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Urteil

10 Sa 1437/03

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGRLP:2004:0331.10SA1437.03.0A
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Entscheidungsgründe
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 09.10.2003, AZ: 4 Ca 1126/03, wird kostenpflichtig zurückgewiesen. II. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen sowie einer ordentlichen Kündigung. 2 Der 1952 geborene Kläger war seit dem 04.05.1990 bei der Beklagten als Chemiefacharbeiter beschäftigt. Er hat einen Grad der Behinderung von 50. 3 Am 08.10.2002 erlitt der Kläger einen Arbeitsunfall, bei dem er sich eine Handverletzung zuzog und in dessen Folge er arbeitsunfähig erkrankte. Am 11.12.2002 führte der Betriebsleiter des Betriebs, in welchem der Kläger beschäftigt war, mit dem Kläger im Beisein des Betriebsvertrauensmannes, Herrn O , ein Gespräch bezüglich des Arbeitsunfalls und des voraussichtlichen Zeitpunktes der Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit. Im Rahmen einer Wiedereingliederungsmaßnahme nahm der Kläger am 20.01.2003 seine Arbeit wieder auf. Bereits am 28.01.2003 musste die Maßnahme jedoch aus gesundheitlichen Gründen wieder abgebrochen werden. Zur Klärung der weiteren Vorgehensweise führten sodann der Betriebsleiter sowie die Mitarbeiterin der Einheit Arbeits - und Betriebsverfassungsrecht, Frau W , mit dem Kläger am 04.02.2003 ein Gespräch, an dem der Betriebsvertrauensmann ebenfalls teilnahm. Im Verlauf dieses Gesprächs wurde dem Kläger der Abschluss eines Aufhebungsvertrages angeboten. Der Kläger lehnte dieses Angebot ab. 4 Über das Gespräch vom 04.02.2003 fertigte die Mitarbeiterin der Einheit Arbeits- und Betriebsverfassungsrecht, Frau W , unter dem Datum vom 11.02.2003 eine Gesprächsnotiz an, welche sie dem Kläger nach Hause übersandte und die dieser am 14.02.2003 erhielt. Hierauf nahm der Kläger telefonischen Kontakt zu Frau W auf und verlangte von ihr die Abänderung der Gesprächsnotiz in zwei Punkten. Der weitere Inhalt des betreffenden Gespräches ist zwischen den Parteien streitig. Wegen der Gesprächsnotiz vom 11.02.2003 rief der Kläger außerdem den Betriebsvertrauensmann, Herrn O , an. Die Äußerungen des Klägers im Rahmen dieses Telefonats sind ebenfalls zwischen den Parteien streitig. 5 Nach Behauptung der Beklagten hat der Kläger in dem mit Frau W geführten Telefongespräch geäußert, er habe die Unterredung vom 04.02.2003 zu Beweiszwecken auf Band aufgezeichnet. Die selbe Behauptung habe der Kläger im Rahmen des mit dem Betriebsvertrauensmann, Herrn O , am 04.02.2003 geführten Telefonats aufgestellt und dabei darüber hinaus auch erklärt, dass er die Unterredung mit dem Betriebsleiter vom 11.02.2003 ebenfalls auf Tonband aufgenommen habe. 6 Wegen der nach ihrer Behauptung getätigten Äußerungen des Klägers hinsichtlich der Aufzeichnung von Gesprächen auf einen Tonträger beantragte die Beklagte beim Integrationsamt mit Schreiben vom 21.02.2003, welches dort am 24.02.2003 einging, die Zustimmung zur fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Das Datum des Eingangs des betreffenden Antrags wurde der Beklagten mit Schreiben des Integrationsamtes vom 24.02.2003 mitgeteilt. Mit Schreiben vom 10.03.2003 teilte das Integrationsamt der Beklagten mit, dass nach Ablauf der 2 - Wochenfrist ab Antragseingang die Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung als erteilt gilt. 7 Mit Anhörungsschreiben vom 13.03.2003 wurde der bei der Beklagten bestehende Betriebsrat zur beabsichtigten außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses angehört. Der Betriebsrat hat sodann mit Schreiben vom 17.03.2003 Bedenken gegen den Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung erhoben. 8 Die Beklagte kündigte sodann das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 17.03.2003, welches dem Kläger am 18.03.2003 ausgehändigt wurde, fristlos. Hiergegen richtete sich die vom Kläger am 30.03.2003 beim Arbeitsgericht eingereichte Kündigungsschutzklage. Darüber hinaus hat der Kläger in seiner Klageschrift den Antrag gestellt, festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern zu unveränderten Bedingungen fortbesteht. 9 Mit Bescheid vom 13.05.2003 erteilte das Integrationsamt auf Antrag der Beklagten die Zustimmung zur ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Nach vorheriger Anhörung des Betriebsrats kündigte die Beklagte daraufhin mit Schreiben vom 26.05.2003, welches dem Kläger am 27.05.2003 zuging, das Arbeitsverhältnis auch vorsorglich ordentlich zum 30.09.2003. 10 Der Kläger hat erstinstanzlich im Wesentlichen vorgetragen, dass er keinerlei Tonbandaufzeichnungen der Gespräche vom 11.12.2002 und vom 04.02.2003 gefertigt habe. Dies habe er auch nicht im Rahmen von Telefongesprächen gegenüber Frau W und Herrn O behauptet. 11 Der Kläger hat (zuletzt) beantragt, 12 festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien weder durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 17.03.2003 noch durch die hilfsweise ordentliche Kündigung der Beklagten vom 27.05.2003 beendet worden ist. 13 Die Beklagte hat beantragt, 14 die Klage abzuweisen. 15 Zur Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 09.10.2003 (Bl. 142 bis 146 d. A.) Bezug genommen. 16 Das Arbeitsgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin W sowie der Zeugen O , C. und Wä . Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 09.10.2003 (dort Seiten 3 bis 15 = Bl. 126 bis 138 d. A.) verwiesen. 17 Das Arbeitsgericht hat der Klage mit Urteil vom 09.10.2003 stattgegeben. Hinsichtlich der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 6 bis 13 dieses Urteils (= Bl. 146 bis 153 d. A.) verwiesen. 18 Gegen das ihr am 21.10.2003 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 17.11.2003 Berufung beim Landesarbeitsgericht Rheinland - Pfalz eingelegt und diese am 19.12.2003 begründet. 19 Die Beklagte rügt in ihrer Berufungsbegründung in erster Linie die vom Arbeitsgericht im erstinstanzlichen Urteil vorgenommene Beweiswürdigung und macht diesbezüglich geltend, diese sei nicht vollständig und zudem mit Widersprüchen behaftet. Im Übrigen wiederholt die Beklagte im Wesentlichen ihren erstinstanzlichen Sachvortrag. 20 Die Beklagte beantragt, 21 das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 09.10.2003, AZ: 4 Ca 1126/03, abzuändern und die Klage abzuweisen. 22 Der Kläger beantragt, 23 die Berufung zurückzuweisen. 24 Der Kläger verteidigt das mit der Berufung angefochtene Urteil und trägt unter Bezugnahme auf seinen erstinstanzlichen Sachvortrag im Wesentlichen vor, der von der Beklagten behauptete Sachverhalt vermöge ohnehin weder den Ausspruch einer außerordentlichen noch einer ordentlichen Kündigung zu rechtfertigen. 25 Von einer weitergehenden Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen. Insoweit wird Bezug genommen auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils (= Bl. 142 bis 146 d. A.), die Berufungsbegründungsschrift vom 18.12.2003 (Bl. 169 bis 170 d. A.), den diese ergänzenden Schriftsatz vom 25.02.2004 (Bl. 234 bis 245 d. A.) sowie auf die Berufungserwiderungsschrift vom 23.01.2004 (Bl. 216 bis 221 d. A.) und auf die Sitzungsniederschrift vom 03.03.2004 (Bl. 248 bis 251 d. A.). Entscheidungsgründe 26 I. Die statthafte Berufung ist sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt und begründet worden. In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. 27 II. Das Arbeitsgericht hat zu Recht festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien weder durch die mit Schreiben der Beklagten vom 17.03.2003 ausgesprochene außerordentliche Kündigung noch durch die mit Schreiben der Beklagten vom 26.05.2003 vorsorglich ausgesprochene ordentliche Kündigung beendet worden ist. 28 1. Die mit Schreiben vom 17.03.2003 ausgesprochene außerordentliche Kündigung ist bereits deshalb unwirksam, weil sie entgegen der Vorschrift des § 91 Abs. 5 SGB IX nicht unverzüglich nach Eintritt der Zustimmungsfiktion des § 91 Abs. 3 Satz 2 SGB IX erklärt worden ist. 29 Nach § 85 SGB IX bedurfte die Kündigung des Klägers, bei dem ein Grad der Behinderung von 50 vorliegt, der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes. Die nach § 91 Abs. 2 SGB IX vorgeschriebene Antragsfrist von 2 Wochen nach Kenntnis des Arbeitgebers von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen hat die Beklagte gewahrt. Da der Zustimmungsantrag der Beklagten vom 21.02.2003 beim Integrationsamt am 24.02.2003 eingegangen ist und das Integrationsamt über diesen Antrag unstreitig nicht entschieden, sondern lediglich mit Schreiben vom 10.03.2003 die Beklagte auf den Eintritt der Zustimmungsfiktion hingewiesen hat, galt nach § 91 Abs. 3 Satz 2 SGB IX die Zustimmung mit Ablauf des 10.03.2003 als erteilt. Zu diesem Zeitpunkt war die 2 - Wochenfrist des § 626 Abs. BGB bereits abgelaufen, so dass die Beklagte nach § 91 Abs. 5 SGB IX die Kündigung nunmehr unverzüglich aussprechen musste. 30 Da die Kündigungserklärungsfrist des § 91 Abs. 5 SGB IX von der Erteilung der Zustimmung durch das Integrationsamt an zu laufen beginnt, muss der Arbeitgeber sicherstellen, dass er den Fristbeginn auch im Falle der Zustimmungsfiktion ermitteln kann. Deshalb muss er sich alsbald nach Absendung des Zustimmungsantrags beim Integrationsamt erkundigen, wann der Antrag dort eingegangen ist, weil dieser Zeitpunkt maßgebend für den Beginn der 2 - Wochenfrist des § 91 Abs. 3 SGB IX ist (vgl. BAG, AP Nr. 2 zu § 18 SchwbG). Im Streitfall konnte die Beklagte bereits aus dem Schreiben des Integrationsamtes vom 24.02.2003 das Datum des Eingangs ihres Antrages entnehmen. 31 Der Arbeitgeber kann - wie vorliegend - das Verfahren der Anhörung des Betriebsrats nach § 102 BetrVG zu einer beabsichtigten außerordentlichen Kündigung eines schwerbehinderten Menschen auch nach dem Ende des Zustimmungsverfahrens oder nach dem Eintritt der Zustimmungsfiktion einleiten. In diesem Fall muss der Arbeitgeber jedoch, soweit keine besonderen Hinderungsgründe entgegenstehen, sofort nach Bekanntgabe der Zustimmungsentscheidung oder nach Eintritt der Zustimmungsfiktion das Anhörungsverfahren einleiten und sofort nach Eingang der Stellungnahme des Betriebsrats oder des Ablaufs der 3 - Tagesfrist des § 102 Abs. 2 Satz 3 BetrVG die Kündigung erklären (vgl. BAG, AP Nr. 2 zu § 18 SchwbG). " Erklärt " im Sinne des § 91 Abs. 5 SGB IX ist eine Kündigung dann, wenn sie dem Arbeitnehmer gemäß § 130 BGB zugegangen ist; die Absendung der Kündigungserklärung genügt diesbezüglich nicht (vgl. BAG, a. a. O.). 32 Die Anwendung dieser Grundsätze auf den Streitfall ergibt, dass die streitbefangene außerordentliche Kündigung der Beklagten verspätet ist. Da die Zustimmungsfiktion des § 91 Abs. 3 SGB IX mit Ablauf des 10.03.2003 eingetreten war, musste die Beklagte das Anhörungsverfahren nach § 102 BetrVG noch am 11.03.2003 einleiten. Die Anhörungsfrist von drei Tagen wäre dann am Freitag, dem 14.03.2003, abgelaufen, so dass die Beklagte sodann gehalten gewesen wäre, für den Zugang der Kündigung an den Kläger am ersten Arbeitstag nach Ablauf der Anhörungsfrist - im Streitfall somit am Montag, dem 17.03.2003 - zu sorgen. Die Beklagte hat den Betriebsrat jedoch nicht bereits am ersten Arbeitstag nach Eintritt der Zustimmungsfiktion, sondern erst am 13.03.2003 eingeschaltet, so dass die Anhörungsfrist nach § 193 BGB bis einschließlich 17.03.2003 lief. In der verspäteten Einleitung des Anhörungsverfahrens liegt ein Verschulden der Beklagten. Der Ausspruch der Kündigung durch Übergabe des Kündigungsschreibens am 18.03.2003 erfolgte somit nicht mehr unverzüglich i. S. v. § 91 Abs. 5 SGB IX. Umstände, die den verspäteten Kündigungsausspruch als unverschuldet erscheinen lassen könnten, sind weder vorgetragen, noch ersichtlich. 33 2. Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist auch nicht durch die mit Schreiben der Beklagten vom 26.05.2003 ausgesprochene ordentliche Kündigung aufgelöst worden. Die Kündigung ist nicht durch Gründe der in § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG bezeichneten Art bedingt und somit rechtsunwirksam (§ 1 Abs. 1 KSchG). 34 Die persönlichen und betrieblichen Voraussetzungen des Kündigungsschutzanspruches des Klägers (Wartezeit, Anzahl der Beschäftigten gemäß den §§ 1 Abs. 1 und 23 Abs. 1 KSchG) sind unstreitig erfüllt. Der Kläger hat auch fristgerecht im Sinne des § 4 KSchG seine Klage erhoben. Zwar hat der Kläger erstmals in der mündlichen Verhandlung vom 11.09.2003 auch die seitens der Beklagten ausgesprochene ordentliche Kündigung mit einem Klageantrag nach § 4 Satz 1 KSchG angegriffen. Der Kläger hatte jedoch bereits in seiner am 30.03.2003 beim Arbeitsgericht eingereichten Klageschrift (auch) einen Antrag gestellt auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern zu unveränderten Bedingungen fortbesteht. Diesen Antrag hat der Kläger damit begründet, es bestehe die Gefahr, dass die Beklagte im Verlauf des Verfahrens - wie letztlich auch geschehen - weitere Kündigungen ausspreche. Streitgegenstand einer solchen allgemeinen Feststellungsklage nach § 256 ZPO ist die Frage, ob das Arbeitsverhältnis bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz fortbesteht. Der Antrag erfasst auch weitere Kündigungen, die der Arbeitgeber im streitbefangenen Zeitraum ausspricht, und zwar unabhängig davon, wann sie in den Prozess eingeführt werden (vgl. KR - Friedrich, 6. Auflage, § 4 KSchG Rd-Ziffer 247 m. N. a. d. Rspr.). 35 Entgegen der Ansicht der Beklagten sind keine im Verhalten des Klägers liegende Gründe gegeben, die den Ausspruch der streitbefangenen ordentlichen Kündigung als sozial gerechtfertigt erscheinen lassen könnten. Dabei kann offen bleiben, ob das Aufzeichnen von Gesprächen mit Mitarbeitern bzw. Repräsentanten des Arbeitgebers auf einen Tonträger durch den Arbeitnehmer oder sogar bereits dessen bloße Behauptung, solche Gespräche auf Band aufgezeichnet zu haben, den Ausspruch einer ordentlichen Kündigung im vorliegenden Streitfall rechtfertigen könnten. Der Beklagten ist nämlich nicht der Beweis dafür gelungen, dass der Kläger im Rahmen seiner mit der Zeugin W und dem Zeugen O geführten Telefonate bekundet hat, die Gespräche vom 11.12.2002 und vom 04.02.2003 auf Band aufgezeichnet zu haben. Nach dem Ergebnis der erstinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme steht auch zur Überzeugung des Berufungsgerichts fest, dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Kläger die betreffenden Behauptungen aufgestellt hat. Die Berufungskammer folgt insoweit der ausführlichen und in jeder Hinsicht zutreffenden Beweiswürdigung des Arbeitsgerichts im angefochtenen Urteil (dort unter Ziffer 3 b = Bl. 150 vorletzter Absatz bis 153 erster Absatz) und stellt dies hiermit ausdrücklich nach § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Demzufolge sowie in Ermangelung sonstiger geeigneter Beweismittel kann erst Recht nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger tatsächlich die betreffenden Gespräche auf Band aufgezeichnet hat. Auch ein dringender Verdacht, der das Vorliegen einer hohen Wahrscheinlichkeit erfordert, besteht diesbezüglich gegen den Kläger nicht. 36 III. Die Berufung der Beklagten war daher mit sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen. 37 Für die Zulassung der Revision bestand im Hinblick auf die in § 72 Abs. 2 ArbGG genannten Kriterien keine Veranlassung.