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Urteil

7 Sa 565/04

LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine außerordentliche Kündigung eines Ausbildungsverhältnisses setzt einen wichtigen Grund i.S.v. § 15 Abs. 2 Nr. 1 BBiG in Verbindung mit § 626 BGB voraus, der objektiv die Fortsetzung des Vertrags bis Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist unzumutbar macht. • Bei der Prüfung sind nur Umstände bis zum Zeitpunkt des Kündigungsausspruchs zu berücksichtigen; der Maßstab ist objektiv und zweistufig (Eignung des Kündigungsgrundes und anschließende Interessenabwägung). • Fehlende oder zunächst nicht vorgelegte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen können allein nur dann eine fristlose Kündigung rechtfertigen, wenn ein schuldhaftes Fehlverhalten des Auszubildenden feststeht; spätere Nachreichung entkräftet dies, soweit sie den fehlenden Zeitraum ärztlich bestätigt. • Bei älteren Auszubildenden (hier über 20 Jahre) ist die Annahme verminderter Reife weniger gewichtig; dennoch gilt die Grundregel, dass Sanktionen erst nach Erschöpfung zumutbarer Erziehungsmittel gerechtfertigt sein können.
Entscheidungsgründe
Fristlose Kündigung wegen zunächst nicht vorgelegter AU-Bescheinigung im Ausbildungsverhältnis unwirksam • Eine außerordentliche Kündigung eines Ausbildungsverhältnisses setzt einen wichtigen Grund i.S.v. § 15 Abs. 2 Nr. 1 BBiG in Verbindung mit § 626 BGB voraus, der objektiv die Fortsetzung des Vertrags bis Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist unzumutbar macht. • Bei der Prüfung sind nur Umstände bis zum Zeitpunkt des Kündigungsausspruchs zu berücksichtigen; der Maßstab ist objektiv und zweistufig (Eignung des Kündigungsgrundes und anschließende Interessenabwägung). • Fehlende oder zunächst nicht vorgelegte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen können allein nur dann eine fristlose Kündigung rechtfertigen, wenn ein schuldhaftes Fehlverhalten des Auszubildenden feststeht; spätere Nachreichung entkräftet dies, soweit sie den fehlenden Zeitraum ärztlich bestätigt. • Bei älteren Auszubildenden (hier über 20 Jahre) ist die Annahme verminderter Reife weniger gewichtig; dennoch gilt die Grundregel, dass Sanktionen erst nach Erschöpfung zumutbarer Erziehungsmittel gerechtfertigt sein können. Der Kläger, 1982 geboren, war seit 01.11.2001 als Auszubildender bei der Beklagten beschäftigt. Im September 2002 hatte die Beklagte bereits einmal wegen Nichtvorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung abgemahnt. Im Mai 2003 meldete sich der Kläger krank; ärztliche Bescheinigungen für die Zeit 19.–21.05.2003 bzw. 23.05.–02.06.2003 lagen vor, für den 22.05.2003 war zunächst keine Bescheinigung vorgelegt worden. Die Beklagte kündigte das Ausbildungsverhältnis außerordentlich am 23.05.2003 mit der Begründung, der Kläger habe die Nachweispflicht verletzt. Der Kläger behauptete, die Bescheinigungen unverzüglich übermittelt zu haben; im Berufungsverfahren reichte er eine nachträglich ausgestellte Bescheinigung ein, die ausdrücklich auch den 22.05.2003 als arbeitsunfähig bestätigte. Die Vorinstanz hat die Kündigung für unwirksam erklärt; die Beklagte legte Berufung ein. • Anwendbarer Prüfmaßstab ist § 15 Abs. 2 Nr. 1 BBiG in Verbindung mit § 626 BGB: nur ein wichtiger Grund rechtfertigt außerordentliche Kündigung. • Wesentlicher Prüfzeitpunkt ist der Zeitpunkt des Kündigungsausspruchs; nur bis dahin vorliegende Umstände sind zu berücksichtigen. • Die Prüfung erfolgt zweistufig: (1) Objektive Eignung des Kündigungsgrundes, (2) Interessenabwägung unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit und der konkreten Auswirkungen auf die Fortsetzung des Ausbildungsverhältnisses. • Die bloße anfängliche Nichtvorlage einer AU-Bescheinigung rechtfertigt nicht automatisch eine fristlose Kündigung; es muss ein schuldhaftes Verhalten vorliegen, das die Fortsetzung unzumutbar macht. • Im konkreten Fall bestanden erhebliche Zweifel, ob für den 22.05.2003 tatsächlich keine Arbeitsunfähigkeit attestiert war; die vorhandenen Bescheinigungen sind sinnbildlich zu verbinden und sprechen für eine durchgängige Arbeitsunfähigkeit. Die nachgereichte, ausdrücklich den 22.05.2003 bestätigende Bescheinigung beseitigt das schlüssige Vorliegen eines schuldhaften Verhaltens des Klägers. • Die ergänzend vorgebrachte Begründung mangelnden Interesses des Klägers an der Ausbildung rechtfertigt allein keine fristlose Kündigung; persönliche Einstellung des Auszubildenden begründet ohne konkrete, die Fortsetzung des Verhältnisses beeinträchtigende Umstände keinen wichtigen Grund. • Die Berufung der Beklagten ist unbegründet; das Arbeitsgericht hat die rechtlichen Maßstäbe zutreffend angewandt und die Entscheidung überprüfend bestätigt. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz wird zurückgewiesen. Die außerordentliche Kündigung vom 23.05.2003 ist unwirksam, weil kein wichtiger Grund im Sinne von § 15 Abs. 2 Nr. 1 BBiG in Verbindung mit § 626 BGB vorlag; insbesondere fehlte ein schuldhaftes Verhalten des Klägers bezüglich der Nachweispflicht, nachdem ärztliche Bescheinigungen, auch für den streitigen Tag, vorgelegt wurden. Die Fortsetzung des Ausbildungsverhältnisses bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist war demnach zumutbar, und die Interessenabwägung fällt zugunsten des Klägers aus. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; die Revision wird nicht zugelassen.