Urteil
10 Sa 126/04
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGRLP:2004:0922.10SA126.04.0A
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Entscheidungsgründe
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 10.12.2003, AZ: 8 Ca 2724/03, wird kostenpflichtig zurückgewiesen. II. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Parteien streiten über eine Prämie für einen Verbesserungsvorschlag. 2 Der Kläger ist seit dem 01.10.1956 bei der Beklagten, zuletzt als Vorarbeiter beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis finden aufgrund beiderseitiger Organisationszugehörigkeit die Bestimmungen des gemeinsamen Manteltarifvertrages für die Metall- und Elektroindustrie Rheinland - Pfalz (im Folgenden: GMTV-Metall) Anwendung. 3 Bei der Beklagten bestehen seit vielen Jahren Betriebsvereinbarungen über das betriebliche Vorschlagswesen. Nach dem Inhalt einer diesbezüglichen, in den Jahren 1989 bis 1997 geltenden Betriebsvereinbarung oblag die Beurteilung und Prämierung eines von einem Mitarbeiter eingereichten Verbesserungsvorschlags einer Kommission; für einen sog. "errechenbaren Vorschlag" war in der Betriebsvereinbarung eine Geldprämie von "25 % der Einsparung in drei Jahren, mindestens jedoch 500,- DM, Höchstbetrag 100.000,- DM" vorgesehen. Am 01.12.1997 trat eine neue Betriebsvereinbarung über das betriebliche Vorschlagswesen in Kraft, die ebenfalls hinsichtlich der Entscheidung über die Annahme, Anerkennung und Prämierung eines Verbesserungsvorschlags die Entscheidung einer hierfür eingerichteten Kommission vorsieht und nach deren Inhalt Vorschläge, deren Wirtschaftlichkeit "nachweisbar" ist und die in die Praxis umgesetzt werden können, mit einer Geldprämie von 25 % (maximal 100.000,- DM) zwischen der "kalkulierten Ersparnis gerechnet auf drei Jahre und den Einführungskosten" vergütet werden sollen. Hinsichtlich der in der Betriebsvereinbarung vom 20.11.1997 enthaltenen Regelungen im Einzelnen wird auf Blatt 7 bis 12 d. A., hinsichtlich der vom 01.04.1989 bis 30.11.1997 bei der Beklagten geltenden Bestimmungen über das betriebliche Vorschlagswesen im Einzelnen auf Blatt 116 bis 124 d. A. Bezug genommen. 4 Mit Schreiben vom 07.07.1992 unterbreitete der Kläger der Beklagten einen von ihm ausgearbeiteten und als "Stufengehäuse HKG" bezeichneten technischen Verbesserungsvorschlag. Wegen Art und Inhalt dieses Vorschlags wird auf das vom Kläger ausgefüllte und am 07.07.1992 unterzeichnete Formschreiben (Bl. 6 d. A.) Bezug genommen. Die Beklagte bestätigte dem Kläger den Eingang dieses Vorschlags mit Schreiben vom 17.07.1992 und registrierte ihn unter der Nummer 111/92. 5 Die bei der Beklagten nach Maßgabe der damals geltenden Betriebsvereinbarung über das betriebliche Vorschlagswesen eingerichtete Kommission traf keinerlei Entscheidungen betreffend den Verbesserungsvorschlag des Klägers. Die Beklagte setzte den betreffenden Vorschlag jedoch im Jahr 1994 in ihrem Betrieb um. 6 Mit Schreiben vom 07.10.2002 machte der Kläger gegenüber der Beklagten die fehlende Bewertung seines Verbesserungsvorschlages geltend und forderte mit weiterem Schreiben vom 11.12.2002 diesbezüglich die Zahlung einer Prämie zwischen 10.353,66 € und 32.211,39 €. Zu diesem Schreiben hat sich die Beklagte außergerichtlich nicht geäußert. 7 Mit seiner am 08.08.2003 beim Arbeitsgericht eingereichten Klage begehrt der Kläger für seinen Verbesserungsvorschlag von der Beklagten die Zahlung einer Prämie i. H. v. 32.211,39 €. 8 Der Kläger hat beantragt, 9 1. die Beklagte zu verurteilen, 32.211,39 € netto nebst fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit 01.01.1995 an den Kläger zu zahlen. 10 2. hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, den vom Kläger eingereichten Verbesserungsvorschlag Nr. 11 aus 1992 auf der Grundlage der im Zeitpunkt der Einreichung gültigen Betriebsvereinbarung über das betriebliche Vorschlagswesen als Verbesserungsvorschlag anzunehmen, diesen anzuerkennen, diesen zu prüfen und eine Prämierung sowie den Umsetzungsgrad und Zeitpunkt festzulegen. 11 Die Beklagte hat beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 10.12.2003, auf dessen Tatbestand (Bl. 51 und 52 d. A.) zur Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes Bezug genommen wird, abgewiesen und in den Entscheidungsgründen des Urteils im Wesentlichen ausgeführt, der geltend gemachte Anspruch sei nach § 26 GMTV-Metall verfallen. 14 Gegen das ihm am 29.01.2004 zugestellte Urteil hat der Kläger am 18.02.2004 Berufung beim Landesarbeitsgericht Rheinland - Pfalz eingelegt und diese am 23.03.2004 begründet. 15 Der Kläger trägt im Wesentlichen vor, entgegen der vom Arbeitsgericht in seiner Entscheidung vertretenen Ansicht werde der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung einer Prämie für einen Verbesserungsvorschlag nicht von der tariflichen Ausschlussfristenregelung erfasst. Es handele sich nämlich insoweit nicht um einen Anspruch "aus dem Arbeitsverhältnis" im tariflichen Sinne. Darüber hinaus verhalte sich die Beklagte rechtsmissbräuchlich bzw. treuwidrig, indem sie sich auf die Ausschlussfrist berufe. Die Treuwidrigkeit ergebe sich daraus, dass die Beklagte aus dem Untätigsein der bei ihr für das betriebliche Vorschlagswesen eingerichteten Kommissionen keine rechtsvernichtenden Gesichtspunkte herleiten könne. Das Untätigbleiben der an sich für die Festsetzung der Prämie zuständigen Kommission müsse auch dazu führen, dass durch die Gerichte für Arbeitssachen selbst zu prüfen sei, ob aufgrund der Bestimmungen der Betriebsvereinbarung eine Prämie zu zahlen sei. Die gerichtliche Prüfung sei daher vorliegend nicht lediglich auf die offenbare Unrichtigkeit oder Willkürlichkeit einer etwaigen Kommissionsentscheidung beschränkt. Entgegen der Behauptung der Beklagten treffe es nicht zu, dass man ihm mitgeteilt habe, er müsse - nachdem auf Grundlage der Betriebsvereinbarung vom 20.11.1997 eine neue Kommission eingerichtet worden sei - seinen Verbesserungsvorschlag nunmehr erneut einreichen. Vielmehr sei ihm immer wieder bedeutet worden, dass auch die bereits vor Inkrafttreten der neuen Betriebsvereinbarung eingereichten Verbesserungsvorschläge entweder durch die alte oder durch die neue Kommission bearbeitet, d. h. bewertet und ggfls. prämiert würden. 16 Der Kläger beantragt, 17 1. unter Abänderung des angefochtenen Urteils des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 10.12.2003 - AZ: 8 Ca 2724/03 - die Beklagte zu verurteilen, an ihn 32.211,39 € netto nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 01.01.1995 zu zahlen; 18 hilfsweise, 19 die Beklagte zu verurteilen, den von ihm eingereichten Verbesserungsvorschlag Nr. 111 aus dem Jahr 1992 auf der Grundlage der im Zeitpunkt der Einreichung gültigen Betriebsvereinbarung über das betriebliche Vorschlagswesen als Verbesserungsvorschlag anzunehmen, diesen anzuerkennen, diesen zu prüfen und eine Prämierung sowie den Umsetzungsgrad und Zeitpunkt festzulegen. 20 Die Beklagte beantragt, 21 die Berufung zurückzuweisen. 22 Die Beklagte verteidigt das mit der Berufung angefochtene Urteil und trägt im Wesentlichen vor, der Umstand, dass die für das betriebliche Vorschlagswesen installierte Bewertungskommission unter paritätischer Mitwirkung der die Arbeitnehmerinteressen vertretenen Betriebsratsseite nicht tätig geworden sei, könne für den Arbeitgeber keine nachteiligen Konsequenzen auslösen. Anlass für den Abschluss der Betriebsratsvereinbarung vom 20.11.1997 sei hauptsächlich gewesen, dass die Kommission zum damaligen Zeitpunkt seit mehr als drei Jahren keine Verbesserungsvorschläge mehr abgehandelt habe und der (vormalige) Beauftragte für das betriebliche Vorschlagswesen zwischenzeitlich aus dem Betrieb ausgeschieden gewesen sei. Der aufgrund der neuen Betriebsvereinbarung für das betriebliche Vorschlagswesen zuständige Mitarbeiter habe immer unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass Verbesserungsvorschläge nur dann bearbeitet werden könnten, wenn diese (auf Grundlage der neuen Betriebsvereinbarung) nochmals eingereicht würden. Hierüber sei auch der Kläger mehrfach in Kenntnis gesetzt worden. 23 Von einer weitergehenden Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen. Insoweit wird Bezug genommen auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils (Bl. 51 und 52 d. A.), auf die Berufungsbegründungsschrift des Klägers vom 22.03.2004 (Bl. 71 bis 79 d. A.), auf den weiteren Schriftsatz des Klägers vom 03.06.2004 (Bl. 95 bis 98 d. A.), auf die Berufungserwiderungsschrift der Beklagten vom 21.04.2004 (Bl. 85 bis 94 d. A.) sowie auf deren weiteren Schriftsatz vom 24.06.2004 (Bl. 103 bis 105 d. A.). Entscheidungsgründe I. 24 Die an sich statthafte Berufung ist sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das hiernach insgesamt zulässige Rechtsmittel hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage vielmehr zu Recht abgewiesen. II. 25 Die Klage ist weder im Haupt- noch im Hilfsantrag begründet. 26 Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung oder Festsetzung einer Prämie für den von ihm eingereichten und von der Beklagten unter Nr. 111 registrierten Verbesserungsvorschlag. Ein Anspruch des Klägers auf Zahlung einer Prämie für diesen Verbesserungsvorschlag ist nämlich nach § 26 Ziffer 2 GMTV-Metall verfallen. 1. 27 Die geltend gemachte Forderung des Klägers auf Zahlung einer Prämie unterfällt der in § 26 GMTV-Metall enthaltenen Ausschlussfristenregelung. 28 Nach § 26 Ziffer 1 GMTV-Metall sind Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis binnen bestimmter Fristen (Ansprüche auf Zuschläge aller Art sofort, spätestens innerhalb von zwei Monaten nach der Abrechnung der Entgeltperiode; alle übrigen beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb von drei Monaten nach ihrer Fälligkeit) geltend zu machen. Der streitgegenständliche Anspruch des Klägers auf Zahlung einer Prämie für seinen Verbesserungsvorschlag stellt einen "Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis" im Sinne dieser Tarifnorm dar. Wenn Tarifvertragsparteien in der Verfallvorschrift keine Einschränkungen formulieren, fallen unter den Begriff "Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis" alle vertraglichen und gesetzlichen Ansprüche, die Arbeitsvertragsparteien aufgrund ihrer durch den Arbeitsvertrag begründeten Rechtsstellung gegeneinander haben (BAG, AP Nr. 3 zu § 179 VVG; BAG AP-Nr. 37 zu § 611 BGB Ärzte Gehaltsansprüche). Der Verbesserungsvorschlag des Klägers vom 07.07.1992 beinhaltet - dies ist auch zwischen den Parteien unstreitig - weder eine Erfindung i. S. v. § 2 ArbnErfG noch einen (qualifizierten) technischen Verbesserungsvorschlag i. S. v. § 20 ArbnErfG. Es handelt sich vielmehr um einen sog. einfachen technischen Verbesserungsvorschlag i. S. v. § 20 Abs. 2 ArbnErfG. Anspruchsgrundlage für die Forderung des Klägers ist die im Betrieb der Beklagten zum Zeitpunkt der Einreichung des Verbesserungsvorschlags geltende Betriebsvereinbarung, wobei dem Kläger allerdings auch unabhängig vom Bestehen einer solchen Betriebsvereinbarung für einen verwerteten Verbesserungsvorschlag u. U. ein Anspruch auf angemessene Vergütung nach §§ 242, 612 BGB zustehen konnte. Damit handelt es sich um einen arbeitsrechtlichen Anspruch. Ohne das bestehende Arbeitsverhältnis der Parteien hätte der Kläger weder seinen Vorschlag entwickeln können noch wäre ein Vergütungsanspruch ohne die durch den Arbeitsvertrag begründete Rechtsstellung des Klägers denkbar. Es ist nicht ersichtlich, dass die Tarifvertragsparteien Ansprüche für Verbesserungsvorschläge vom Anwendungsbereich der tariflichen Ausschlussfristen ausnehmen wollten. Dies mag für atypische vertragliche Ansprüche in Betracht kommen (vgl. BAG; Urteil vom 21.06.1979 - 3 AZR 855/78 - AP-Nr. 4 zu § 9 ArbnErfG), nicht aber für den vom Kläger geltend gemachten Prämienanspruch für einen Verbesserungsvorschlag. Betriebsvereinbarungen, die Regelungen über Verbesserungsvorschläge und auch diesbezügliche Vergütungsbestimmungen enthalten, sind in der Metallindustrie keineswegs unüblich. Auch haben die Tarifvertragsparteien in § 19 GMTV-Metall hierzu tarifliche Regelungen getroffen. Der streitbefangene Anspruch des Klägers auf Zahlung einer Prämie ist also keineswegs atypisch. Wenn die Tarifvertragsparteien ihn vom Geltungsbereich der Ausschlussfristen hätten ausnehmen wollen, so hätten sie dies in § 26 GMTV-Metall zum Ausdruck gebracht (vgl. zu § 17 MTV-Chemie: BAG, Urteil vom 21.02.1995, AZ: 9 AZR 733/93). 2. 29 Der Kläger hat seinen Anspruch auf Zahlung einer Prämie nicht innerhalb der vorliegend anzuwendenden Frist von 3 Monaten nach Fälligkeit gemäß § 26 Ziffer 1 b GMTV-Metall geltend gemacht mit der Folge, dass er nach § 26 Ziffer 2 GMTV-Metall verfallen ist. 30 Die dreimonatige Ausschlussfrist des § 26 Ziffer 1 b GMTV-Metall hat hinsichtlich des streitbefangenen Anspruchs des Klägers - bei großzügiger Betrachtungsweise - spätestens am 01.07.1998 zu laufen begonnen. Spätestens zu diesem Zeitpunkt ist nämlich die Fälligkeit im Sinne der tariflichen Ausschlussfristenregelung eingetreten, da der Kläger jedenfalls von da an seinen Prämienanspruch rechtlich und tatsächlich geltend machen konnte und auch in der Lage war, diesen der Höhe nach zu beziffern. Die Beklagte hat den Verbesserungsvorschlag des Klägers unstreitig noch bis Ende des Jahres 1994 in vollem Umfang umgesetzt, d. h. verwertet. Die für die Bemessung der Prämie nach Maßgabe der Betriebsvereinbarung infolge der Verwertung des Verbesserungsvorschlags eingetretene Ersparnis während eines Zeitraums von drei Jahren stand somit spätestens mit Ablauf des 31.12.1997 fest. Für die bei der Beklagten für die Bewertung und Prämierung von Verbesserungsvorschlägen eingerichtete Kommission war jedenfalls ab diesem Zeitpunkt die Ersparnis und somit die festzusetzende Geldprämie ohne weiteres errechenbar. Geht man zu Gunsten des Klägers davon aus, dass die Kommission auch nach dem 31.12.1997 noch einen mehrmonatigen Zeitraum von maximal sechs Monaten hätte in Anspruch nehmen dürfen, um eine Prämie festzusetzen, so war der Kläger jedenfalls ab dem 01.07.1998 auch in der Lage, seinen bezifferbaren Zahlungsanspruch in jeder Form - auch gerichtlich - geltend zu machen. Dem steht nicht entgegen, dass Entscheidungen der für das betriebliche Vorschlagswesen eingerichteten Kommissionen in der Regel in entsprechender Anwendung der §§ 317, 319 BGB nur auf grobe Unbilligkeit sowie auf Verstöße gegen die zugrunde liegenden Vorschriften überprüfbar sind. Verfahrensverstöße der Kommission führen nämlich dazu, dass gerichtlich in vollem Umfang zu prüfen ist, ob ein Arbeitnehmer einen Anspruch auf eine Vergütung für einen Verbesserungsvorschlag hat oder nicht (vgl. BAG, Urteil vom 20.01.2004, AZ: 9 AZR 393/03). Im Streitfall hat die bei der Beklagten eingerichtete Kommission grob verfahrensfehlerhaft gehandelt, in dem sie entgegen den maßgeblichen Vorschriften der Betriebsvereinbarung hinsichtlich des Verbesserungsvorschlages des Klägers überhaupt nicht tätig geworden ist. Der Kläger war somit spätestens ab dem 01.07.1998 in der Lage, seinen Zahlungsanspruch, wie in der Klageschrift beziffert, gegenüber der Beklagten geltend zu machen und auch einzuklagen. 31 Der Kläger hat seinen Prämienanspruch unstreitig erstmals mit Schreiben vom 07.10.2002 (Bl. 20 d. A.) und somit Jahre nach Ablauf der tariflichen Ausschlussfrist gegenüber der Beklagten geltend gemacht. 3. 32 Entgegen der Ansicht des Klägers ist es der Beklagten auch nicht nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt, sich auf die Ausschlussfrist zu berufen. 33 Die Berufung des Arbeitgebers auf eine Ausschlussfrist verstößt dann gegen das Gebot von Treu und Glauben, wenn er durch positives Tun oder durch pflichtwidriges Unterlassen dem Arbeitnehmer die Geltendmachung des Anspruchs erschwert oder unmöglich gemacht hat oder den Arbeitnehmer von der Einhaltung der Frist abgehalten oder es pflichtwidrig unterlassen hat, ihm die Umstände mitzuteilen, die ihn zur Einhaltung der Ausschlussfrist veranlasst hätten. Gleiches gilt, wenn der Arbeitgeber an objektiven Maßstäben gemessen den Eindruck erweckt hat, der Arbeitnehmer könne darauf vertrauen, dass der Anspruch auch ohne Wahrung einer tariflichen Ausschlussfrist erfüllt werde (vgl. Preis, in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 4. Auflage, §§ 194 bis 218 BGB Rd-Ziffer 72 m. N. a. d. Rspr.). 34 Solche Umstände sind im Streitfall nicht gegeben. Das Untätigbleiben der Kommission hat, soweit man dies der Beklagten überhaupt zurechnen kann, nicht dazu geführt, dass dem Kläger die Geltendmachung seines Anspruchs unmöglich oder zumindest erschwert wurde. Es ist auch weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Beklagte gegenüber dem Kläger den Eindruck erweckt hat, er könne darauf vertrauen, dass sein Anspruch auch ohne Wahrung der tariflichen Ausschlussfrist erfüllt werde. Der Sachvortrag des Klägers, wonach ihm im Rahmen von Gesprächen, die er mit dem damaligen BVW - Beauftragten der Beklagten und dem damaligen Betriebsratsvorsitzenden geführt habe, "immer bedeutet" worden sei, dass auch alle bereits vor Inkrafttreten der neuen Betriebsvereinbarung eingereichten Verbesserungsvorschläge durch die Kommission noch bewertet und ggfls. prämiert würden, erweist sich insoweit als unzureichend. Eine der Beklagten zurechenbare Erklärung, nach deren Inhalt diese einen Prämienanspruch des Klägers auch ohne Einhaltung der tariflichen Ausschlussfrist erfüllen würde, lässt sich diesem, auch in zeitlicher Hinsicht nicht konkretisierten Sachvortrag nicht entnehmen. 4. 35 Der Anspruch des Klägers auf Zahlung der geltend gemachten Prämie ist daher verfallen. 36 Der Kläger hat gegen die Beklagte somit auch keinen Anspruch mehr (entsprechend seinem Hilfsantrag) auf Annahme, Anerkennung und Prüfung seines Verbesserungsvorschlages und Festlegung einer Prämie. III. 37 Die Berufung des Klägers war daher mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen. 38 Für die Zulassung der Revision bestand im Hinblick auf die in § 72 Abs. 2 ArbGG genannten Kriterien keine Veranlassung. 39 B.,..... P,..... K,.....