OffeneUrteileSuche
Beschluss

2 Ta 12/04

LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

8mal zitiert
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

8 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Antrag auf Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn das beabsichtigte Hauptsacheverfahren keine hinreichenden Erfolgsaussichten im Sinne des § 114 ZPO bietet. • Mobbingvorwürfe begründen nur dann einen Schmerzensgeldanspruch, wenn sie ein zielgerichtetes, schwerwiegendes Verhalten nachweisen; allgemeine Ungeeignetheit des Vorgesetzten genügt nicht. • Eine bereits im Kündigungsschutzverfahren geschlossene Abfindungsvereinbarung kann erlittene Demütigungen teilweise ausgleichen und mindert die Erfolgsaussichten weitergehender Schadensersatzansprüche.
Entscheidungsgründe
Versagung von Prozesskostenhilfe für Schmerzensgeldklage wegen fehlender Erfolgsaussichten • Antrag auf Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn das beabsichtigte Hauptsacheverfahren keine hinreichenden Erfolgsaussichten im Sinne des § 114 ZPO bietet. • Mobbingvorwürfe begründen nur dann einen Schmerzensgeldanspruch, wenn sie ein zielgerichtetes, schwerwiegendes Verhalten nachweisen; allgemeine Ungeeignetheit des Vorgesetzten genügt nicht. • Eine bereits im Kündigungsschutzverfahren geschlossene Abfindungsvereinbarung kann erlittene Demütigungen teilweise ausgleichen und mindert die Erfolgsaussichten weitergehender Schadensersatzansprüche. Die Antragstellerin war vom 11.06.2001 bis 30.11.2002 als Assistentin beschäftigt. Die Arbeitgeberin kündigte zum 30.11.2002; im anschließenden Kündigungsschutzverfahren schlossen die Parteien am 05.02.2003 einen Abfindungsvergleich über 6.000 EUR. Rund acht Monate nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses stellte die Antragstellerin am 14.10.2003 einen Antrag auf Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage auf Schmerzensgeld gegen die Arbeitgeberin und ihren früheren Vorgesetzten wegen angeblichen Mobbings und Persönlichkeitsverletzungen in Höhe von mindestens 4.000 EUR. Sie schilderte zahlreiche Demütigungen, fünf Abmahnungen vom 28.08.2002 und schwerwiegende verbale Entgleisungen des Vorgesetzten, die zu Erkrankung geführt hätten. Die Arbeitgeberin hielt die Abmahnungen für berechtigt und weist darauf hin, dass die Antragstellerin im Kündigungsschutzverfahren nichts von Mobbing vorgebracht habe. Das Arbeitsgericht lehnte Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussichten ab; die Antragstellerin beschwerte sich hiergegen erfolglos. • Zulässiges Rechtsmittel war unbegründet; die beantragte Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die Erfolgsaussichten des beabsichtigten Hauptsacheverfahrens im Sinne von § 114 ZPO nicht gegeben sind. • Mobbing kann als gerichtlicher Schutzgegenstand bestehen; Arbeitgeber haben Schutzpflichten aus dem Arbeitsverhältnis und können verpflichtet sein, gegen Störer vorzugehen. Für Prozesskostenhilfe müssen aber die Erfolgsaussichten realistisch und nicht nur entfernt sein. • Nach Vortrag der Antragstellerin fehlen Anhaltspunkte dafür, dass der Vorgesetzte ein zielgerichtetes, auf Ausstoß der Klägerin gerichtetes Psychoterror-Verhalten gezeigt hat; bloße Unbeherrschtheit oder Ungeeignetheit genügt nicht, um einen Schmerzensgeldanspruch zu begründen. • Die Antragstellerin hat weder substantiierten Vortrag gemacht, dass die Arbeitgeberin Kenntnis vom angeblichen Verhalten hatte noch ausreichend Schutzersuchen während des Arbeitsverhältnisses vorgetragen. • Die Klägerin hat gegenüber den Abmahnungen rechtlich reagiert und im Kündigungsschutzverfahren nicht geltend gemacht, die Abmahnungen hätten sie derart belastet; der geschlossene Abfindungsvergleich über 6.000 EUR stellt einen Ausgleich dar, der weitergehende Schadensersatzansprüche erschwert. • Vor diesem Hintergrund sind die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Schmerzensgeldklage nur entfernt; das summarische Prüfungsergebnis genügt nicht, Prozesskostenhilfe zu gewähren. • Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht wurde wegen Nichterfüllens der Zulassungsvoraussetzungen des § 78 Satz 2, § 72 Abs. 2 ArbGG nicht zugelassen. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts wurde zurückgewiesen; die Prozesskostenhilfe wurde nicht bewilligt, da die beabsichtigte Schmerzensgeldklage keine hinreichenden Erfolgsaussichten im Sinne des § 114 ZPO aufweist. Der Vortrag der Antragstellerin reicht nicht aus, um ein zielgerichtetes, schwerwiegendes Mobbingverhalten des Vorgesetzten oder Kenntnis und Untätigkeit der Arbeitgeberin so darzustellen, dass ein Schmerzensgeldanspruch wahrscheinlich wäre. Die im Kündigungsschutzverfahren erzielte Abfindung über 6.000 EUR mindert die Chancen auf weitergehende Schadensersatzansprüche. Die Kosten des Rechtsmittels hat die Antragstellerin zu tragen. Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde zum BAG erfolgte nicht.