Beschluss
10 TaBV 880/03
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGRLP:2004:0630.10TABV880.03.0A
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Entscheidungsgründe
weitere Fundstellen ... Tenor I. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 05.02.2003, AZ: 7 BV 1995/02, unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen wie folgt teilweise abgeändert: 1) Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, dem Antragsteller ein Telefaxgerät zur ausschließlichen Nutzung zur Verfügung zu stellen. 2) Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen. II. Die Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen. III. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe 1 I. Die Beteiligten streiten über Ansprüche des Antragstellers auf Zurverfügungstellung von Informations- und Kommunikationstechnik. 2 Die Antragsgegnerin (Arbeitgeberin) betreibt mehrere Verbrauchermärkte. Antragsteller ist der für den Verbrauchermarkt (Supercenter) B gebildete Betriebsrat, der aus sieben Mitgliedern besteht. Die Antragsgegnerin beschäftigt in dem betreffenden Verbrauchermarkt 158 Mitarbeiter. 3 In dem Betrieb sind zwei Telefaxgeräte installiert. Eines dieser Geräte befindet sich im Vorzimmer des Storemanagers, das andere in dem hiervon ca. 500 Meter entfernten Bereich der Warenannahme. Dem Betriebsrat ist es gestattet, die beiden Telefaxgeräte für eigene Zwecke mitzubenutzen. Die ganz überwiegende Anzahl der im Betrieb beschäftigten Mitarbeiter arbeitet ohne Computer; nur die wenigen Mitarbeiter im Verwaltungsbereich verfügen über computerunterstützte Arbeitsplätze. Nach Behauptung des Betriebsrats verfügt der Computer am Arbeitsplatz des Warenhausleiters über einen Internetzugang. Ansonsten bestehen im Betrieb unstreitig keinerlei Internetanschlüsse. Im Verwaltungsbereich des Betriebs sind einzelne, nach Behauptung des Betriebsrats insgesamt drei Personalcomputer an das unternehmenseigene Intranet angeschlossen. Insoweit besteht die Möglichkeit, per E-Mail mit anderen Verbrauchermärkten sowie mit der Hauptverwaltung der Antragsgegnerin zu kommunizieren. Der Betriebsrat verfügt über einen eigenen PC, der jedoch weder an das Internet noch an das unternehmensinterne Intranet angeschlossen ist. 4 Der Betriebsrat hat erstinstanzlich (zuletzt) beantragt, 5 1. der Antragsgegnerin aufzugeben, dem Antragsteller ein neuwertiges Faxgerät aus dem Warenhausverkauf zur Verfügung zu stellen, 6 2. der Antragsgegnerin aufzugeben, dem Antragsteller die technischen und sonstigen Voraussetzungen zum Zugang für das Internet und Intranet über den betriebsratseigenen PC zu ermöglichen. 7 Die Arbeitgeberin hat beantragt, 8 die Anträge zurückzuweisen. 9 Zur Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den tatbestandlichen Teil des Beschlusses des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 05.02.2003 (dort Seiten 2 bis 5 = Bl. 45 bis 48 d. A.) Bezug genommen. 10 Das Arbeitsgericht hat in seinem Beschluss vom 05.02.2003 die Arbeitgeberin verpflichtet, dem Betriebsrat ein Telefaxgerät zur Verfügung zu stellen sowie dem Betriebsrat die technischen und sonstigen Voraussetzungen zum Zugang für das Intranet über den betriebseigenen PC zu verschaffen. Im Übrigen hat das Arbeitsgericht den Antrag abgewiesen. Hinsichtlich der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 6 bis 9 dieses Beschlusses (= Bl. 49 bis 52 d. A.) verwiesen. 11 Der Beschluss ist der Arbeitgeberin am 05.06.2003 und dem Betriebsrat am 06.06.2003 zugestellt worden. Ihre gegen die erstinstanzliche Entscheidung am 04.07.2003 eingelegte Beschwerde hat die Arbeitgeberin innerhalb der ihr mit Beschluss vom 06.08.2003 verlängerten Beschwerdebegründungsfrist am 14.08.2003 begründet. Der Betriebsrat hat am Montag, dem 07.07.2003, Beschwerde gegen die erstinstanzliche Entscheidung eingelegt und diese innerhalb der mit Beschluss vom 18.07.2003 verlängerten Frist am 08.09.2003 begründet. 12 Die Arbeitgeberin trägt zur Begründung Ihrer Beschwerde im Wesentlichen vor, der Antragsteller habe keinen Rechtsanspruch darauf, dass ihm ein eigenes Telefax-Gerät mit eigenständigem Anschluss zur Verfügung gestellt werde. Hinsichtlich der Aufgabenerfüllung des Betriebsrats sei es vielmehr ausreichend, dass er die beiden im Betrieb vorhandenen Faxgeräte mitbenutzen könne. Soweit dem Betriebsrat vertrauliche Informationen übermittelt würden, so könne durch entsprechende Ankündigung Sorge getragen werden, dass die betreffenden Informationen nicht in die Hände Dritter gelangten. Der Betriebsrat müsse, ebenso wie der Arbeitgeber, sicherstellen, dass Informationen nur dem jeweils Empfangsberechtigten übermittelt würden. In gleicher Weise habe der Antragsteller auch keinen Anspruch auf Nutzung des hauseigenen Intranet - Systems. Eine konkrete, sinnvolle Nutzungsmöglichkeit sei diesbezüglich nicht ersichtlich, da ausschließlich die Leitung des Warenhauses über einen Zugang zum Intranet verfüge. 13 Die Arbeitgeberin beantragt, 14 den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 05.02.2003, AZ: 7 BV 1995/02, abzuändern und den Antrag des Betriebsrats insgesamt zurückzuweisen. 15 Der Betriebsrat beantragt, 16 die Beschwerde der Arbeitgeberin zurückzuweisen. 17 Der Betriebsrat macht in Erwiderung auf die Beschwerde der Arbeitgeberin im Wesentlichen geltend, dass ihm die Mitbenutzung der beiden im Betrieb vorhandenen Faxgeräte bereits im Hinblick auf die gebotene Vertraulichkeit der übermittelten Informationen nicht zumutbar sei. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass die beiden vorhandenen Geräte bereits zur Abwicklung des geschäftlichen Schriftwechsels erheblich in Anspruch genommen und daher regelmäßig über Stunden hinweg belegt seien. 18 Zur Begründung seiner Beschwerde trägt der Betriebsrat im Wesentlichen vor, entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts habe er auch Anspruch auf Zurverfügungstellung eines neuwertigen Faxgerätes aus dem Warenhausbestand. Bei einem gebrauchten Gerät sei nämlich zu befürchten, dass es alsbald zu Ausfällen komme. Der geltend gemachte Anspruch auf einen eigenen Internetzugang bestehe ebenfalls. Das Internet sei in seiner Aktualität den Fachzeitschriften weit überlegen und gebe dem Anwender die Möglichkeit, sich zu einer bestimmten Sachfrage umfassend zu informieren. Angesichts dieser technischen Entwicklung und der Tatsache, dass die Arbeitgeberin jedenfalls in ihrer Unternehmenszentrale derzeit einen Zugang zum Internet habe, könne er - der Betriebsrat - nicht darauf verwiesen werden, sich in Zeitschriften und Kommentaren die erforderlichen Fachinformationen zu verschaffen. Darüber hinaus gebe es im Unternehmen bereits konkrete Planungen, kurzfristig in allen Häusern mindestens zwei weitere PC´s zu installieren, über die sowohl das Intranet als auch das Internet zu erreichen sein werden. Hierüber würden schon seit geraumer Zeit Verhandlungen zwischen dem Gesamtbetriebsrat und der Geschäftsleitung geführt. Es sei eindeutig abzusehen, dass binnen kurzem nicht nur die interne Kommunikation im Betrieb in weit höherem Umfang als jetzt per E-Mail erfolgen werde, sondern auch die Kommunikation mit Dritten. 19 Der Betriebsrat beantragt, 20 den erstinstanzlichen Beschluss abzuändern und 21 1. die Antragsgegnerin zu verpflichten, dem Antragsteller ein neuwertiges Telefaxgerät aus dem Warenhausverkauf zu ausschließlichen Nutzung zur Verfügung zu stellen, 22 2. die Antragsgegnerin zu verpflichten, dem Antragsteller die technischen und sonstigen Voraussetzungen für den Zugang zum Internet über dem betriebsratseigenen PC zu ermöglichen. 23 Die Arbeitgeberin beantragt, 24 die Beschwerde des Antragstellers zurückzuweisen. 25 Die Arbeitgeberin macht in Erwiderung auf die Beschwerde des Betriebsrats im Wesentlichen geltend, ein Anspruch des Betriebsrats auf Zurverfügungstellung eines Internetzugangs bestehe in Ansehung des im Betrieb vorhandenen technischen Standards nicht. Es treffe auch nicht zu, dass der Abschluss einer Gesamtbetriebsvereinbarung bevorstehe, in welcher ein Internetzugang bzw. eine eigene E-Mail-Anschrift der jeweils örtlichen Betriebsräte zugesagt werden solle. 26 Wegen der weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Sachvortrages beider Beteiligter wird auf die Schriftsätze der Arbeitgeberin vom 14.08.2003 (Bl. 85 bis 91 d. A.) und vom 22.10.2003 (Bl. 123 bis 129 d. A.) sowie auf den Schriftsatz des Betriebsrats vom 08.09.2003 (Bl. 98 bis 107 d. A.) Bezug genommen. 27 II. Die an sich statthaften Beschwerden beider Beteiligten sind sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt und begründet worden und somit insgesamt zulässig. In der Sache hat jedoch lediglich das Rechtsmittel der Arbeitgeberin zum Teil Erfolg. Die Beschwerde des Betriebsrats ist hingegen nicht begründet. 28 Der Betriebsrat hat gegen die Arbeitgeberin einen Anspruch auf Zurverfügungstellung eines Telefaxgerätes zur ausschließlichen Nutzung. Ein neuwertiges Faxgerät aus dem Warenhausverkauf kann der Betriebsrat hingegen nicht beanspruchen. Die Arbeitgeberin ist auch nicht verpflichtet, dem Betriebsrat über dessen PC einen Zugang zum Internet und zum unternehmenseigenen Intranet zu verschaffen. 29 1. Nach § 40 Abs. 2 BetrVG hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat für die laufende Geschäftsführung sachliche Mittel im erforderlichen Umfang zur Verfügung zu stellen. In § 40 Abs. 2 in der seit dem 28.07.2001 geltenden Fassung ist ausdrücklich bestimmt, dass der Arbeitgeber dem Betriebsrat auch Informations- und Kommunikationstechnik in erforderlichem Umfang zur Verfügung stellen muss. Die Prüfung, ob das verlangte Sachmittel für die Erledigung von Betriebsratsaufgaben erforderlich und deshalb vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen ist, obliegt dem Betriebsrat. Diese Entscheidung darf er nicht allein an seinem subjektiven Bedürfnis ausrichten. Von ihm wird verlangt, dass er bei seiner Entscheidungsfindung die betrieblichen Verhältnisse und die sich ihm stellenden Aufgaben berücksichtigt. Dabei hat er die Interessen der Belegschaft an einer sachgerechten Ausübung des Betriebsratsamts und die berechtigten Interessen des Arbeitgebers, auch soweit sie auf eine Begrenzung seiner Kostentragungspflicht gerichtet sind, gegeneinander abzuwägen (vgl. BAG, AP Nr. 65 zu § 40 BetrVG 1972). 30 Die Entscheidung des Betriebsrats über die Erforderlichkeit des verlangten Sachmittels unterliegt der arbeitsgerichtlichen Kontrolle. Diese ist auf die Prüfung beschränkt, ob das verlangte Sachmittel aufgrund der konkreten betrieblichen Situation der Erledigung einer gesetzlichen Aufgabe des Betriebsrats dient und ob der Betriebsrat nicht nur die Interessen der Belegschaft berücksichtigt hat, sondern bei seiner Entscheidung auch berechtigten Interessen des Arbeitgebers Rechnung getragen hat. Dient das jeweilige Sachmittel der Erledigung betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben und hält sich die Interessenabwägung des Betriebsrats im Rahmen seines Beurteilungsspielraums, können die Gerichte die Entscheidung des Betriebsrats nicht durch ihre eigene ersetzen (vgl. BAG, AP Nr. 64 zu § 40 BetrVG 1972). 31 Bei Anwendung dieser Rechtsgrundsätze besteht im vorliegenden Fall ein Anspruch des Betriebsrats nach § 40 Abs. 2 BetrVG auf Zurverfügungstellung eines Telefaxgerätes zu seiner ausschließlichen Nutzung. Hingegen besteht keine Verpflichtung der Arbeitgeberin, dem Betriebsrat ein neuwertiges Faxgerät aus dem Warenhausverkauf zur Verfügung zu stellen. Ebenso wenig hat der Betriebsrat einen Anspruch auf einen Internetanschluss sowie auf Zugang zum unternehmenseigenen Intranet. 32 a. Ein Telefaxgerät gehört zur Kommunikationstechnik i. S. v. § 40 Abs. 2 BetrVG. Der Betriebsrat durfte auch die Zurverfügungstellung eines Faxgerätes zu seiner ausschließlichen Nutzung für erforderlich halten. Dem Verlangen des Betriebsrats stehen berechtigte betriebliche Interessen der Arbeitgeberin nicht entgegen. 33 Das vom Betriebsrat beanspruchte "eigene" Telefaxgerät dient aufgrund der konkreten betrieblichen Situation der Erledigung gesetzlicher Aufgaben des Betriebsrats. Diesbezüglich hat bereits das Arbeitsgericht im angefochtenen Beschluss zutreffend darauf abgestellt, dass der Betriebsrat - unstreitig - schon im Zusammenhang mit den zwischen den Beteiligten regelmäßig geführten Beschlussverfahren eine Reihe von Außenkontakten unterhält. Diese betreffen nicht nur die zuständige Gewerkschaft verdi sondern auch, wie gerade das vorliegende Verfahren belegt, verschiedene Büros der . Im Rahmen solcher Verfahren ist die schnelle Übersendung von Schriftsätzen, kurzfristigen Stellungnahmen oder sonstigen Unterlagen oftmals erforderlich. Eine fristgerechte Übermittlung der Briefpost würde naturgemäß in vielen Fällen der gebotenen Eile nicht gerecht werden. Darüber hinaus steht der Betriebsrat unstreitig in ständigem Kontakt mit dem Gesamtbetriebsrat, wobei es auch insoweit erforderlich ist, dass oftmals kurzfristig vor Sitzungen noch schriftliche Unterlagen übermittelt werden müssen. 34 Die Mitbenutzung der beiden im Betrieb bereits vorhandenen Telefaxgeräte der Arbeitgeberin ist dem Betriebsrat wegen seines berechtigten Geheimhaltungsbedürfnisses im Hinblick auf die im vorliegenden Fall gegebenen konkreten betrieblichen Verhältnisse nicht zumutbar. Bei eingehenden Telefaxschreiben hat es der Empfänger nicht in der Hand zu beeinflussen, wer ihm wann Schriftstücke welchen Inhalts übermittelt. Bis der Betriebsrat das Schriftstück in Händen hält, kann nicht ausgeschlossen werden, dass dieses längere Zeit für jeden einsehbar im Faxgerät liegt. Damit schreibt der Absender letztlich einen offenen Brief an jeden, der zu dem betreffenden Faxgerät Zugang hat. Die von der Arbeitgeberin herausgestellten Mittel zur Wahrung der Vertraulichkeit tragen diesen Bedenken nicht ausreichend Rechnung. Die Möglichkeit einer vorherigen telefonischen Ankündigung greift nicht im Falle des Eingangs eines unangekündigten Fax - Schreibens. Wird ein als vertraulich einzustufendes Fax - Schreiben hingegen telefonisch angekündigt, so müsste ein Betriebsratsmitglied ungeachtet der Dringlichkeit seiner aktuellen Arbeitsaufgabe möglicherweise zu dem betreffenden Telefaxgerät eilen und den Ausdruck des gesamten Dokuments abwarten, um die gebotene Geheimhaltung sicherzustellen. Es liegt auf der Hand, dass dies weder zumutbar noch im wohlverstandenen Sinne des Unternehmens betriebswirtschaftlich sinnvoll sein kann. Hinzu kommt, dass über die beiden im Betrieb vorhandenen Faxgeräte der Arbeitgeberin unstreitig geschäftlicher Schriftwechsel in nicht unerheblichem Umfang stattfindet mit der Folge, dass das Betriebsratsmitglied oftmals am Faxgerät lange warten müsste, weil zunächst noch andere Dokumente ausgedruckt werden. 35 In Ansehung all dieser Umstände tritt der Gesichtspunkt der Kostenersparnis bei Mitbenutzung der Telefaxgeräte der Arbeitgeberin hinter den berechtigten Geheimhaltungsbedürfnissen des Betriebsrats zurück. 36 b. Der Betriebsrat hat indessen keinen Anspruch darauf, dass ihm ein neuwertiges Telefaxgerät aus dem Warenhausverkauf zur Verfügung gestellt wird. Es sind keine Gesichtspunkte erkennbar, aus denen sich ergeben könnte, dass der Betriebsrat gerade die Bereitstellung eines solchen Gerätes für erforderlich erachten konnte. Die Durchführung der Betriebsratsaufgaben notwendige schriftliche Kommunikation zwischen Betriebsrat und externen Stellen erfordert lediglich ein in jeder Hinsicht funktionstüchtiges Faxgerät. Dieses muss jedoch nicht unbedingt neuwertig sein und aus dem Warenhausverkauf der Arbeitgeberin stammen. 37 c. Die Arbeitgeberin ist auch nicht verpflichtet, dem Betriebsrat die technischen und sonstigen Voraussetzungen für den Zugang zum Internet über den betriebsratseigenen PC zu ermöglichen. 38 Zu den sachlichen Mitteln und der Informationstechnik i. S. v. § 40 Abs. 2 BetrVG gehört auch das Internet. Das Internet stellt eine Quelle dar, die geeignet ist, dem Betriebsrat die zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendigen Informationen zu vermitteln. Über das Internet kann er sich auf dem schnellsten Weg über die arbeits- und betriebsverfassungsrechtlichen Entwicklungen in Gesetzgebung und Rechtsprechung unterrichten, die von den Gesetzgebungsorganen und Gerichten im Internet dargestellt werden. Darüber hinaus kann sich der Betriebsrat mit Hilfe der im Internet zur Verfügung stehenden Suchmaschinen zu einzelnen betrieblichen Problemstellungen umfassend informieren, ohne auf Zufallsfunde in Zeitschriften oder Zeitungen, veralteten Kommentierungen oder längere Zeit zurückliegenden Gerichtsentscheidungen angewiesen zu sein. 39 Gleichwohl durfte der Betriebsrat den Anschluss des ihm zur Verfügung gestellten Personalcomputers an das Internet angesichts der konkreten betrieblichen Verhältnisse nicht für erforderlich halten. Seiner Entscheidung stehen berechtigte betriebliche Interessen der Arbeitgeberin, insbesondere ihr Interesse an der Begrenzung der Kostentragungspflicht entgegen. 40 Von der Prüfung, ob das verlangte Sachmittel für die Erledigung von Betriebsratsaufgaben erforderlich ist, kann auch nach der Neufassung von § 40 Abs. 2 BetrVG nicht abgesehen werden. Ein Anspruch des Betriebsrats auf einen Internet - Zugang besteht auch nicht - unabhängig von dessen Erforderlichkeit - aufgrund des Ausstattungsniveaus des Arbeitgebers. Weder aus § 40 Abs. 2 BetrVG noch aus dem Benachteiligungsverbot des § 78 BetrVG oder aus dem Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit des § 2 BetrVG folgt die Pflicht des Arbeitgebers, dem Betriebsrat dieselben Sachmittel zur Verfügung zu stellen, wie sie von ihm genutzt werden (vgl. BAG, Beschluss vom 03.09.2003, AZ: 7 ABR 8/03 m. w. N.). Der Betriebsrat kann schließlich den Anspruch auf Zugang zum Internet auch nicht auf die fortschreitende technische Entwicklung und dem allgemeinen Verbreitungsgrad der Nutzung des Internets stützen. Die allgemeine Üblichkeit der Nutzung eines technischen Hilfsmittels besagt nichts über die Notwendigkeit, dieses auch zur Bewältigung der gesetzlichen Aufgaben des Betriebsrats einzusetzen. Die fortschreitende technische Entwicklung ist im Rahmen von § 40 Abs. 2 BetrVG nur von Bedeutung, wenn sie sich in den konkreten betrieblichen Verhältnissen niedergeschlagen hat, die vom Betriebsrat im Rahmen seiner Prüfung, ob ein Sachmittel für die Erledigung seiner Aufgaben erforderlich ist, zu berücksichtigen sind (vgl. BAG, a. a. O.). 41 Im vorliegenden Fall durfte der Betriebsrat einen Zugang zum Internet angesichts der konkreten betrieblichen Verhältnisse nicht für erforderlich halten. Der weit überwiegende Teil der Arbeitsplätze in dem betreffenden Betrieb ist nicht mit Personalcomputern ausgestattet; nur die wenigen im Verwaltungsbereich tätigen Mitarbeiter verfügen über computerunterstützte Arbeitsplätze. Ein Zugang zum Internet besteht allenfalls (nach Behauptung des Betriebsrats) über den Computer der Geschäftsleitung. Eine elektronische Infrastruktur wie in dem vom BAG am 03.09.2003 (AZ: 7 ABR 8/03) entschiedenen Fall ist vorliegend im Betrieb der Arbeitgeberin nicht gegeben. Unstreitig sind für den vom Betriebsrat verlangten Zugang zum Internet zusätzliche Investitionen bzw. Einrichtungen notwendig, die mit Kosten für die Arbeitgeberin verbunden sind. Angesichts dieser konkreten betrieblichen Verhältnisse durfte der Betriebsrat auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass sich das Internet bei der Informationsbeschaffung gegenüber anderen Mitteln als überlegen erweist, nicht als erforderlich erachten. 42 d. Eine Verpflichtung der Arbeitgeberin, dem Betriebsrat einen Zugang für das unternehmensinterne Intranet über dessen PC zu ermöglichen, besteht ebenfalls nicht. 43 Diesbezüglich ist bereits weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Nutzung des Intranets geeignet ist, der Erledigung gesetzlicher Aufgaben des Betriebsrats zu dienen. In Anbetracht der betrieblichen Gegebenheiten (der weit überwiegende Teil der Arbeitsplätze im Betrieb verfügt über keinen PC, lediglich die Verwaltung des Warenhauses hat einen Zugang zum unternehmenseigenen Intranet) bestünde für den Betriebsrat nicht die Möglichkeit, über das Intranet mit der Belegschaft zu kommunizieren. Eine Kommunikation mit anderen Betriebsräten über dieses Medium scheidet ebenfalls aus, da kein anderer Betriebsrat einen Intranet - Zugang hat. Eine konkrete, der Betriebsratstätigkeit dienliche Nutzungsmöglichkeit des Intranets ist von daher nicht erkennbar. Auch hat der Betriebsrat eine solche Nutzungsmöglichkeit nicht dargetan. 44 2. Nach alledem war auf die Beschwerde der Arbeitgeberin der angefochtene Beschluss teilweise abzuändern. Die Beschwerde des Betriebsrats unterlag der Zurückweisung. 45 Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde bestand keine Veranlassung.