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Beschluss

2 Ta 69/04

LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Im Beschlussverfahren nach § 103 Abs. 2 BetrVG ist der Gegenstandswert nach billigem Ermessen zu bestimmen; dabei sind die Sonderregelungen des § 12 Abs. 7 ArbGG zu beachten. • Die in § 8 Abs. 2 BRAGO genannte Hilfsbemessung von 4.000 EUR ist nur in Ermangelung ausreichender Anhaltspunkte anzuwenden und darf nicht als genereller Regelwert im Verfahren nach § 103 Abs. 2 BetrVG dienen. • Das arbeitsgerichtliche Beschlussverfahren nach § 103 Abs. 2 BetrVG hat präjudizielle Wirkung für das spätere individuelle Kündigungsschutzverfahren, weshalb die Wertung des § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG bei der Streitwertfestsetzung maßgeblich ist.
Entscheidungsgründe
Streitwertbestimmung im Zustimmungsersetzungsverfahren nach §103 Abs.2 BetrVG • Im Beschlussverfahren nach § 103 Abs. 2 BetrVG ist der Gegenstandswert nach billigem Ermessen zu bestimmen; dabei sind die Sonderregelungen des § 12 Abs. 7 ArbGG zu beachten. • Die in § 8 Abs. 2 BRAGO genannte Hilfsbemessung von 4.000 EUR ist nur in Ermangelung ausreichender Anhaltspunkte anzuwenden und darf nicht als genereller Regelwert im Verfahren nach § 103 Abs. 2 BetrVG dienen. • Das arbeitsgerichtliche Beschlussverfahren nach § 103 Abs. 2 BetrVG hat präjudizielle Wirkung für das spätere individuelle Kündigungsschutzverfahren, weshalb die Wertung des § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG bei der Streitwertfestsetzung maßgeblich ist. Die Arbeitgeberin begehrte die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur außerordentlichen Kündigung eines Betriebsratsmitglieds. Das betroffene Betriebsratsmitglied bezog ein Bruttomonatsgehalt von 3.356,13 EUR. Im Anhörungstermin nahm die Arbeitgeberin den Antrag zurück. Auf Antrag des Betriebsrats setzte das Arbeitsgericht den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit nach § 8 Abs. 2 BRAGO auf 4.000,00 EUR fest. Hiergegen legte die Verfahrensbevollmächtigte des Betriebsrats Beschwerde ein und machte geltend, der Gegenstandswert sei entsprechend § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG in Anlehnung an das dreifache Bruttomonatsgehalt zu bemessen. Das Arbeitsgericht lehnte die Beschwerde ab und verwies auf die unterschiedliche Literatur- und Rechtsprechung; das Landesarbeitsgericht wurde angerufen. • Zulässigkeit: Die Beschwerde ist eine Beschwerde i.S. von § 25 Abs. 3 GKG und fristgerecht eingelegt. • Rechtliche Einordnung: Nach § 8 Abs. 2 BRAGO ist der Gegenstandswert bei fehlenden ausdrücklichen Verfahrensregelungen nach billigem Ermessen zu bestimmen; die 4.000 EUR-Maßgabe ist als Hilfswert nur in Ermangelung genügender Anhaltspunkte anzuwenden. • Beachtlichkeit des § 12 Abs. 7 ArbGG: § 12 Abs. 7 ArbGG enthält besondere Regelungen zur Streitwertfestsetzung in bedeutenden arbeitsgerichtlichen Verfahren; diese Sonderregelungen sind auch im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren zu berücksichtigen, insbesondere im Verfahren nach § 103 Abs. 2 BetrVG. • Präjudizielle Wirkung: Das Beschlussverfahren nach § 103 Abs. 2 BetrVG hat erhebliche präjudizielle Bedeutung für das spätere individuelle Kündigungsschutzverfahren, sodass die Wertung des § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG bei der Ausübung des billigen Ermessens in Betracht zu ziehen ist. • Entscheidung: Das Landesarbeitsgericht schließt sich der Auffassung an, dass bei Verfahren nach § 103 Abs. 2 BetrVG die Wertung von § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG maßgeblich ist und die alleinige Heranziehung des BRAGO-Hilfswerts von 4.000 EUR nicht ohne Weiteres gerechtfertigt ist. Das Landesarbeitsgericht hat die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats für begründet erachtet. Es hat klargestellt, dass im Verfahren auf Ersetzung der Zustimmung nach § 103 Abs. 2 BetrVG der Gegenstandswert nach billigem Ermessen zu bestimmen ist und dabei die Sonderregelung des § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG maßgeblich zu beachten ist. Die pauschale Festsetzung auf den BRAGO-Hilfswert von 4.000 EUR ist nur in Ermangelung ausreichender Anhaltspunkte zulässig und darf nicht als Regelwert gelten. Das Gericht hat den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit der Betriebsratsvertretung daher auf 10.068,39 EUR festgesetzt und das Beschwerdeverfahren gerichtsgebührenfrei erklärt. Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht kommt nicht in Betracht.