Beschluss
8 Ta 190/04
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGRLP:2004:0915.8TA190.04.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts vom 20.07.2004 in der Fassung des Teilnichtabhilfebeschlusses vom 10.08.2004 wird zurückgewiesen. Gründe 1 I. Der Kläger beantragte mit seiner zum Arbeitsgericht Kaiserslautern Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines mandatierten Prozessbevollmächtigten. Nach Verweisung des Rechtsstreits an das Arbeitsgericht Ludwigshafen wurde der Antrag mit am 18.06.2004 eingegangenen Schreiben wiederholt. Das Arbeitsgericht wies mit Beschluss vom 21.06.2004 darauf hin, dass über den Prozesskostenhilfeantrag im Gütetermin am 29.06.2004 entschieden würde, wenn zum Termin eine ordnungsgemäß ausgefüllte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt würde, sowie die diesbezüglich gemachten Angaben belegt würden. Unter dem 21.06.2004 erklärte der Kläger die Hauptsache für erledigt. 2 Mit Beschluss vom 20.07.2004 wies das Arbeitsgericht den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurück, da die angeforderte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht zur Gerichtsakte gereicht wurden. 3 Nach Vorlage der entsprechenden Erklärung half das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 10.08.2004 der vom Kläger am 23.07.2004 eingelegten sofortigen Beschwerde teilweise ab und bewilligte Prozesskostenhilfe mit Wirkung ab 09.08.2004. Im Übrigen wurde das Verfahren dem Landesarbeitsgericht zur abschließenden Entscheidung vorgelegt. 4 Dem Beschwerdeführer war Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Erklärungen sind nicht erfolgt. Auf den Akteninhalt des Verfahrens 3 Ca 1510/04 einschließlich der Unterlagen im Beiheft wird Bezug genommen. 5 II. Die gemäß §§ 46 Abs. 2 Satz 3 ArbGG, 127 Abs. 2 ZPO statthafte und vorliegend insgesamt zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Eine rückwirkende auf den Antragszeitpunkt bezogene Bewilligung der Prozesskostenhilfe kam nicht in Betracht. Zwar sieht das Gesetz für das PKH-Gesuch keine Frist vor, es muss jedoch bis zum Abschluss der Instanz oder des Verfahrens beim zuständigen Gericht eingehen; denn sonst bietet die Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg mehr. Von der Beschwerderechtsprechung ist anerkannt, dass die Vorlage bzw. Vervollständigung der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und/oder die "entsprechenden Belege" gemäß § 117 Abs. 2 ZPO nach Instanz- oder Verfahrensbeendigung nicht mehr möglich ist (vgl. LAG Hamm Beschl. 03.09.2003 - 4 Ta 245/03 - m. w. N.). Für den Fall, dass zwischen Abschluss eines Prozessvergleichs und vor dem Ablauf der Widerrufsfrist als vollständiges PKH-Gesuch bei Gericht eingeht, wird eine Bewilligungsmöglichkeit für die Instanz gesehen (vgl. OLG Celle vom 27.05.2002 - 22 U1/01).Diese Möglichkeit ist auf den - gegebenen - Fall zu übertragen, dass ein Verfahren noch nicht erledigt ist. Vorliegend befindet sich der Rechtsstreit im Erledigungsstadium, so dass eine Bewilligung - wie das Arbeitsgericht richtig sieht - grundsätzlich in Betracht zu ziehen ist. Sie kommt jedoch nur für den Zeitpunkt ab 09.08.2004 in Frage, weil erst zu diesem Zeitpunkt Bewilligungsreife durch die am 06.08.2004 erfolgte Vorlage der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers eingetreten war. Als Bewilligungsreife wird der Zeitpunkt angesehen, zu dem das Gericht bei ordnungsgemäßem unverzüglichem Geschäftsgang die beantragte Prozesskostenhilfe frühestens hätte bewilligen können und bei Vorliegen der Voraussetzungen hätte bewilligen müssen (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann ZPO 59. Aufl., § 114 Rz. 82, 108, sowie § 119 Rz. 4, 5 m. w. N.; LAG Hamm Beschluss vom 03.09.2003 - 4 Ta 245/03 -). Diesen Zeitpunkt hat das Arbeitsgericht zutreffend auf 09.08.2004 angenommen. 6 Nach alledem hatte die Beschwerde, soweit sie bei der Beschwerdekammer anfiel, keinen Erfolg. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde war nicht veranlasst.