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Urteil

5 Sa 445/04

LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Streitgegenstand der Zurückverweisung durch das BAG war allein die Forderung über DM 40.000,00 nebst Zinsen; nur dieser Teil war erneut zu entscheiden. • Für die behauptete Abtretung einer Forderung trägt die Beklagte Darlegungs- und Beweislast; eine Abtretungserklärung kann formfrei, auch konkludent erfolgen. • Zulässige Zeugenaussagen begründen nur dann Überzeugung nach § 286 ZPO, wenn sie den Zweifeln Schweigen gebieten; dies war hier nicht der Fall. • Mangels ausreichender Beweisführung der Beklagten bleibt der Kläger aktiv legitimiert und kann Zahlung von DM 40.000,00 nebst Zinsen verlangen.
Entscheidungsgründe
Klage statt Abtretungsannahme: Beklagte muss weitere DM 40.000,00 zahlen • Streitgegenstand der Zurückverweisung durch das BAG war allein die Forderung über DM 40.000,00 nebst Zinsen; nur dieser Teil war erneut zu entscheiden. • Für die behauptete Abtretung einer Forderung trägt die Beklagte Darlegungs- und Beweislast; eine Abtretungserklärung kann formfrei, auch konkludent erfolgen. • Zulässige Zeugenaussagen begründen nur dann Überzeugung nach § 286 ZPO, wenn sie den Zweifeln Schweigen gebieten; dies war hier nicht der Fall. • Mangels ausreichender Beweisführung der Beklagten bleibt der Kläger aktiv legitimiert und kann Zahlung von DM 40.000,00 nebst Zinsen verlangen. Die Parteien waren von Januar 1994 bis Juni 2000 arbeitsvertraglich verbunden. In einer Vereinbarung vom 07.12.1999 wurde unter anderem eine Einmalzahlung von DM 40.000,00 an den Kläger vereinbart, die die Beklagte nicht leistete. Die Beklagte behauptete, der Kläger habe diese Forderung an den Zeugen C. abgetreten und verwies auf telefonische Absprachen zwischen C. und weiteren Zeugen sowie auf Verrechnungsvereinbarungen. Der Kläger bestritt jede Abtretung und machte geltend, er habe die DM 40.000,00 nicht an C. abgetreten und die Beklagte könne nicht mit schuldbefreiender Wirkung an C. leisten. Das BAG hat insoweit die Sache zurückverwiesen; einzig die Frage der DM 40.000,00 war neu zu entscheiden. Es wurden Zeugen vernommen (C., B., A.) und der Vortrag beider Parteien geprüft. • Die Zurückverweisung durch das Bundesarbeitsgericht betraf ausschließlich die Forderung von DM 40.000,00 nebst Zinsen; nur hierfür war die Berufung erneut zu entscheiden. • Die Beklagte trägt die Darlegungs- und Beweislast für die behauptete Abtretung (§ 398 BGB). Zwar ist ein Abtretungsvertrag formfrei möglich, doch muss die beweisbelastete Partei tatsächliche Anhaltspunkte darlegen und beweisen. • Die vorgelegten Zeugenaussagen genügten nach § 286 ZPO nicht, um die erforderliche Überzeugung zu erlangen; die Aussagen des Zeugen C. belegen allenfalls, dass er ein Beteiligungsrecht an bestimmten Provisionen für sich in Anspruch nahm, jedoch keine klare Erklärung des Klägers zur Abtretung der DM 40.000,00. • Auch die Aussagen der Zeugen B. und A. und sonstiger Vortrag der Beklagten liefern keine hinreichend konkreten Umstände für einen Geschäftswillen des Klägers zur Abtretung; die Beklagte hat den Lebenssachverhalt nicht plausibel und lückenlos dargelegt. • Mangels Beweis der Abtretung blieb der Kläger aktiv legitimiert, sodass die Beklagte zur Zahlung der streitigen DM 40.000,00 nebst Zinsen verpflichtet ist. • Die Klarstellung des Urteilstenors erfolgte, weil das BAG das erste Berufungsurteil insoweit aufgehoben hat; die Kosten- und Zinsregelungen beruhen auf den einschlägigen zivilprozessualen Vorschriften. Die Berufung der Beklagten wurde nur insoweit erfolgreich, als der Urteilstenor klarstellend neu gefasst wurde; in der Hauptsache hat die Beklagte jedoch keinen Anspruch aus einer behaupteten Abtretung nachgewiesen. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zusätzlich zu den bereits rechtskräftig festgestellten DM 148.818,05 weitere DM 40.000,00 brutto (insgesamt DM 188.818,05 = EUR 96.541,14) nebst 6,5 % Zinsen seit 01.07.2000 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits werden überwiegend der Beklagten auferlegt; die Revision wurde nicht zugelassen. Damit hat der Kläger im Wesentlichen gewonnen, weil die Beklagte ihre Darlegungs- und Beweislast für die behauptete Abtretung nicht erfüllt hat und die Zeugenaussagen nicht die nach § 286 ZPO erforderliche Überzeugung erbrachten.