Urteil
11 Sa 340/04
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGRLP:2004:0805.11SA340.04.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 12.12.2003 - Az. 6 Ca 2608/03 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Parteien streiten in erster Linie über die Wirksamkeit der Befristung des zwischen ihnen geschlossenen Arbeitsvertrages. 2 Die Beklagte betreibt ein Rheumakrankenhaus und zwei Rehabilitationsklinken und beschäftigt insgesamt ca. 240 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen. 3 Die Klägerin war bei der Beklagten seit dem 13.07.2000 als Arzthelferin in der Röntgenabteilung zu einem monatlichen Bruttoeinkommen von zuletzt 1.673,85 € beschäftigt. Gemäß § 1 des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 05.07.2000 (in Kopie als Anlage K1 zur Klageschrift) war das Arbeitsverhältnis befristet "für die Dauer des Mutterschutzes und daran anschließenden Erziehungsurlaubs von Frau VV". 4 Mit Schreiben vom 20.09.2000 beantragte Frau VV, deren Sohn UU am 15.09.2000 geboren wurde, Erziehungsurlaub "in vollem Umfang", also bis einschließlich 14.09.2003. 5 Nachdem Frau VV erneut schwanger geworden war, erklärte die Klägerin mit Schreiben vom 29.07.2003 (Anlage K2) der Beklagten, sie gehe davon aus, dass sich ihr Arbeitsverhältnis aufgrund des zu erwartenden erneuten Erziehungsurlaubes verlängere. Die Beklagte teilte der Klägerin mit Schreiben vom 22.08.2003 (Anlage K3) mit, dass das Arbeitsverhältnis vertragsgemäß mit dem Ende des Erziehungsurlaubes von Frau VV am 14.09.2003 ende. Zu diesem Zeitpunkt befand sich Frau VV erneut in Mutterschutz. Sie hat am 01.10.2003 ihr zweites Kind geboren und ist derzeit wieder in Elternzeit. 6 Mit ihrer am 29.09.2003 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage macht die Klägerin den Fortbestand ihres Arbeitsverhältnisses über den 14.09.2003 hinaus geltend. Sie hat insbesondere vorgetragen, der Arbeitsvertrag sei bedingt befristet und solle das Arbeitsverhältnis solange fortbestehen lassen, als nicht die Bedingung "Mutterschutz/Erziehungsurlaub der Frau VV" weggefallen sei. 7 Die Klägerin hat zuletzt beantragt, 8 1. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht aufgrund des abgeschlossenen Arbeitsvertrages vom 05.07.2003 zum 14.09.2003 beendet worden ist, 9 2. die Beklagte zu verurteilen, sie bis zur rechtskräftigen Beendigung des vorliegenden Rechtsstreits zu den bisherigen Bedingungen als Arzthelferin/Röntgenassistentin in der Röntgenabteilung in C-Stadt zu einem Bruttomonatsgehalt von 1.673,85 EUR weiterzubeschäftigen. 10 Die Beklagte hat beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Sie hat die Auffassung vertreten, der schriftliche Arbeitsvertrag vom 05.07.2000 habe sich auf die damals bestehende Schwangerschaft der Frau VV bezogen und nicht auf eventuell folgende. Sie habe keine Vertretung für sämtliche mögliche Schwangerschaften der Frau VV gewollt. Eine zusätzliche Zeitbefristung unter Nennung des Datums des Endes des Erziehungsurlaubes sei nur im Hinblick darauf unterblieben, dass Frau VV erst im Anschluss an die Geburt ihres Sohnes UU, die ja über zwei Monate nach Abschluss des Arbeitsvertrages gelegen habe, ihren Wunsch auf Erziehungsurlaub in Umfang von drei Jahren mitgeteilt habe. Der Resturlaub sei abgegolten worden. 13 Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens in erster Instanz im Übrigen wird auf die erstinstanzlich zu den Akten gereichten Schriftsätzen nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen. 14 Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 12.12.2003, auf das Bezug genommen wird, die Klage abgewiesen. 15 Gegen dieses ihr am 06.04.2004 zugestellte Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer am 04.05.2004 eingelegten und am 04.06.2004 begründeten Berufung. 16 Die Klägerin wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen und macht insbesondere geltend, es sei nach dem Wortlaut des Arbeitsvertrages eine Befristung zur Vertretung der Arbeitnehmerin Frau VV für die Dauer der Beschäftigungsverbote nach dem Mutterschutzgesetz, für die Dauer eines/r zu Recht verlangten Urlaubes/Elternzeit gewollt gewesen. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Klägerin im Berufungsverfahren wird auf die Schriftsätze vom 04.06. und vom22.07.2004 nebst Anlagen verwiesen. 17 Die Klägerin beantragt, 18 unter Abänderung des angefochtenen Urteils 19 1. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht aufgrund des abgeschlossenen Arbeitsvertrages vom 05.07.2003 zum 14.09.2003 beendet worden ist, 20 2. die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin bis zur rechtskräftigen Beendigung des vorliegenden Rechtsstreits zu den bisherigen Bedingungen als Arzthelferin/Röntgenassistentin in der Röntgenabteilung in C-Stadt zu einem Bruttomonatslohn von 1.673,85 EUR weiterzubeschäftigen. 21 Die Beklagte beantragt, 22 die Berufung zurückzuweisen. 23 Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil und weist unter Vorlage der entsprechenden Arbeitsverträge und Mitteilungen über die Inanspruchnahme von Erziehungsurlaub darauf hin, dass bei den von den Klägerin angeführten Verträgen, die jeweils das Ende des Erziehungsurlaubes mit einem Datum benennen, im Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages dieses Datum auch schon bekannt gewesen sei. 24 Wegen der Einzelheiten des Beklagtenvorbringens in der Berufungsinstanz wird auf deren Schriftsätze vom 07.07. und 22.07.2004 nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe 25 I. Das Rechtsmittel der Berufung ist gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft. Die Berufung ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i. V. m. §§ 516, 518, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt sowie begründet worden. Die Berufung ist somit insgesamt zulässig. 26 II. In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat zu Recht angenommen, dass das zwischen den Parteien geschlossene Arbeitsverhältnis wirksam zweckbefristet und der vereinbarte Zweck am 14.09.2003 erreicht worden ist. 27 1. Die Parteien haben eine Befristung vereinbart für die Dauer des anstehenden Mutterschutzes und Erziehungsurlaubes wegen der zum Zeitpunkt des Abschluss des Vertrages bestehenden Schwangerschaft und bevorstehenden Geburt des dann am 15.09.2004 geborenen Sohnes UU der Zeugin VV. Dies ergibt die Auslegung des Vertrages nach den §§ 133, 157 BGB. 28 a) Gemäß § 157 BGB sind Verträge so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern. Dabei ist nach § 133 BGB der wirkliche Wille der Erklärenden zu erforschen und nicht am buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften. Bei der Auslegung sind alle tatsächlichen Begleitumstände der Erklärung zu berücksichtigen, die für die Frage von Bedeutung sein könne, welchen Willen der Erklärende bei seiner Erklärung gehabt hat und wie die Erklärung von seinem Empfänger zu verstehen war, wobei von der Sicht eines objektiven Empfängers auszugehen ist (vgl. nur BAG 21.01.2004 - 6 AZR 538/02 - juris Rn 22, 24). 29 b) Von diesen Grundsätzen ausgehend erweist sich der in Rede stehende Vertrag als befristet für die Dauer des Erziehungsurlaubs von Frau VV bis zum 14.09.2003. 30 Schon der Wortlaut des Vertrages zeigt, dass die zu erwartenden Ausfallzeiten wegen der gerade bestehenden und nicht wegen weiterer noch nicht absehbarer Schwangerschaften der Grund für die Befristung waren. Es ist im Singular die Rede von Mutterschutz und den sich "daran anschließenden Erziehungsurlaub". Hätten die Parteien, wie die Klägerin zu Unrecht meint, eine Vertretung für weitere Schwangerschaften von Frau VV vereinbaren wollen, hätte eine andere Formulierung nahe gelegen. Die Parteien hätten dann umfassender formuliert, etwa "bis zur Rückkehr von Frau VV" oder möglicherweise auch "für die Dauer der Abwesenheit von Frau VV wegen Mutterschutz und Erziehungsurlaub". 31 Etwas anderes lässt sich nicht aus dem von der Klägerin angeführten Umstand ableiten, dass das Ende des Erziehungsurlaubes datumsmäßig nicht benannt worden ist. Das zeitliche Ende des Erziehungsurlaubes von Frau VV und damit das Ende des Arbeitsverhältnisses der Klägerin konnte zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages - für die Klägerin erkennbar - nicht benannt werden, weil es ja noch nicht bekannt war. Frau VV war zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses schwanger, die Geburt stand noch bevor und sie war nach § 16 Abs. 1 BErzGG noch nicht verpflichtet, mitzuteilen, für welchen Zeitraum sie tatsächlich den Erziehungsurlaub in Anspruch nehmen wollte. Auch wenn man zugunsten der Klägerin die von ihr vorgelegten Vertragsformulierungen anderer Fälle berücksichtigt und zusätzlich sogar annimmt, diese seien ihr zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bekannt gewesen, lässt sich schon aus diesem Gesichtspunkt heraus die fehlende Datumsangabe im Arbeitsvertrag mit der Klägerin nicht dafür anführen, die Beklagte habe einen eventuellen erneuten Erziehungsurlaub von Frau VV mit dem Vertrag ebenfalls erfassen wollen. 32 Hinzu kommt die Tatsache, dass zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages keinerlei konkrete Hinweise für eine erneute Schwangerschaft - der Sohn UU war ja noch nicht einmal geboren - und einen erneuten Erziehungsurlaub der von der Klägerin vertretenen Arbeitnehmerin bestanden. Von daher bestand für die Parteien keinerlei Veranlassung, auch diesen Fall schon zu berücksichtigen. 33 2. Da die Parteien somit das Arbeitsverhältnis zweckbefristet haben bis zum Ende des Erziehungsurlaubes von Frau VV im Anschluss an die Geburt ihres am 14.09.2000 geborenen Sohnes hat das Arbeitsverhältnis mit dem 14.09.2003 eben mit dem Ende dieses Erziehungsurlaubes geendet. Dass Frau VV ein weiteres Kind zur Welt gebracht hat und zum vorgesehenen Termin nicht an ihren Arbeitsplatz zurückgekehrt ist, ändert daran nichts. Denn der vereinbarte Zweck, sie während dieses Zeitraums zu vertreten, ist erreicht. 34 Die Klägerin beruft sich, wie die Beklagte zu Recht geltend gemacht hat, vergeblich auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 26.06.1996 (- 7 AZR 674/95 - NZA 1997, 200). Dem Urteil lag ein in entscheidenden Punkten nicht vergleichbarer Sachverhalt und vor allem eine andere vertragliche Regelung zugrunde. 35 Die Klägerin des dortigen Verfahrens war zur Vertretung einer langjährig erkrankten Arbeitnehmerin befristet "bis zur Wiederaufnahme der Tätigkeit" der vertretenen Arbeitnehmerin eingestellt worden, die dann aber aus dem Arbeitsverhältnis ausschied. Im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung waren die Vorinstanzen - vom Bundesarbeitsgericht für zutreffend erachtet - zu dem Ergebnis gekommen, dass dieser im Arbeitsvertrag nicht geregelte Fall von den Parteien dahingehend geregelt worden wäre, dass das Arbeitsverhältnis nicht enden sollte. 36 Vorliegend ist aber gerade nach den bisherigen Ausführungen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht von der Wiederaufnahme der Tätigkeit der vertretenen Arbeitnehmerin - von Frau VV - abhängig gemacht worden, sondern vom Ende des Erziehungsurlaubes. Die Parteien haben gerade nur den Vertretungsbedarf, der durch den von ihrem Vertrag erfassten Erziehungsurlaub eintreten würde, abdecken wollen. Dass Frau VV tatsächlich noch nicht wieder an ihren Arbeitsplatz zurückgekehrt ist, spielt angesichts dessen - anders als bei der vom Bundesarbeitsgericht beurteilten Vertragsgestaltung - keine Rolle. Es gilt insoweit nicht anderes als im Falle einer Vertretung, die kalendermäßig befristet ist. Wird etwa ein Arbeitnehmer zur Vertretung eines erkrankten Mitarbeiters befristet eingestellt, weil im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses damit zu rechnen war, dass letzterer genesen und wieder an seinen Arbeitsplatz zurückkehren wird, endet mit Ablauf der Befristung das Arbeitsverhältnis, auch wenn sich die Prognose der Rückkehr nachträglich als unzutreffend erweist (vgl. nur BAG 23.01.2002 – 7 AZR 440/00 – NZA 2002, 665,666). 37 3. Die Kammer folgt dem Arbeitsgericht auch im Hinblick auf die zutreffenden – und von der Klägerin mit der Berufung nicht angegriffenen – Ausführungen dazu, dass § 21 BErzGG eine Zweckbefristung zur Vertretung erlaubt (vgl. nur ErfK/Müller-Glöge § 21 BErzGG Rn 7) und auch eine – von der Beklagten in Abrede gestellte -Gewährung von Urlaub über den 14.09.2003 hinaus kein unbefristetes Arbeitsverhältnisse begründet hat. Zur Vermeidung weiterer Wiederholungen wird auf Ziff. 1 und 3 der arbeitsgerichtlichen Entscheidungsgründe Bezug genommen und von erneuter Darstellung abgesehen, § 69 Abs.2 ArbGG. 38 Nach alledem ergibt sich, dass die Berufung der Klägerin mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen war. 39 Angesichts der gesetzlichen Kriterien in § 72 ArbGG bestehen für die Zulassung der Revision keine Veranlassung.