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Beschluss

2 Ta 51/04

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGRLP:2004:0322.2TA51.04.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 14.01.2004 - 6 Ca 1630/03 - teilweise wie folgt abgeändert: Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe bewilligt für den allgemeinen Feststellungsantrag zu 2) zu den Bedingungen des vorgenannten Beschlusses, soweit dieser dem Beschwerdeführer Prozesskostenhilfe bewilligt hat. Die weitergehende sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers wird zurückgewiesen. Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren werden dem Beschwerdeführer in Höhe von ¾ einer Gebühr auferlegt. Die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht wird nicht zugelassen. Gründe 1 Der Kläger ist bei der Beklagten seit den Jahren 1998 in dessen Baumarkt, zuletzt als Teamleiter zu einem monatlichen Gehalt von 2.413,29 € beschäftigt. Anfangs des Jahres 2003 wurde den Mitarbeitern dieses Marktes, darunter auch dem Kläger, mitgeteilt, dass dieser Markt als solcher nicht weiter betrieben werden sollte. Später wurde darauf hingewiesen, dass in den Räumlichkeiten ein "Garten-Discount" ab dem 01.04.2003 betrieben werde; dem Kläger wurde mitgeteilt, dass er darin als Marktleiter zu einem monatlichen Gehalt von 3.000,00 € und ab Juni 2003 zu einem monatlichen Gehalt von 3.300,00 € tätig sein sollte. 2 Nachdem der Kläger am 02.04. mit Vorwürfen hinsichtlich der verbilligten Abgabe von Waren konfrontiert worden war, hatten die Parteien unter diesem Datum einen Aufhebungsvertrag abgeschlossen, den der Kläger mit Schreiben vom 08.04.2003 angefochten hat. Nach dem Inhalt dieses Aufhebungsvertrages endete sein Arbeitsverhältnis zum 30.04.2003. 3 Im vorliegenden Klageverfahren hat der Kläger geltend gemacht, der Aufhebungsvertrag habe das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgelöst, da er nach § 123 BGB von ihm wirksam angefochten worden sei. Außerdem stehe zu vermuten, dass sich die Beklagte im Laufe des Rechtsstreits auf weitere Beendigungstatbestände berufen werde, so dass auch der allgemeine Feststellungsantrag geboten sei. Der Kläger hat zudem Zahlungsklage erhoben für restliche Ansprüche aus dem Monat April und auf zukünftige Monatsgehälter bis einschließlich November 2003. Ferner begehrt der Kläger hilfsweise die Zahlung einer Abfindung aus einem Sozialplan. 4 Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 14.01.2004, auf dessen Inhalt hiermit im Einzelnen Bezug genommen wird, dem Kläger unter Beiordnung seiner Prozessbevollmächtigten Prozesskostenhilfe bewilligt für den Feststellungsantrag hinsichtlich des Fortbestandes des Arbeitsverhältnisses durch die Anfechtung, auf Zahlung von restlichem Gehalt für den Monat April 2003 in Höhe von 586,71 € und auf Zahlung eines anteiligen Urlaubsgeldes in Höhe von 4/12, das sind 315,00 € aus dem jährlichen Gesamtbetrag von 945,00 €. Für die weitergehenden Ansprüche hat das Arbeitsgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe verweigert. Hinsichtlich des allgemeinen Feststellungsantrages hat es derzeit die hinreichenden Erfolgsaussichten verneint, weil kein weiterer Beendigungstatbestand als der Aufhebungsvertrag ersichtlich sei. Die Erfolgsaussichten seien auch für den hilfsweise geltend gemachten Anspruch auf Zahlung einer Abfindung aus dem Sozialplan zu verneinen, weil die Voraussetzungen im Falle des Klägers nicht erfüllt seien, da keine betriebsbedingte Kündigung erklärt worden sei. Soweit der Kläger für die Zeit nach dem 30.04.2003 weitergehende Zahlungsansprüche bereits jetzt geltend mache, sei diese Klageerhebung mutwillig, da eine verständige, ausreichend bemittelte Partei allein schon unter Kostengesichtspunkten eine Klage auf Zahlung von weitergehenden Vergütungsansprüchen bis zur Klärung des Schicksals des Arbeitsverhältnisses zurückstellen würde. Im Übrigen seien Teile der Gehaltsansprüche für die Zeit ab Mai 2003 nach § 115 SGB X auf die Agentur für Arbeit übergegangen, was in den angekündigten Klageanträgen nicht zum Ausdruck gekommen sei. 5 Gegen diesen Beschluss hat der Kläger form- und fristgerecht sofortige Beschwerde eingelegt und geltend gemacht, 6 angesichts des Verhaltens der Beklagten im Zusammenhang mit dem Abschluss des Aufhebungsvertrages stehe zu vermuten, dass sich die Beklagte im Laufe des Rechtsstreits auf weitere Beendigungstatbestände berufen werde. 7 Hinsichtlich der Zahlungsansprüche für die Zeit nach dem 30.04.2003 entspreche es Gründen der Prozessökonomie, diese bereits jetzt in dem laufenden Feststellungsverfahren mit geltend zu machen, weil dies zu einer Verbilligung des Rechtsstreits führe. Angesichts des Umstandes, dass sich der Rechtsstreit schon so lange hinziehe, ohne dass er in erster Instanz entschieden worden sei, sei es ihm, der drei minderjährige Kinder zu versorgen habe, auch nicht länger zumutbar, wegen der Gehaltsansprüche länger still zu halten und zunächst den Ausgang des Verfahrens abzuwarten. 8 Gleiches gelte für das geltend gemachte Urlaubsgeld. 9 Ferner habe er einen Anspruch auf Zahlung einer Abfindung. 10 Hätte die Beklagte ihm nicht die Position eines Marktleiters angeboten, dann wäre er durch eine betriebsbedingte Kündigung ausgeschieden und es hätte ihm ein Sozialplananspruch auf Zahlung einer Abfindung in Höhe von 9.045,00 € zugestanden. Es widerspreche den Grundsätzen von Treu und Glauben, wenn ihm aufgrund der Art und Weise seiner Weiterbeschäftigung nunmehr der Sozialplananspruch vorenthalten werde. Soweit die Zahlungsansprüche auf die Bundesanstalt für Arbeit übergegangen seien, sei jedenfalls im Übrigen sein Zahlungsanspruch begründet. 11 Der Vorsitzende der 6. Kammer des Arbeitsgerichts hat durch handschriftlichen Beschluss (Bl. 31 d. Rückseite des PKH-Heftes) dem Rechtsmittel des Beschwerdeführers nicht stattgegeben "aus den genannten Gründen des Beschlusses vom 14.01.2004" und hat das Verfahren dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Die Ausfertigung des Beschlusses enthält allerdings sowohl ein falsches Aktenzeichen als auch falsche Parteibezeichnungen. 12 Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt des Bewilligungsbeschlusses und des Schriftsatzes des Beschwerdeführers, in dem er sofortige Beschwerde eingelegt und gleichzeitig begründet hat, Bezug genommen. 13 II. Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers ist gemäß § 127 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 78 ArbGG und §§ 567 ff. ZPO zulässig. Sie wurde insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und darüber hinaus auch noch begründet. In der Sache ist das Rechtsmittel allerdings nur zum Teil begründet. 14 Das Arbeitsgericht hat im angefochtenen Beschluss zutreffend die Voraussetzungen genannt für die Annahme von hinreichenden Erfolgsaussichten für ein Klagebegehren im Sinne von § 114 ZPO. Das Beschwerdegericht macht sich diese zutreffenden Gründe des Vordergerichts zu eigen; sie wurden vom Beschwerdeführer auch nicht in Abrede gestellt. 15 1. Allerdings teilt das Beschwerdegericht nicht die Auffassung des Vordergerichts, dass für den allgemeinen Feststellungsantrag im Sinne von § 256 ZPO die hinreichenden Erfolgsaussichten nicht zu bejahen seien. Zwar ist die Annahme des Arbeitsgerichts zutreffend, dass mangels Sachvortrags einer Partei derzeit der allgemeine Feststellungsantrag unzulässig ist (vgl. hierzu im Einzelnen Schwab, NZA 1998, 342 ff., 344 f.). Allerdings kann mit dieser Begründung aufgrund der Eigenheiten dieses allgemeinen Feststellungsantrages die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zum derzeitigen Zeitpunkt nicht abgelehnt werden. Dieser Antrag hat nur einen vorsorglichen Charakter, der erst dann im Prozessverfahren nähere Relevanz erlangt, wenn tatsächlich ein weiterer Beendigungstatbestand von einer der Parteien in das Prozessverfahren als möglich eingeführt wird. Dabei kommt der allgemeine Feststellungsantrag dem Arbeitnehmer insbesondere dadurch zugute, dass dieser Sachvortrag auch noch außerhalb der dreiwöchigen Klagefrist von § 4 Satz 1 KSchG geliefert werden kann. Diese Vergünstigungen, die ein solcher Prozessantrag mit sich bringt, kann dem klagenden Arbeitnehmer, der den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses nach einem Klageverfahren geltend macht, nicht in Abrede gestellt werden. Zwar hat die praktische Bedeutung des allgemeinen Feststellungsantrages seit der Einführung des Schriftformerfordernisses in § 623 BGB für Tatbestände zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses viel an seiner praktischen Relevanz verloren. Bedeutungslos ist er dadurch jedoch nicht geworden. Auch kann vorliegend dahin gestellt bleiben, ob der Antrag des Klägers zu 1) nicht ohnehin schon ein allgemeiner Feststellungsantrag i.S.v. § 256 ZPO ist, weil mit ihm keine Kündigungserklärung der Beklagten mit den Rechtsfolgen von §§ 4, 7 KSchG angegriffen wird, sondern die Unwirksamkeit eines Aufhebungsvertrages geltend gemacht wird. 16 Für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe spielt in diesem Zusammenhang auch die gebührenrechtliche Seite keine Rolle, da nach ständiger Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichtes Rheinland-Pfalz der allgemeine Feststellungsantrag als solcher, ohne dass er durch konkreten Tatsachenvortrag unterfüttert wird, nicht streitwerterhöhend wirkt (so schon Schwab, a.a.O., Seite 346). 17 2. Für die weitergehenden Zahlungsansprüche des Beschwerdeführers hat das Arbeitsgericht zu Recht Prozesskostenhilfe verweigert. Zur Schlüssigkeit einer Zahlungsklage gehört, dass im Einzelnen genau angegeben wird, welche Ansprüche dem Arbeitnehmer noch zustehen. Sind für einen bestimmten Zeitraum Ansprüche auf eine dritte Stelle übergegangen, zum Beispiel gemäß § 115 SGB X auf die Agentur für Arbeit, dann gehört es zur Schlüssigkeit eines Klagevorbringens im Einzelnen genau darzutun, in welcher Höhe die Aktivlegitimation noch besteht. Der Kläger, bzw. seine Prozessbevollmächtigten müssen sich schon bemühen, konkret bezifferte Zahlungsansprüche für solche Vergütungsbestandteile geltend zu machen, für die die Aktivlegitimation anzunehmen ist. Schließlich muss der Gegenseite Gelegenheit gegeben werden, auch zur Höhe eines Klagevorbringens substantiiert Stellung nehmen zu können. Trotz Hinweises des Vordergerichts im angefochtenen Beschluss hat der Beschwerdeführer auch in der Folgezeit die Anspruchshöhe nicht näher substantiiert. 18 Eine andere Frage ist die, ob die Klageerhebung durch einen Rechtsanwalt derzeit nicht als mutwillig im Sinne von § 114 ZPO anzusehen ist. Hätte der Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsstreit aus eigener Kasse zu bezahlen, stünde wohl nicht zu erwarten, dass er eine permanente Verteuerung des Prozesses für ständige Klageerweiterungen auf Gehaltszahlung bedenkenlos durchführen würde. Allein dadurch, dass die Staatskasse für den Beschwerdeführer die Kosten der Prozessführung vorläufig übernimmt, kann zu keiner anderen Sichtweise führen. Wenn der Beschwerdeführer der Auffassung ist, er wolle im Hinblick auf seine familiäre Situation nicht den Ausgang des Schicksals des Arbeitsverhältnisses abwarten, steht es ihm frei, durch eigenständige Klageerhebung die vom Ausgang dieses Prozesses abhängigen Vergütungsansprüche selbst einzuklagen. Gerade von einem ehemaligen Teamleiter, der zudem als Marktleiter vorgesehen war, kann man erwarten, dass er den rechtlich einfachen Prozess auf Gehaltszahlung selbst führen kann, ohne anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Steht nämlich fest, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien über den 30.04.2003 hinaus fortbesteht, dann ist die Beklagte ohne weiteres verpflichtet, unter dem Gesichtspunkt des Gläubigerannahmeverzuges an den Beschwerdeführer das Gehalt zu bezahlen. Müsste der Beschwerdeführer ein solches Verfahren aus eigener Tasche finanzieren, stünde nicht zu erwarten, dass er sich bei seinem Kenntnisstand von einfachsten arbeitsrechtlichen Vorgängen ohne Not anwaltlicher Hilfe bedienen müsste. 19 Soweit der Beschwerdeführer hilfsweise die Zahlung einer Abfindung begehrt, verspricht sein Klagebegehren keine hinreichenden Erfolgsaussichten. Dies hat das Arbeitsgericht im angefochtenen Beschluss zutreffend dargelegt. Voraussetzung wäre der Ausspruch einer betriebsbedingten Kündigung, hieran mangelt es vorliegend. Entweder ist das Arbeitsverhältnis der Parteien durch den Aufhebungsvertrag beendet worden oder es besteht unbegrenzt fort. Die Voraussetzungen für die Zahlung einer Abfindung nach dem Sozialplan sind nicht erfüllt. 20 Nach alledem war unter teilweiser Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses die weitergehende Beschwerde mit der Kostenfolge aus §§ 97 Abs. 1, 92 ZPO zurückzuweisen und im Übrigen dem Rechtsmittel stattzugeben. 21 Der vorliegende Beschluss ist unanfechtbar. Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde sind angesichts der gesetzlichen Kriterien von § 78 Satz 2 in Verbindung mit § 72 Abs. 2 ArbGG nicht gegeben.