Urteil
6 Sa 2076/03
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGRLP:2004:0311.6SA2076.03.0A
2mal zitiert
3Zitate
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
weitere Fundstellen ... Tenor 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts M – Auswärtige Kammern B – vom 25.09.2003 – AZ: 5 Ca 1042/02 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Die Revision an das Bundesarbeitsgericht wird für den Kläger zugelassen. Tatbestand 1 Der Kläger, welcher seit 01.08.1985 bei der Beklagten als Dipl.-Ing. im Bauamt beschäftigt ist und auf dessen Arbeitsverhältnis der BAT in der jeweils gültigen Fassung Anwendung findet, erhält eine Monatsvergütung von 4.384,61 € brutto. 2 In der Klage, welche am 05.06.2002 beim Arbeitsgericht eingereicht wurde, verlangt der Kläger Lohnfortzahlung in Form der Krankenbezüge für den Zeitraum 09.01 bis Ausgangs Juli 2002, wobei der Kläger seine Gesamtforderung, deren Höhe nicht im Streit ist, unter Berücksichtigung der Leistung der DAK und des Arbeitsamtes beziffert hat. 3 Der Kläger hat die Klage im Wesentlichen damit begründet, dass er zwar im Jahr 2001 bis einschließlich 29. Oktober 2001 wegen verschiedener Erkrankungen arbeitsunfähig gewesen sei, jedoch die Verpflichtung der Beklagten nach § 71 Abs. 5 Satz 1 BAT ab 09. Januar 2002 für weitere 26 Kalenderwochen aufgelebt sei, weil er sich am 30.10.2001 arbeitsfähig bei der Beklagten gemeldet habe und daraufhin für den Zeitraum bis 08.01.2002 auch tatsächlich beschäftigt worden sei, wobei er von den 45 Arbeitstagen an 22 Tagen Erholungsurlaub gehabt und den Rest gearbeitet habe. 4 Die Arbeitsfähigkeit ergebe sich aus dem Entlassungsschein der BfA vom 29.10.2001 (Bl. 8 d. A.) und die dort getroffene Feststellung werde auch nicht durch die Feststellungen des Amtsarztes vom 18.12.2001 erschüttert. 5 Der Kläger hat beantragt, 6 die Beklagte zu verurteilen, an ihn 26.836,25 € brutto zu zahlen abzüglich 9.381,22 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz der EZB als 13.808,95 € seit dem 19.06.2002 und aus 3.646,08 € seit dem 10.10.2002. 7 Die Beklagte hat beantragt, 8 die Klage abzuweisen. 9 Sie hat sich gegen die Klage im Wesentlichen damit gewehrt, dass der Kläger keinen Anspruch auf Zahlung von Krankenbezügen für den Zeitraum 09.01. bis 10.07.2002 haben könne, weil der Kläger über den 29.09.2001 hinaus weiterhin durchgehend arbeitsunfähig erkrankt gewesen sei, was sich aus dem amtsärztlichen Attest des Dr. S vom 18.12.2001 ergebe. Der Kläger sei danach durchgehend arbeitsunfähig erkrankt gewesen und zwar wegen seines Alkoholmissbrauches, woran auch der Entlassungsschein der Psychosomatischen Klinik nichts ändere. 10 Man habe den Kläger unter dem Vorbehalt, dass seine Arbeitsfähigkeit durch den Amtsarzt festgestellt werde, weiter beschäftigt. 11 Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen und dies im Wesentlichen damit begründet, dass der Kläger die Voraussetzungen des § 71 Abs. 5 Satz 1 BAT deshalb nicht erfülle, weil er durchgängig arbeitsunfähig erkrankt gewesen sei. Dies stehe aufgrund des Ergebnisses der amtsärztlichen Untersuchung vom 13.11.2001 fest, weil dort festgestellt worden sei, dass beim Kläger durchgängig eine chronische Alkoholabhängigkeit bestehe und er unter dieser Symptomatik als Bauingenieur nicht arbeitsfähig sei. 12 Das Arbeitsgericht hat zudem darauf abgehoben, dass der Kläger im Zeitraum 30.10. bis 12.11.2001 wegen Alkoholismus und der damit einhergehenden Beeinträchtigung arbeitsunfähig erkrankt gewesen sei und auch der Entlassungsbericht der Klinik M ergebe, dass die ärztliche Begutachtung ergeben habe, dass ein gewohnheitsmäßiger Alkoholismus mit bereits bestehender Hepatopathie und anderem beim Kläger vorliege. Da der Kläger bereits vom 17.09. bis 03.10.2001 wegen des Alkoholabusus krank gewesen sei, stehe für die Kammer fest, dass der Kläger auch über den 29.09.2001 hinaus arbeitsunfähig erkrankt gewesen sei und dies auf dem Alkoholmissbrauch beruhe, so dass ein Anspruch auf Zahlung von Krankenbezügen nach § 72 Abs. 5 Satz 1 BAT ausscheide. 13 Nach Zustellung des Urteils am 06.11.2003 hat der Kläger am 05.12.2003 Berufung eingelegt, welche am 06.01.2004 im Wesentlichen damit begründet worden ist, dass das Arbeitsgericht hätte die Beiakten nicht verwenden dürfen, zumindest nicht, so lange der Kläger nicht auch vom Inhalt dieser Akten hätte Kenntnis nehmen können. 14 Der Kläger sei nur am 17.09. und dann vom 01. bis 03.10.2001 wegen Alkoholmissbrauchs arbeitsunfähig krank gewesen, wobei der Nachweis für den Zeitraum 15. bis 29.10.2001 zwar vorhanden sei, jedoch im Widerspruch zur Feststellung der Fachklinik M und dem dortigen Entlassungsbefund stünde. 15 Der Amtsarzt habe seine Vermutung, dass der Kläger aufgrund des angenommenen Alkoholismus arbeitsunfähig sei, nicht weiter begründet und außerdem stünde dies im Widerspruch zum Entlassungsbericht der Fachklinik, wo auf Seite 7 dokumentiert sei, dass Leistungseinbußen aufgrund der Alkoholabhängigkeit im Zeitpunkt der Entlassung nicht vorhanden seien. 16 Die Beklagte selbst habe den Kläger als arbeitsfähig angesehen und ihn vom 30.10.2001 bis 01.02.2002 beschäftigt und auch vergütet. Es liege kein Arbeitsversuch vor und der Kläger habe auch eine normale Arbeitsleistung erbracht. 17 Der Kläger beantragt, 18 unter Abänderung des am 25.09.2003 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts Mainz – Auswärtige Kammern Bad Kreuznach – AZ 5 Ca 1042/02 – die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 26.836,25 € brutto zu zahlen abzüglich 9.381,22 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz der EZB aus 13.808,95 € seit dem 19.06.2002 und aus 3.646,08 € seit dem 10.10.2002. 19 Die Beklagte beantragt, 20 die Berufung zurückzuweisen. 21 Sie verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil im Wesentlichen damit, dass dem Kläger keine Krankenbezüge deshalb zustehen könnten, weil er seit dem 30.10.2001 durchgehend chronisch erkrankt und nicht in der Lage sei, seinen Beruf als Bauingenieur auszuüben. Der Kläger sei auch im Zeitraum 30.10.2001 bis 08.01.2002 keine vier Wochen arbeitsfähig gewesen, so dass die Voraussetzungen nach § 71 BAT nicht gegeben seien. Die Personaldienststelle habe am 30.10.2001 eine amtsärztliche Untersuchung veranlasst und das Arbeitsangebot des Klägers nur unter dem Vorbehalt des Ergebnisses des amtsärztlichen Gutachtens angenommen, was nach § 7 Abs. 2 BAT auch aufgrund der Vorfälle veranlasst gewesen sei. 22 Man habe das Arbeitsangebot des Klägers aufgrund des Vermerkes auf dem Entlassungsschein nicht zurückweisen können und habe deshalb einen Vorbehalt erklärt, der die amtsärztliche Untersuchung, die am 13.11.2001 auch durchgeführt wurde, vorsah. Dass dem Kläger das Ergebnis der amtsärztlichen Untersuchung erst Anfang Januar 2002 mitgeteilt worden sei, sei unglücklich, könne aber nicht dazu führen, dass damit, trotz entgegen stehender Feststellung, eine Arbeitsfähigkeit des Klägers angenommen werden könne. Der Amtsarzt sei zu einem eindeutigen Ergebnis gekommen, dass nämlich der Kläger krankheitsbedingt nicht in der Lage sei, seinen Beruf auszuüben. 23 Die vom Kläger gezeigten Leistungen seien nur noch 50 % der von dem Ingenieur zu erwartenden Leistungen gewesen und es seien regelmäßig Flüchtigkeitsfehler aufgetreten, die auf mangelnde Konzentration zurückzuführen gewesen seien, weswegen jede Arbeitsleistung von einem Dritten oder dem unmittelbaren Vorgesetzten habe überprüft werden müssen. Außerdem sei der Urlaub des Klägers ausschließlich auf dessen Wunsch zurückzuführen, weswegen eine Anrechnung des Urlaubs auf eine Arbeitszeit ab dem 30.10.2001 ausscheide. 24 Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird zur Ergänzung des Tatbestandes auf die im Berufungsverfahren zur Akte gereichten Schriftsätze nebst deren Anlagen sowie auf den Tatbestand des arbeitsgerichtlichen Urteils (Bl. 102-105 d. A.) Bezug genommen. Entscheidungsgründe 25 Die Berufung des Klägers ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, führt jedoch nicht zu einer Abänderung des arbeitsgerichtlichen Urteiles, weil das Arbeitsgericht die Klage deshalb zu Recht abgewiesen hat, weil der Kläger keinen Krankenbezugsanspruch gegen die Beklagte als seinen Arbeitgeber nach § 71 Abs. 1, 2 und 5 BAT für den geltend gemachten Zeitraum hat. 26 Der Kläger erfüllt nämlich nicht die Voraussetzungen nach § 71 Abs. 5 Satz 1 BAT, weil er zumindest seit 15.10.2001 durchgängig krank gewesen ist. Die Berufungskammer entnimmt dies der Tatsache, dass dem Kläger eine Kostenzusage für eine Rehabilitationsbehandlung wegen seiner mit dem Alkoholkonsum in Zusammenhang bestehenden Probleme von 16 Wochen gegeben wurde, die bei Aufnahme in die Klinik am 15.10.2001 den Zeitraum bis zum 02. Februar 2002 abgedeckt hat. Daran ändert der Umstand nichts, dass der Kläger sich weigerte, auf die anstehende Therapie sich einzulassen und im Einverständnis mit dem zuständigen Arzt die Behandlung mit dem 29.10.2001 beendet hat. Die Kammer lässt dabei die durchgängig bestehenden orthopädischen Probleme, die ebenfalls Gegenstand der Untersuchung in der Kurklinik gewesen sind außer Ansatz und zieht die Diagnosen auf dem ärztlichen Entlassungsbericht (Bl. 69 d. A.) heran, wo bei der Diagnose Alkoholabhängigkeit eine Besserung vermerkt wird, während bei der Fettleber mit cirrhotischem Umbau und bei der Alkoholtoxischen Polyneuropathie ein unverändert vermerkt ist. 27 Der Umstand, dass dem Kläger bei der Entlassung bescheinigt wurde, dass während der Rehaleistung keine Arbeitsunfähigkeit vorgelegen hat und er bei Entlassung sofort wieder arbeitsfähig sein soll, ist angesichts der Tatsache, dass in der sozialmedizinischen Epikrise im Entlassungsbericht die Aussage steht, dass von dem Weiterbestehen der suchtbedingten Funktion- und Leistungseinschränkung ausgegangen werden kann, dass also die durch Alkoholabhängigkeit bedingte Krankheit des Klägers weiter ungeheilt gegeben ist, ist nach Auffassung der Berufungskammer nicht angetan, weil perplexe Erklärungen abgegeben werden von einer tatsächlichen bestehenden Arbeitsfähigkeit auszugehen. Doch mag dies dahin stehen, weil es darauf nicht entscheidend ankommt. 28 Der Umstand, dass die Beklagte den Kläger tatsächlich eingesetzt hat, führt jedoch nicht dazu, anzunehmen, dass er nur deswegen, weil er wieder gearbeitet hat, auch einen Anspruch auf die geforderten Krankenbezüge hat. Aus dem Zusammenhang mit der weiteren Voraussetzung, dass der Angestellte erneut arbeitsunfähig wird, muss gefolgert werden, dass er vor erneutem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit arbeitsfähig gewesen ist, also auch wieder gesund, was § 71 Abs. 5 S. 1 BAT unausgesprochen voraussetzt, obwohl er nur von "arbeitsunfähig" spricht. 29 Der Klägerseite sei dies zuzugestehen, dass nicht jede Krankheit zu einer Arbeitsunfähigkeit führt, also auch eine bestehende Abhängigkeit vom Alkohol seitens des Klägers lediglich eine Krankheit darstellt und nicht sogleich die Arbeitsunfähigkeit mit sich bringt. 30 Der Kläger war bis zur Feststellung seiner Arbeitsunfähigkeit durch den Amtsarzt am 13.11.2001 noch keine vier Wochen bei der Beklagten tätig, die die Aufnahme der Arbeitstätigkeit des Klägers auf Dauer vom Ergebnis der amtsärztlichen Untersuchung abhängig gemacht hat. 31 Ein derartiger Vorbehalt ist unter Berücksichtigung des § 7 Abs. 2 BAT auch zulässig, zumal die Beklagte die Vergütung für die danach erbrachten Leistungen des Klägers nicht in Frage gestellt hat, so dass Annahmeverzugsgesichtspunkte oder – Fragen in diesem Zusammenhang nicht auftreten. 32 Wenn der Arbeitgeber nach § 7 Abs. 2 das Recht hat, aus gegebenem Anlass, den die Berufungskammer im vorliegenden Falle angesichts der so kurzen Rehamaßnahme bei beabsichtigter 16-wöchiger Dauer als gegeben ansieht, zu verlangen, dass der Arbeitnehmer sich dem Gesundheitsamt oder einem Vertrauensarzt stellt, um die Dienstfähigkeit feststellen zu lassen, so ist damit zugleich die Entscheidung darüber gefallen, welchen ärztlichen Attesten im Zusammenhang mit der Feststellung der Dienstfähigkeit der Vorzug einzuräumen ist. Der Tarifvertrag geht davon aus, dass das Gesundheitsamt die richtige Adresse ist, die den endgültigen und maßgeblichen Befunden erstellen. Dieses Ergebnis hat am 13.11.2001 dazu geführt, dass der untersuchende Amtsarzt die chronische Alkoholabhängigkeit des Klägers feststellte und auch einen fortgesetzten erhöhten Alkoholkonsum, der durch die entsprechenden Laborwerte bewiesen wurde, angibt. Der Amtsarzt kommt sodann auf Seite 3 erster Absatz dazu, dass der Kläger als Bauingenieur nicht arbeitsfähig ist und zwar wegen des bestehenden Alkoholismus. Die Berufungskammer nimmt den Begriff, den der Amtsarzt verwendet, nämlich: "Unter der Annahme" nicht in dem Sinne auf, wie es der Kläger tut, dass der Amtsarzt lediglich spekulativ annimmt, dass beim Kläger ein Alkoholismus besteht und sollte dieser bestehen, eine Arbeitsfähigkeit nicht zu bejahen ist. Die Berufungskammer geht vielmehr davon aus, dass dieser Begriff nicht als Spekulation in dem Gutachten auftaucht, sondern dass der Gutachter anhand der Anamnese und des Verhaltens des Klägers den Verdacht des Alkoholmissbrauches durch die beim Gesundheitsamt erhobenen Laborwerte als gegeben ansieht und er deshalb einen bestehenden Alkoholismus am Kläger annimmt, das heißt, davon als gegeben und nachgewiesen ausgeht. 33 Damit steht für die Berufungskammer fest, dass der Kläger im betreffenden Zeitraum nicht wieder arbeitsfähig gewesen ist, bevor er ab 09.01.2002 wieder wegen der orthopädischen Probleme arbeitsunfähig erkrankt ist, wie er unwidersprochen im Termin vom 25.09.2003 erklärt hat. 34 Nach dem Vorstehenden kommt es also auch nicht darauf an, dass der Kläger über den Zeitpunkt hinaus tatsächlich gearbeitet oder in Erholungsurlaub gewesen ist und ob der Urlaub von ihm gewollt oder vom Arbeitgeber der Urlaubsantritt verlangt worden ist. Denn trotz Erbringung einer Arbeitsleistung war der Kläger krank und dienstunfähig, wobei nicht zuletzt der Umstand, dass die Ergebnisse der Beklagten erst am 08.01.2002 bekannt wurden und dies darauf beruhte, dass der Abschlussbericht und die Befreiung der Ärzte durch den Kläger von der Wahrung der ihnen obliegenden Schweigepflicht erst verspätet abgegeben worden ist, und deshalb von einem rechtsmissbräuchlichen Verhalten des Klägers ausgegangen werden könnte. Der Kläger ist nämlich nach Dienstantritt am 30.10.2001 mit dem 13.11.2001 als nicht arbeitsfähig befunden worden, so dass er auch die geforderte vertragsgemäße Leistung, die § 71 Abs. 5 Satz 1 BAT als Anspruchsvoraussetzung fordert, nicht erbringen konnte. 35 Die Berufungskammer folgt zudem der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 15.09.1999 – AZ: 1 DB 40/98 –), wo ausgeführt ist, dass es den amtsärztlichen Äußerungen gegenüber privatärztlichen Attesten bezüglich der Beurteilung der Dienstfähigkeit (dort eines Beamten) grundsätzlich einen größeren Beweiswert zulegt, weil der beamtete Arzt bezüglich der Belange der Verwaltung und des Öffentlichen Dienstes bessere Kenntnisse im Vergleich zu denjenigen des Privatarztes besitzt. Das Bundesverwaltungsgericht führt am a. a. O. aus, dass ein Facharzt als Privatarzt vielleicht besser beurteilen kann, wann einer Gesundheitsstörung Krankheitswert zukommt, der Amtsarzt jedoch die vorrangige Entscheidung zu treffen hat, ob und wann eine Störung den Krankheitswert die Dienstfähigkeit beeinträchtigt. Auch bezüglich der Stellung eines Privatarztes zu seinen Patienten und dem Amtsarzt gegenüber geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass der Amtsarzt von seiner Stellung her unabhängiger und neutraler den unterbreiteten Sachverhalt beurteilen kann. 36 Nach dem Vorstehenden ist die Entscheidung des Arbeitsgerichtes nicht zu beanstanden, weil sie den Anspruch des Klägers zu Recht verneint hat. Damit ist die Berufung des Klägers zurückzuweisen, weswegen ihm auch die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen sind, §§ 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 97 ZPO. 37 Für den Kläger ist die Revision an das Bundesarbeitsgericht deshalb zugelassen worden, weil die Berufungskammer der Rechtssache eine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 72 Abs. 2 Ziffer 1 ArbGG beilegt, soweit es die Auslegung des § 71 Abs. 5 Satz 1 BAT anlangt. 38 Carlé A D