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Urteil

7 Sa 2127/03

LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zur Eingruppierung nach BAT richtet sich die Vergütungsgruppe nach den konkreten Tätigkeitsmerkmalen, die der Arbeitnehmer tatsächlich erfüllt (§ 22 BAT). • Für die Zuordnung ist entscheidend, ob einzelne Arbeitsvorgänge jeweils die höheren tariflichen Anforderungen erfüllen und ob solche Vorgänge zeitlich mindestens zur Hälfte anfallen. • Zur Annahme von "gründlichen und umfassenden Fachkenntnissen" gehört nicht nur ein breites Wissen, sondern eine vertiefte Fähigkeit, rechtliche Zusammenhänge eigenständig zu durchdringen und kontroverse Literatur oder Rechtsprechung anzuwenden. • Eine vertragliche Nennung einer Vergütungsgruppe begründet keinen Anspruch auf deren Vergütung, wenn die tariflichen Voraussetzungen nicht dargetan oder bewiesen sind.
Entscheidungsgründe
Keine Höhergruppierung eines Lebensmittelkontrolleurs mangels Nachweis umfassender Fachkenntnisse • Zur Eingruppierung nach BAT richtet sich die Vergütungsgruppe nach den konkreten Tätigkeitsmerkmalen, die der Arbeitnehmer tatsächlich erfüllt (§ 22 BAT). • Für die Zuordnung ist entscheidend, ob einzelne Arbeitsvorgänge jeweils die höheren tariflichen Anforderungen erfüllen und ob solche Vorgänge zeitlich mindestens zur Hälfte anfallen. • Zur Annahme von "gründlichen und umfassenden Fachkenntnissen" gehört nicht nur ein breites Wissen, sondern eine vertiefte Fähigkeit, rechtliche Zusammenhänge eigenständig zu durchdringen und kontroverse Literatur oder Rechtsprechung anzuwenden. • Eine vertragliche Nennung einer Vergütungsgruppe begründet keinen Anspruch auf deren Vergütung, wenn die tariflichen Voraussetzungen nicht dargetan oder bewiesen sind. Der Kläger, seit 1983 im Lebensmittelüberwachungsdienst tätig und seit 1995 beim Beklagten beschäftigt, ist arbeitsvertraglich nach Vergütungsgruppe V b BAT eingruppiert. Er beantragte mit Schreiben vom 25.08.1999 die Höhergruppierung in Vergütungsgruppe IV b BAT und klagte, die höhere Vergütung ab diesem Datum zahlen zu müssen. Die Tätigkeit des Klägers umfasst insbesondere Betriebskontrollen (ca. 68 % der Arbeitszeit), Anfertigung von Stellungnahmen, Probenentnahme und Auswertung sowie Beratung bei Bauvorhaben. Er beruft sich auf umfangreiche Gesetzes- und Verordnungskenntnisse und seine Ausbildung als Lebensmittelkontrolleur. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab; der Kläger legte dagegen Berufung ein, die das Landesarbeitsgericht zurückwies. Streitgegenstand ist, ob die tatsächlichen Arbeitsvorgänge die tariflichen Merkmale für die höhere Vergütungsgruppe erfüllen. • Anwendbarer Tarifvertrag ist der BAT gemäß Vereinbarung im Arbeitsvertrag; maßgeblich sind die Tätigkeitsmerkmale nach § 22 BAT und Anlage 1a. • Nach § 22 Abs.2 BAT entscheidet die Vergütungsgruppe, wenn mindestens die Hälfte der Arbeitszeit auf Arbeitsvorgänge entfällt, die jeweils die Anforderungen der höheren Gruppe erfüllen; Arbeitsvorgänge sind in sich abgrenzbare Einheiten und dürfen nicht unzulässig zusammengefasst werden. • Die Eingruppierungsmerkmale bauen aufeinander auf: höhere Gruppen verlangen zusätzliche Tiefe und Breite an Kenntnissen oder höhere selbständige Leistungen. Der Arbeitnehmer trägt Darlegungs- und Beweislast für die Erfüllung der höheren Merkmale. • Das Vorbringen des Klägers reicht nicht aus, um das Merkmal "gründliche und umfassende Fachkenntnisse" zu bejahen. Zwar sind umfangreiche gesetzliche Kenntnisse erforderlich (z. B. Lebensmittelrecht, EU-Normen), dies begründet jedoch nur gründliche und vielseitige Fachkenntnisse, nicht die vertiefte, eigenständige rechtliche Durchdringung, die das Tarifmerkmal "umfassend" verlangt. • Weil die Voraussetzungen für die höhere Bewertungsstufe nicht dargetan sind, kann offen bleiben, ob selbständige Leistungen oder das Merkmal "besonders verantwortungsvoll" in relevantem Umfang vorliegen. • Die vertragliche Angabe der Vergütungsgruppe im Arbeitsvertrag stellt keine Vermutung für das Vorliegen der tariflichen Voraussetzungen dar; eine übertarifliche Vereinbarung wäre gesondert darzulegen und zu beweisen. • Mangels substantiiertem Vortrag, dass die höherwertigen Tätigkeitsmerkmale zeitlich mehr als 50 % der Arbeit ausmachen, ist die Klage unbegründet und die Berufung zurückzuweisen. Die Berufung des Klägers wird auf seine Kosten zurückgewiesen; die Revision wird nicht zugelassen. Der Kläger kann nicht feststellen lassen, dass er seit dem 25.08.1999 nach Vergütungsgruppe IV b BAT zu vergüten sei, weil er nicht substantiiert dargelegt und bewiesen hat, dass die von ihm ausgeübten Arbeitsvorgänge die für diese höhere Vergütungsgruppe erforderlichen "gründlichen und umfassenden Fachkenntnisse" in überwiegenem zeitlichem Umfang erfordern. Die vertragliche Nennung der Vergütungsgruppe V b im Arbeitsvertrag rechtfertigt keinen Anspruch auf eine höhere Vergütung ohne Nachweis der tariflichen Voraussetzungen. Mangels Nachweis bleiben die bisherige Eingruppierung und Vergütung bestehen, und der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.