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Urteil

2 Sa 1221/03

LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Manipulation von Fahrtenschreibern durch einen Arbeitnehmer kann einen wichtigen Grund im Sinne des § 626 Abs.1 BGB darstellen und eine fristlose Kündigung rechtfertigen. • Erforderlich ist nicht, dass alle Aufzeichnungen betroffen sind; das Vorliegen manipulierter Aufzeichnungen an einzelnen Tagen reicht aus, wenn diese zur Vergütungs- oder Arbeitszeitermittlung herangezogen wurden. • Bei behaupteten Straftaten darf der Arbeitgeber die Kündigung als Tatkündigung aussprechen, wenn er den Nachweis der Tatführung im Rahmen des arbeitsgerichtlichen Verfahrens substantiiert darlegt und das Gericht davon überzeugt ist.
Entscheidungsgründe
Fristlose Kündigung bei Manipulation des Fahrtenschreibers rechtmäßig • Die Manipulation von Fahrtenschreibern durch einen Arbeitnehmer kann einen wichtigen Grund im Sinne des § 626 Abs.1 BGB darstellen und eine fristlose Kündigung rechtfertigen. • Erforderlich ist nicht, dass alle Aufzeichnungen betroffen sind; das Vorliegen manipulierter Aufzeichnungen an einzelnen Tagen reicht aus, wenn diese zur Vergütungs- oder Arbeitszeitermittlung herangezogen wurden. • Bei behaupteten Straftaten darf der Arbeitgeber die Kündigung als Tatkündigung aussprechen, wenn er den Nachweis der Tatführung im Rahmen des arbeitsgerichtlichen Verfahrens substantiiert darlegt und das Gericht davon überzeugt ist. Der Kläger, seit 1995 als Kältemonteur bei der Beklagten beschäftigt, nutzte ein betriebliches Fahrzeug mit Fahrtenschreiber. Er hatte im Dezember 2001 einen Fahrtenschreiber aus einem älteren Fahrzeug eingebaut. Im Februar 2003 stellten Werkstatt und Sachverständige Manipulationen am Fahrtenschreiber fest: ein verdeckter Ein/Aus-Schalter und Eingriffe am Frontring sowie Zeitverstellungen auf den Diagrammscheiben. Die Beklagte kündigte daraufhin außerordentlich; der Kläger focht die Kündigung mit Kündigungsschutzklage an und bestritt, die Manipulationen vorgenommen zu haben bzw. substantiiert vorgetragen zu haben, er habe allenfalls Funktionsstörungen korrigiert. Das Arbeitsgericht gab der Klage statt; in der Berufungsinstanz legte die Beklagte detaillierte Auswertungen und die Strafakten vor und machte geltend, die betreffenden Fahrten seien vom Kläger allein durchgeführt worden. • Die Beklagte hat im Berufungsverfahren substantiiert dargelegt, dass an einer Reihe von Tachoscheiben zeitliche Vor- und Rückstellungen sowie ein nachträglich eingebauter Unterbrechungsschalter festgestellt wurden, sodass das Berufungsgericht überzeugt ist, dass der Kläger die Manipulationen vorgenommen hat. • Die Manipulationen erfüllen den Straftatbestand der Fälschung einer technischen Aufzeichnung (§ 268 StGB) und stellen einen erheblichen Vertragsverstoß dar, weil die Tachoscheiben zur Ermittlung von Fahrt- und Arbeitszeiten herangezogen wurden. • Nach den für § 626 BGB geltenden Grundsätzen rechtfertigt die bewiesene Tatbegehung eines Arbeitnehmers eine außerordentliche Kündigung, auch wenn nicht an allen Tagen manipuliert wurde; das Vorliegen manipulierter Aufzeichnungen an einzelnen relevanten Tagen ist ausreichend. • Die Beklagte hatte die Kündigung als Tatkündigung begründet; eine Prüfung als Verdachtskündigung war nicht erforderlich, weil sie die Tatbehauptung erhoben und substantiiert begründet hat. • Der Einwand des Klägers, die Uhr habe nicht richtig funktioniert oder das Fahrzeug sei zeitweise von Dritten gefahren worden, wurde durch die Auswertung der Diagrammscheiben, die Abzeichnung durch den Kläger und die Umstände des Einbaus des Schalters widerlegt. • Aufgrund der Überzeugung des Berufungsgerichts von der Tatbegehung überwogen die Interessen der Beklagten an einer sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber den Schutzinteressen des Klägers. Die Berufung der Beklagten war erfolgreich: Das Urteil des Arbeitsgerichts wurde abgeändert und die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass der Kläger zumindest an einer Reihe von Tagen die Fahrtenschreiberdaten manipuliert hat; dies begründet einen wichtigen Kündigungsgrund nach § 626 BGB. Die fristlose Kündigung ist damit gerechtfertigt, weil die Manipulationen einen erheblichen Vertragsverstoß darstellen und das Vertrauen der Arbeitgeberin in die Zuverlässigkeit des Arbeitnehmers zerstören. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits; die Revision wurde nicht zugelassen.