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Beschluss

5 Ta 159/04

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGRLP:2004:0915.5TA159.04.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor I. Auf die sofortige Beschwerde der Arbeitgeberin und Beschwerdeführerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 14.06.2004 - 2 BV 2273/02 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: 1. Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit der Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten im erstinstanzlichen Beschlussverfahren - 2 BV 2273/02 - wird auf 8.000,00 € festgesetzt. 2. Der weitergehende Antrag der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates wird zurückgewiesen. II. Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde der Arbeitgeberin und Beschwerdeführerin zurückgewiesen. III. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe 1 I. In dem erstinstanzlichen Beschlussverfahren - 2 BV 2273/02 - begehrt der Betriebsrat nach näherer Maßgabe des in der Antragsschrift vom 17.07.2002 enthaltenen Antrages (s. dort Seite 2 = Bl. 2 d.A.) die Feststellung, dass die dort namentlich benannten 27 Key Account Manager (KAM) keine leitenden Angestellten im Sinne des § 5 BetrVG sind und dementsprechend weiterhin in den Verantwortungsbereich des Betriebsrates und nicht des Sprecherausschusses fallen. 2 Das erstinstanzliche Beschlussverfahren ruht seit dem Beschluss des Arbeitsgerichts vom 23.12.2002 - 2 BV 2273/02 - (s. dazu Bl. 77 d.A.). Mit dem Schriftsatz vom 13.04.2004 beantragten die Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates die Festsetzung des Wertes ihrer anwaltlichen Tätigkeit. Gemäß Schriftsatz vom 23.04.2004 hielten sie einen Gegenstandswert pro Person in Höhe von 4.000,00 € für angemessen (= 27 x € 4.000,00 = € 108.000,00). Nach Ansicht der Arbeitgeberin ist der Gegenstandswert auf € 4.000,00 zu bestimmen. Nach entsprechender Anhörung (s. dazu das gerichtliche Schreiben vom 18.05.2004, Bl. 92 d.A.) setzte das Arbeitsgericht den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit der Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten auf 12.000,00 € fest (Beschluss vom 14.06.2004 - 2 BV 2273/02 -, Bl. 102 f. d.A.). Gegen den - der Arbeitgeberin am 18.06.2004 und den Verfahrensbevollmächtigten der Arbeitgeberin am 22.06.2004 zugestellten - Beschluss vom 14.06.2004 - 2 BV 2273/02 - legte die Arbeitgeberin am 06.07.2004 sofortige Beschwerde ein und verwies zur Begründung auf den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 26.02.2004 - 6 Ta 2028/03 -. 3 Mit dem Beschluss vom 02.08.2004 - 2 BV 2273/02 - half das Arbeitsgericht der sofortigen Beschwerde nicht ab und legte die Beschwerde dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zur Entscheidung vor (Beschluss vom 02.08.2004, Bl. 125 f. d.A.). Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt verwiesen. 4 II. 1. Die Beschwerde der Arbeitgeberin ist als sofortige Beschwerde an sich statthaft, sowie form- und fristgerecht eingelegt worden. Die hiernach zulässige Beschwerde erweist sich teilweise als begründet. 5 2. a) Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit ist nur dann festzusetzen, wenn der jeweilige Verfahrensbevollmächtigte, sein Auftraggeber oder ein erstattungspflichtiger Gegner einen entsprechenden Antrag gemäß § 10 Abs. 1 und 2 BRAGO a.F. gestellt hat. Ein ausdrücklicher Gegenstandswertfestsetzungsantrag ist insoweit lediglich von den Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates gestellt worden (Antrag vom 13.04.2004, Bl. 81 d.A.). Das Arbeitsgericht hat aber im Ergebnis zu Recht das prozessuale Verhalten des Verfahrensbevollmächtigten der Arbeitgeberin als konkludenten Wertfestsetzungsantrag behandelt, - sodass es auch den Wert der anwaltlichen Tätigkeit des Verfahrensbevollmächtigten der Arbeitgeberin festsetzen durfte. 6 b) Der Wert der anwaltlichen Tätigkeit ist vorliegend auf 8.000,00 € festzusetzen. Dies ergibt sich aus § 8 Abs. 2 Satz 2 - Halbsatz 2 - BRAGO a.F.. Bei dem Beschlussverfahren - 2 BV 2273/02 - handelt es sich um eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit. Der in § 8 Abs. 2 Satz 2 - Halbsatz 2 BRAGO a.F. genannte Betrag ist als Hilfs- bzw. Regelwert anzusehen, von dem nur in Ausnahmefällen "nach Lage des Falles" abgewichen werden darf (s. dazu näher LAG Schleswig-Holstein vom 07.12.2000 - 2 Ta 127/00 -; LAG Rheinland Pfalz vom 23.03.2000 - 5 Ta 223/99 - ). Der Gesetzgeber hat es bislang - sieht man einmal von § 8 Abs. 2 BRAGO a.F. ab - unterlassen, für das arbeitsgerichtliche Beschlussverfahren spezielle Wertvorschriften zu normieren. Aus diesem Grunde ist - in einem Fall der vorliegenden Art - bei der Wertfestsetzung (zunächst) von dem Betrag von € 4.000,00 auszugehen, - es sei denn, dieser Betrag erweist sich im Lichte der konkreten wertbestimmenden Faktoren als ersichtlich unangemessen. In diesem Zusammenhang ist darauf Bedacht zu nehmen, dass in Verfahren der vorliegenden Art - teilweise - auf Kosten eines Dritten prozessiert wird bzw. prozessiert werden muss, - nämlich auf Kosten des Arbeitgebers (§ 40 Abs. 1 BetrVG). Dieser Gesichtspunkt gebietet es, sich auf "alte und anerkannte Ziele" des arbeitsgerichtlichen Verfahrens zu besinnen. Auch für den vorliegenden Fall gilt die Aussage von Müller-Glöge uneingeschränkt: 7 "Die alten und anerkannten Ziele, das Verfahren zu vereinfachen, zu beschleunigen und zu verbilligen, bleiben aktuell und verpflichten zu kontinuierlichen Korrektur sich entwickelnder Missstände" (RdA 1999, 90 unter Ziffer IV). Es besteht (doch) eine einhellige Rechtsüberzeugung dahingehend, dass Rechtsstreite in Arbeitssachen in einem (insbesondere) wenig Kosten verursachenden Verfahren durchgeführt werden sollen (vgl. dazu Müller-Glöge aaO. S. 80 (82/89) mwN. in Fn 4). Diese Rechtsüberzeugung darf nicht zu einem bloßen "Lippenbekenntnis" verkommen; ihr muss vielmehr bei der praktischen Rechtsanwendung tatsächliche Geltung verschafft werden. 8 Im erstinstanzlichen Beschlussverfahren - 2 BV 2273/022 - ist nach näherer Maßgabe des Antragsbegehrens die Frage im Streit, ob die im Antrag namentlich benannten Arbeitnehmer in den Verantwortungsbereich des Betriebsrates fallen oder nicht. Insoweit geht es um die Abgrenzung der betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsposition des Betriebsrates (= betriebsverfassungsrechtliche Zuständigkeit des Betriebsrates für eine bestimmte Arbeitnehmergruppe). Berücksichtigt man diesen Gegenstand des erstinstanzlichen Beschlussverfahrens und zieht man weiter die Anzahl der Arbeitnehmer in Betracht, aus der sich die fragliche Gruppe der "Key Account Manager" (KAM) zusammensetzt, so ist dem Arbeitsgericht grundsätzlich darin zu folgen, dass bei einer Bewertung des Antragsbegehrens alleine mit dem Hilfs- bzw. Regelbetrag des § 8 Abs. 2 Satz 2 BRAGO a.F. dem wahren Wert der anwaltlichen Tätigkeit nicht ausreichend Rechnung getragen würde. Andererseits ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Streit der Beteiligten im Beschlussverfahren auf einem im Wesentlichen identischen Lebenssachverhalt bzw. auf einem einheitlichen Beschluss der Arbeitgeberin beruht. Dieser Umstand gebietet es, der Anzahl der betroffenen Arbeitnehmer im Rahmen der gerichtlichen Wertfestsetzung keine zu große Bedeutung beizumessen. Unter Berücksichtigung aller für die Wertfestsetzung relevanten Faktoren erscheint es zutreffend, das Beschlussverfahren - 2 BV 2273/02 - mit dem doppelten Betrag des in § 8 Abs. 2 Satz BRAGO a.F. genannten Hilfs- bzw. Regelwertes zu bewerten. Der Betrag von € 8.000,00 erweist sich im Lichte der konkreten wertbestimmenden Faktoren als angemessen. Umstände und Gesichtspunkte, die es rechtfertigen könnten, den Wert auf einen höheren oder niedrigeren Betrag festzusetzen, liegen nicht vor. Aus diesem Grunde war im Übrigen jeweils - zum einen - der anwaltliche Gegenstandswertfestsetzungsantrag - und zum anderen - die Beschwerde der Arbeitgeberin zurückzuweisen. 9 3. Aus der hier gebotenen analogen Anwendung des § 25 Abs. 4 Satz 2 GKG a.F. ergibt sich, dass außergerichtliche Kosten nicht erstattet werden (vgl. LAG Baden-Württemberg vom 11.03.1999 - 3 Ta 30/99 - dort S.3 a.E.; Hartmann, 29. Auflage, Kostengesetze/BRAGO § 10 Rz. 26; Hansens 8. Auflage, BRAGO § 10 Rz 19). Das teilweise Unterliegen der Arbeitgeberin im Beschwerdeverfahren ist verhältnismäßig geringfügig und hat keine besonderen Kosten veranlasst (§ 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO; Gebührenverzeichnis Nr.n 9300 ff. Anlage 1 zu § 12 Abs. 1 ArbGG a.F.). Deswegen war eine Kostenentscheidung nicht zu treffen (vgl. auch insoweit: Hartmann aaO. Rz 19 und 26; Hansens aaO. Rz 12 und 18 f.; vgl. auch LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 07.12.2000 - 2 Ta 127/00 - dort bei II 2 a.E. - insoweit wohl nur in juris, dort Rz 51, veröffentlicht). 10 In Beschwerdeverfahren der vorliegenden Art kann die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht nicht zugelassen werden. Dieser Beschluss ist deswegen unanfechtbar.