Urteil
4 Sa 328/04
LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Das wiederholte unbefugte Entnehmen von Waren aus dem Betriebsbestand rechtfertigt in der Regel eine außerordentliche Kündigung, auch bei geringem Einzelwert der entnommenen Sachen.
• Eine vorherige erfolglose Abmahnung ist entbehrlich, wenn das Vertrauensverhältnis durch wiederholte Eigentumsverletzungen nachhaltig zerstört ist.
• Die Frist des § 626 Abs. 2 BGB beginnt mit der Kenntnis der zum Kündigungsgrund führenden Tatsachen beim kündigungsberechtigten Entscheidungsträger; die Kenntnis eines Dritten wird nur unter engen Voraussetzungen zugerechnet.
• Die Behauptung einer betriebsüblichen Duldung des Entnehmens ist substantiiert darzulegen; bloße Parallelen zu Einzelfällen genügen nicht.
Entscheidungsgründe
Außerordentliche Kündigung wegen wiederholter unbefugter Warenentnahme rechtmäßig • Das wiederholte unbefugte Entnehmen von Waren aus dem Betriebsbestand rechtfertigt in der Regel eine außerordentliche Kündigung, auch bei geringem Einzelwert der entnommenen Sachen. • Eine vorherige erfolglose Abmahnung ist entbehrlich, wenn das Vertrauensverhältnis durch wiederholte Eigentumsverletzungen nachhaltig zerstört ist. • Die Frist des § 626 Abs. 2 BGB beginnt mit der Kenntnis der zum Kündigungsgrund führenden Tatsachen beim kündigungsberechtigten Entscheidungsträger; die Kenntnis eines Dritten wird nur unter engen Voraussetzungen zugerechnet. • Die Behauptung einer betriebsüblichen Duldung des Entnehmens ist substantiiert darzulegen; bloße Parallelen zu Einzelfällen genügen nicht. Der Kläger war seit Januar 2001 als Fahrer bei der Beklagten beschäftigt. Bei Lieferfahrten nahm er mehrfach Kaffee, Kakao und Teilchen in einer Filiale, ohne zu bezahlen. Die Arbeitgeberin kündigte daraufhin außerordentlich am 02.06.2003; der Kläger erhob Kündigungsschutzklage und begehrte Weiterbeschäftigung sowie Vergütungsansprüche. Er behauptete, Verkäuferinnen hätten ihm wiederholt Getränke und Teilchen angeboten oder zur Bezahlung entbunden, sodass er auf Betriebsüblichkeit und Erlaubnis vertrauen durfte. Die Beklagte hielt das Verhalten für Diebstahl/Unterschlagung, verwies auf weitere Sanktionen gegen Filialmitarbeiter und rügte Frist- und Abmahneneinwände. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab; der Kläger legte Berufung ein, die Kammer bestätigte das erstinstanzliche Urteil. • Rechtswidrige und vorsätzliche Entnahmen aus dem Betriebsbestand stellen an sich einen wichtigen Kündigungsgrund dar; auch geringwertige, aber wiederholte Entnahmen brechen das Vertrauen des Arbeitgebers nachhaltig (§ 626 BGB, allgemeiner Grundsatz zur Pflichtverletzung und Loyalität). • Die Kammer stützt sich auf die Glaubwürdigkeit der Beweisaufnahmen und die Feststellung, dass keine überzeugende Erlaubnis oder betriebliche Duldung durch vorgesetzte Personen vorlag; aus Einzelfällen folgt nicht ohne weiteres Betriebsüblichkeit. • In einem Handelsbetrieb mit Zugang der Mitarbeiter zu Waren kann Abschreckungswirkung ein gewichtiges Interesse des Arbeitgebers sein; deshalb ist bei wiederholten Eigentumsverletzungen eine Abmahnung nicht zwingend erforderlich, wenn der Arbeitnehmer das Risiko seines Handelns erkennen musste. • Die Zwei-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB war gewahrt; die Kenntnis der maßgeblichen Stellen trat nicht so früh ein, dass die Kündigung verspätet wäre. Die Kenntnis eines nicht kündigungsberechtigten Dritten ist nur unter engen Voraussetzungen dem Arbeitgeber zuzurechnen, die hier nicht vorlagen. • Nach umfassender Interessenabwägung (Dauer der Betriebszugehörigkeit, Alter, Schwere und Häufigkeit des Fehlverhaltens) war die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses der Beklagten nicht zumutbar; daher war die außerordentliche Kündigung wirksam. Die Berufung des Klägers wurde kostenpflichtig zurückgewiesen; das Arbeitsgerichtsurteil, mit dem die Kündigung als wirksam angesehen wurde, bleibt bestehen. Die Kammer befand, dass der Kläger durch wiederholtes unbefugtes Entnehmen von Kaffee und Teilchen das Vertrauen der Arbeitgeberin nachhaltig zerstört hat und deshalb die außerordentliche Kündigung gerechtfertigt war. Eine vorherige Abmahnung war nicht notwendig, weil die Schwere und Beharrlichkeit des Fehlverhaltens eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar machte. Ebenso wurde die Einhaltung der Zwei-Wochen-Frist nach § 626 Abs. 2 BGB bejaht; die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision lagen nicht vor.