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Beschluss

4 Ta 215/04

LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Klagen, die auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens oder auf die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses gerichtet sind, ist nach § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG der Streitwert höchstens auf das Dreifache des Monatsentgelts zu bemessen. • Werden in einem Verfahren mehrere selbständige Kündigungsfeststellungsanträge verfolgt, ist der Höchstbetrag von drei Monatsgehältern insgesamt nur einmal anzusetzen, auch bei verschiedenen Kündigungszeitpunkten oder -ursachen. • Die sozialpolitische Zwecksetzung des § 12 Abs. 7 ArbGG gebietet eine restriktive Wertbemessung zugunsten der klagenden Arbeitnehmer, sodass abweichende, höhere Bewertungen vermieden werden können.
Entscheidungsgründe
Streitwert bei mehreren Kündigungsfeststellungsanträgen: Höchstbetrag einmalig • Bei Klagen, die auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens oder auf die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses gerichtet sind, ist nach § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG der Streitwert höchstens auf das Dreifache des Monatsentgelts zu bemessen. • Werden in einem Verfahren mehrere selbständige Kündigungsfeststellungsanträge verfolgt, ist der Höchstbetrag von drei Monatsgehältern insgesamt nur einmal anzusetzen, auch bei verschiedenen Kündigungszeitpunkten oder -ursachen. • Die sozialpolitische Zwecksetzung des § 12 Abs. 7 ArbGG gebietet eine restriktive Wertbemessung zugunsten der klagenden Arbeitnehmer, sodass abweichende, höhere Bewertungen vermieden werden können. Die Klägerin wandte sich gegen mehrere Kündigungen ihres Arbeitsverhältnisses; ursprünglich klagte sie gegen eine Kündigung vom 27.10.2003. Die Beklagte sprach weitere außerordentliche Kündigungen am 13.02.2004 und 18.03.2004, gegen die die Klägerin ebenfalls Klage erhob. Der Rechtsstreit wurde durch Vergleich erledigt. Das Arbeitsgericht setzte den Gegenstandswert des Feststellungsantrags, der sich gegen die einzelnen Kündigungen richtete und den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses zum Gegenstand hatte, auf einen dreifachen Monatsverdienst fest. Die Beschwerdeführer rügten, der Gegenstandswert sei wegen der drei Kündigungen jeweils zu erhöhen und hätten somit ein Mehrfaches anzusetzen. • Die Beschwerde ist form- und fristgerecht, in der Sache aber unbegründet; die landesgerichtliche Rechtsprechung hält an der bisherigen Wertbemessung fest. • Nach § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG ist bei Feststellungsklagen über Bestehen/Nichtbestehen oder Kündigung eines Arbeitsverhältnisses als Höchstbetrag das für ein Vierteljahr zu leistende Arbeitsentgelt (drei Monatsgehälter) maßgeblich. • Diese Sonderregelung begrenzt das wirtschaftlich hohe Interesse des Arbeitnehmers an der Feststellung und verfolgt sozialpolitisch das Ziel, Kündigungsschutzverfahren für Arbeitnehmer kostengünstig zu halten. • Die Praxis des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz setzt den Höchstbetrag bei mehreren in einem Verfahren verfolgten selbständigen Kündigungsanträgen insgesamt nur einmal an, unabhängig von zeitlichem Abstand oder Ursache der Kündigungen. • Abweichende Wertfestsetzungen anderer Landesarbeitsgerichte begründen keinen Anlass, von der seit Jahrzehnten bestehenden Rechtsprechung des LAG Rheinland-Pfalz abzuweichen. • Die Beschwerdeführer hatten keine hinreichenden rechtlichen Gründe vorgebracht, die eine andere Bewertungsmethodik gerechtfertigt hätten. • Die Beschwerde war daher zurückzuweisen; die Kostenentscheidung erfolgte nach § 97 Abs. 1 ZPO, der Streitwert wurde auf 900,00 € festgesetzt. Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Trier wurde zurückgewiesen. Das LAG bestätigte, dass bei Feststellungsanträgen zu mehreren Kündigungen der nach § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG maßgebliche Höchstbetrag von drei Monatsgehältern insgesamt nur einmal anzusetzen ist. Eine Erhöhung des Gegenstandswerts wegen mehrerer Kündigungen kommt damit nicht in Betracht. Die Beschwerdeführer tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens; der Gegenstandswert wurde auf 900,00 € festgesetzt. Eine weitere Beschwerde zu einem obersten Gerichtshof war im vorliegenden Verfahren nicht eröffnet.