Kläger im August 2001 keinen mündlichen oder schriftlichen Urlaubsantrag gestellt oder einen entsprechenden Wunsch an die Beklagte herangetragen habe. Man bestreite, dass ein Urlaubsantrag des Klägers im November 2001 gestellt wurde und dass man diesen mit der Begründung abgelehnt habe, dieser solle seinen Jahresurlaub im Folgejahr im Februar/März nehmen. Der Kläger habe auch keinen schriftlichen Antrag dahingehend gestellt. 34 Es habe auch kein Gespräch am 21.12.2001 zwischen dem Kläger, dem Geschäftsführer der Beklagten und dem Arbeitskollegen gegeben, in dessen Rahmen der Urlaub für den Februar und März 2002 festgelegt worden sein soll. 35 Der Urlaubsabgeltungsanspruch sei mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 28.02.2002 fällig gewesen, weswegen der Kläger hätte nach zwei Wochen und weiteren zwei Monaten Klage einreichen müssen, weswegen die Klage am 19.06.2002 verspätet sei. 36 Laut Vergleich sollte das Arbeitsverhältnis bis zum Beendigungszeitpunkt abgerechnet werden, wobei ein Urlaubsabgeltungsanspruch erst mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses entstehe, so dass der im Streit befindliche Urlaubsabgeltungsanspruch von dem Vergleich nicht erfasst sei. Das Geltendmachungsschreiben der Klägervertreter umfasse also einen neuen Streitgegenstand, der gesondert geltend gemacht werden müsse, wobei die Prozessvollmacht sich nicht automatisch auf derartige Ansprüche erstrecke. 37 Dem Kläger sei die Abrechnung am 04.03.2002 übermittelt worden und nicht erst Ende März 2002. Das Landesarbeitsgericht hat Beweis im Wege der Rechtshilfe auf der Grundlage des Beschlusses vom 27.05.2003 erhoben, wobei wegen der Aussagen der einvernommenen Zeugen auf die Sitzungsniederschrift vom 27.08.2003 (Bl. 88 bis 95 d. A.) verwiesen wird. 38 Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der im Berufungsverfahren zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst deren Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen ebenso wie auf den Tatbestand des arbeitsgerichtlichen Urteils vom 23.10.2002 (Bl. 32 bis 33 d. A.). Entscheidungsgründe 39 Die zulässige Berufung, der 16.12.2002 ist ein Montag, ist nur in Höhe von 412,85 € brutto nebst der geforderten Verzinsung begründet. 40 Weitergehende Ansprüche des Klägers sind nicht gegeben, insbesondere kein über die vorgenommene Abrechnung hinausgehender Abgeltungsanspruch für Resturlaub aus dem Jahr 2001. 41 Die durchgeführte Beweisaufnahme hat die Behauptung des Klägers nicht bestätigt, dass er Ende des Monats Juli 2001 schriftlich einen Urlaubsantrag für August 2001 dem Geschäftsführer der Beklagten ausgehändigt hat und diesem Antrag nicht entsprochen worden ist. Die einvernommene Zeugin Waltraud A., die Ehefrau des Klägers, wusste lediglich als mittelbare Zeugin von den Erklärungen ihres Mannes zu berichten. Sie hat dabei auch erwähnt, dass ihr Mann den Umstand, dass ihm kein Urlaub genehmigt worden sei, damit begründet habe, dass der Arbeitskollege I. Urlaub habe, da er nach Amerika fahre. Davon abgesehen, dass diese letzte Behauptung mit dem Urlaubsantrag des Zeugen I. nicht übereinstimmt, da dieser für den Monat August gerade keinen Urlaub hatte, sondern nur für Juni 2001 und sodann für den Januar und Februar 2002, belegen diese Aussagen nicht, dass der Kläger tatsächlich im Juli 2001 einen schriftlichen Urlaubsantrag gestellt und dem Urlaubswunsch für August 2001 nicht entsprochen worden ist. Dass die Daten, die der Kläger behauptet hat und die Daten, die die Zeugin in Erinnerung hatte, nicht deckungsgleich sind, spielt keine entscheidungserhebliche Rolle, da aus der Aussage nur entnommen werden kann, was im Übrigen unstreitig ist, dass der Kläger keinen Urlaub gemacht hat. 42 Auch der Zeuge I. konnte die Behauptung des Klägers nicht in der Weise bestätigen, dass die Berufungskammer davon überzeugt ist, dass der Kläger einen mündlichen Urlaubsantrag für den Zeitraum 15.12.2001 bis 31.12.2001 mündlich gestellt haben soll und die Übertragung des Resturlaubes auf das nächste Jahr beantragte. Auch dass dem Kläger in einem Gespräch am 21.12.2001 vom Geschäftsführer der Beklagten bei der Urlaubsfestlegung zugesagt worden sein soll, dass der Kläger seinen Resturlaub im Februar und März 2002 nehmen solle, ist nicht erwiesen. 43 Der Zeuge hat ausgesagt, dass bei dem Gespräch im November 2001 es um einen Tag Urlaub für den Transport der Ehefrau des Klägers gegangen sei, welcher dann auch genehmigt wurde. Dieser Antrag sei mündlich gestellt worden, wobei der Geschäftsführer Herr Y. gesagt habe, wir halten den einen Tag Urlaub beim nächsten Mal schriftlich fest, wenn Urlaub beantragt wird. Diese Aussage belegt, was sich aus dem von der Beklagten vorgelegten Original - Urlaubsantrag, der den Namen des Klägers trägt, ergibt, dass nämlich am 27.11.2001 ein Tag Urlaub stattgefunden hat. Über weitergehende Urlaubswünsche und Urlaubsfragen konnte der Zeuge nichts bekunden, soweit es das Gespräch aus November 2001 anbelangt. 44 Der Zeuge hat das Gespräch vom Dezember bestätigt, bei dem es um Urlaubsfragen gegangen sei. Herr Y. habe gesagt, er gehe zuerst in Urlaub und wenn er zurückkomme, könne der Zeuge I. seinen Urlaub antreten und danach sollte der Kläger gehen. Der Zeuge hat ausgesagt, dass Herr A. einen Urlaubsantrag für Februar 2002 Herrn Y. gegeben hat, worauf dieser okay sagte. Der Zeuge hat nur gesehen, dass der Kläger einen Antrag ausgefüllt hat und zwar auf einem Formular von Herrn Y., wobei er jedoch nicht gesehen hat, welche Tage er aufgeschrieben hat. Der Zeuge hat aber gewusst, dass der Kläger Urlaubstage hineingeschrieben hat, wobei er nicht wusste, ob der eine Urlaubstag vom November auf dem Formular vom Dezember gestanden hat. Nimmt man nun den vorgelegten Urlaubsantrag, der im Original (Bl. 103 d. A.) vorliegt, so sind dort tatsächlich mehrere Urlaubszeiträume aufgeführt, nämlich der schon erwähnte 1 Tag vom 27.11.2001 und zwei Tage vom 17.12.2001 bis 18.12.2001. Weil der Zeuge nicht wusste, welche Tage der Kläger aufgeschrieben hat, und er allerdings wusste, dass der Kläger nur einen Antrag ausgefüllt hat, so kann es sich nur um den vorliegenden Urlaubsantrag drehen, auf dem aber gerade keine Urlaubszeiträume aus dem Folgejahr 2002 aufgeschrieben sind, obwohl noch in der dritten Zeile hierfür Platz gewesen ist. Damit steht für die Berufungskammer fest, dass der Kläger einen Antrag gestellt hat, der sich jedoch nicht auf das Folgejahr bezogen hat. Zwar hat der Zeuge Y. ausgesagt, dass er sich nicht mehr daran erinnern könne, ob am 21.12.2001 über Urlaub des Klägers überhaupt gesprochen worden sei, wobei er jedoch einräumte, dass die drei Urlaubstage, die im Zusammenhang mit der Ehefrau des Klägers gestanden haben, ihm noch in Erinnerung gewesen sind. Nach den Aussagen steht für die Kammer fest, dass ein Antrag für das Jahr 2002 vom Kläger schriftlich nicht gestellt wurde, weil keine der Parteien von zwei Urlaubsanträgen, die am 21.12.2001 vom Kläger ausgefüllt worden sein sollen, spricht und der Vorliegende keine Aussage über den vom Kläger behaupteten Urlaubszeitraum macht. 45 Auch die Zeugin Y., die die Urlaubsanträge in ihrem Ordner aufbewahrt, hat nur den schriftlichen Antrag ohne Datum und wusste von einem weiteren Antrag für den Zeitraum 15.12.2001 bis 31.12.2001 nichts, was auch nicht verwunderlich ist, da sie sich nicht daran erinnern konnte, bei einem Gespräch dabei gewesen zu sein, das ihr Mann, der Kläger und der Arbeitskollege über Urlaub im Büro geführt hätten. Über mündliche Anträge wusste die Zeugin nichts zu sagen, da sie lediglich schriftliche Unterlagen in ihrem Ordner sammelt und nicht ständig im Büro tätig ist. Auch zur Frage, ob der Kläger für den Zeitraum Februar/März 2002 einen schriftlichen oder mündlichen Urlaubsantrag gestellt hat, konnte die Zeugin mangels schriftlicher Unterlagen nichts bekunden. 46 Damit steht fest, dass der Kläger keinen Antrag auf Übertragung des Resturlaubes aus 2001 in 2002 dadurch gestellt hat, dass ihm der beantragte Urlaub für Februar/März 2002 bewilligt worden ist. 47 Auch die Behauptung, er habe einen erfolglosen Urlaubsantrag für den Zeitraum 15.12.2001 bis 31.12.2001 gestellt, ist nicht erwiesen, weil diesen Antrag niemand gehört oder gesehen hat. 48 Allerdings ist das arbeitsgerichtliche Urteil teilweise, wie eingangs erwähnt deshalb abzuändern, weil dem Kläger der Abgeltungsanspruch für fünf Urlaubstage aus 2002 zustehen, die nicht durch die erfolgte Freistellung nach Ablauf der Arbeitsunfähigkeit bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses am 28.02.2002 verbraucht sind. Der arbeitsgerichtliche Vergleich vom 11.02.2002 bezeichnet den Urlaubsanspruch nicht, der in die Freistellungszeit nach wiederherstellen der Arbeitsfähigkeit gelegt werden soll, so dass hierfür der Urlaubsanspruch aus 2001 ebenfalls gemeint sein kann, weil insbesondere der Zeitpunkt des Vergleichsschlusses am 11.02.2002 und der noch bestehenden Arbeitsunfähigkeit bis 15.02.2002 es nahe liegt, dass die Parteien auch diesen Urlaub ins Auge gefasst hatten, weil der anteilige Urlaubsanspruch für 2002 mit fünf Arbeitstagen den möglichen Zeitraum 16.02.2002 bis 28.02.2002 nicht abdecken kann. Da aber der ganze Zeitraum mit Urlaubsansprüchen abgedeckt sein sollte, da nicht die Rede davon ist, dass der Rest des Zeitraumes als freiwillig gesetzter Annahmeverzug der Beklagten einen Lohnanspruch des Klägers abgeben soll, wollten die Parteien zuerst den Resturlaub verbrauchen, auch wenn keine Übertragung des Urlaubs im Sinne des Gesetzes stattgefunden haben soll. Auch eine allgemeine Abgeltungsklausel, aus der man vielleicht entnehmen könnte, dass auch der Urlaub aus 2002 zuerst und zum Auffüllen der Resturlaubsanspruch aus 2001 verwendet werden sollte, enthielt der Vergleich nicht. Damit steht für die Berufungskammer fest, dass die Parteien den Beschäftigungszeitraum 18.02.2002 bis 28.02.2002, neun Arbeitstage, nicht mit dem aktuellen Urlaub aus 2002 abdecken wollten. 49 Diesen Anspruch hat der Kläger auch rechtzeitig geltend gemacht, weil das Schreiben am 25.04.2002 bei der Beklagtenvertreterin eingegangen ist und die Zurückweisung wegen fehlender Original - Vollmacht nicht wirksam ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts findet § 174 BGB auf die Geltendmachung von Ansprüchen zur Wahrung tariflicher Ausschlussfristen keine Anwendung, weder direkt noch analog. Der Zweck der Ausschlussfrist - Inkenntnissetzen., ob noch Ansprüche verfolgt werden, wird erfüllt, wenn der bevollmächtigte Vertreter, der keine Vollmachtsurkunde vorliegt, den Anspruch schriftlich geltend macht (BAG, Urt. v. 14.08.2002, AZ: 5 AZR 341/01). Die Vollmacht - als Prozessvollmacht erteilt - umfasste auch alle den Rechtsstreit betreffenden Fragen, wie Entgegennahme und Überprüfung und Nachforderungen von nicht erbrachten, aber geschuldeten Leistungen. Die Vollmacht bestand noch über den Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses fort, da sie nicht widerrufen ist, § 87 ZPO. Das Anfordern von Urlaubsabgeltung ist von Anfang der Prozessvollmacht auch schon deshalb gedeckt, weil aus der überlassenen Abrechnung nicht hervor geht, dass überhaupt Urlaub vergütet oder abgerechnet ist. Zu dem gehörte der Urlaubsanspruch - spätestens mit Vergleichsabschluss und der damit verbundenen Urlaubsgewährung - zum Streitgegenstand des Urprozesses. Im vorliegenden Fall ist von all dem deshalb auszugehen, weil nicht nur die Abrechnung von der Prozessbevollmächtigten der Beklagten für den Monat Februar dem Prozessbevollmächtigten des Klägers unmittelbar per Telefax übersandt und damit zu erkennen gegeben wurde, dass die Vollmacht auch noch nach Abschluss des Verfahrens, zumindest noch fortgilt. Zum Anderen folgt die Berufungskammer auch der Argumentation der Klägerseite, dass in der ordnungsgemäßen Abrechnung, die die Beklagte in dem Gerichtsvergleich versprochen hat, auch Urlaubsansprüche enthalten sind, weil diese ja nach Satz 2 des dritten Absatzes des Vergleiches in die Kündigungsfrist eingerechnet und abgerechnet werden sollten. Damit ist der Anspruch rechtzeitig geltend gemacht und die zweimonatige Klagefrist eingehalten, bei Eingang des ablehnenden Schreibens am 29.04.03. 50 Das arbeitsgerichtliche Urteil war demgemäß der Entscheidung teilweise abzuändern, was dazu führt, im Hinblick auf das Obsiegend und Unterliegen der Parteien dem Kläger 4/5 und der Beklagten 1/5 der Verfahrenskosten aufzuerlegen, §§ 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 91, 92, 97 ZPO. 51 Die Revision an das Bundesarbeitsgericht ist deshalb nicht zugelassen, weil die gesetzlichen Vorgaben in § 72 ArbGG nicht erfüllt sind.