Urteil
10 Sa 519/04
LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Übernahme einer wirtschaftlichen Einheit zur Ausführung von Be- und Entladearbeiten geht die Identität der Einheit dann über, wenn wesentliche Merkmale wie Personal, Arbeitsorganisation und erforderliche Betriebsmittel beibehalten werden (§ 613a BGB).
• Wurden wesentliche Teile der Belegschaft und die typischerweise benötigten Betriebsmittel übernommen, liegt ein Betriebsübergang i.S.v. § 613a BGB vor, auch wenn die Geräte im Eigentum des Auftraggebers stehen, aber dem Übernehmer zur Nutzung überlassen wurden.
• Bei Betriebsübergang sind die Beschäftigungszeiten beim Vorinhaber für die Berechnung der Wartezeit des § 1 Abs.1 KSchG zu berücksichtigen; eine rechtlich relevante Unterbrechung liegt nicht vor, wenn nahtlos weiterbeschäftigt wurde.
• Fehlende Darlegung sozialer Rechtfertigungsgründe durch den Arbeitgeber macht eine ordentliche Kündigung sozial ungerechtfertigt (§ 1 KSchG).
Entscheidungsgründe
Betriebsübergang durch Personal- und Betriebsmittelübernahme bei Be- und Entladearbeiten • Bei Übernahme einer wirtschaftlichen Einheit zur Ausführung von Be- und Entladearbeiten geht die Identität der Einheit dann über, wenn wesentliche Merkmale wie Personal, Arbeitsorganisation und erforderliche Betriebsmittel beibehalten werden (§ 613a BGB). • Wurden wesentliche Teile der Belegschaft und die typischerweise benötigten Betriebsmittel übernommen, liegt ein Betriebsübergang i.S.v. § 613a BGB vor, auch wenn die Geräte im Eigentum des Auftraggebers stehen, aber dem Übernehmer zur Nutzung überlassen wurden. • Bei Betriebsübergang sind die Beschäftigungszeiten beim Vorinhaber für die Berechnung der Wartezeit des § 1 Abs.1 KSchG zu berücksichtigen; eine rechtlich relevante Unterbrechung liegt nicht vor, wenn nahtlos weiterbeschäftigt wurde. • Fehlende Darlegung sozialer Rechtfertigungsgründe durch den Arbeitgeber macht eine ordentliche Kündigung sozial ungerechtfertigt (§ 1 KSchG). Der Kläger war vom 01.08.2002 bis 30.11.2002 bei der Z GmbH als Staplerfahrer beschäftigt. Die Z GmbH führte auf dem Gelände der Firma C ausschließlich Be- und Entladearbeiten mit dort zur Verfügung gestellten Staplern aus. Der Vertrag zwischen Z GmbH und C endete zum 30.11.2002; die Beklagte erhielt ab 01.12.2002 den Auftrag zur Fortführung der Arbeiten und stellte 25 der zuvor bei Z GmbH beschäftigten Staplerfahrer, darunter den Kläger, ein. Der Kläger schloss mit der Beklagten einen Arbeitsvertrag vom 30.11.2002 mit sechsmonatiger Probezeit. Die Beklagte kündigte zum 31.05.2003; der Kläger erhob Kündigungsschutzklage und verlangte weiterhin ein Zwischenzeugnis. Das Arbeitsgericht gab nur das Zeugnisbegehren statt; in der Berufung machte der Kläger geltend, es liege ein Betriebsübergang gemäß § 613a BGB vor, wodurch seine Beschäftigungszeiten bei der Z GmbH zu berücksichtigen seien. • Anwendbare Normen: § 613a BGB, § 1 KSchG, § 23 Abs.1 KSchG. • Maßgebliche Prüfungsmaßstäbe: Nach EuGH-rechtsprechung bestimmt sich ein Betriebsübergang über die Wahrung der Identität einer wirtschaftlichen Einheit; relevante Kriterien sind u.a. Art des Betriebs, Übergang materieller Betriebsmittel, Übernahme der Belegschaft, Fortführung der Tätigkeit und Arbeitsorganisation. • Feststellungen zur Identität: Die wirtschaftliche Einheit der Be- und Entladearbeiten bestand überwiegend aus dem eingesetzten Personal und den von C zur Verfügung gestellten Staplern; diese Merkmale blieben bei der Beklagten erhalten. • Übernahme von Personal: Die Beklagte übernahm 25 von 30 Staplerfahrern, also einen nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teil der Belegschaft; die Arbeitsorganisation wurde fortgeführt. • Betriebsmittel: Die Stapler, obwohl Eigentum von C, wurden der Beklagten vertraglich zur Nutzung überlassen und sind für die Tätigkeit typischerweise notwendige Betriebsmittel, daher in die Gesamtwürdigung einzubeziehen. • Rechtsgeschäftliche Übernahme: Die Weiterbeschäftigung der Arbeitnehmer und die Nutzungsvereinbarungen mit C begründen die Übernahme der wirtschaftlichen Einheit im Sinne des § 613a BGB. • Wartezeitberechnung: Wegen des Betriebsübergangs sind die beim Vorinhaber zurückgelegten Beschäftigungszeiten dem Kläger zuzurechnen; eine rechtlich relevante Unterbrechung lag nicht vor, da die Weiterbeschäftigung nahtlos erfolgte. • Sozialrechtliche Würdigung der Kündigung: Die Beklagte hat keine sozialen Rechtfertigungsgründe nach § 1 Abs.2 KSchG vorgetragen; daher ist die Kündigung sozial ungerechtfertigt und unwirksam. Die Berufung des Klägers hatte Erfolg: Das Urteil des Arbeitsgerichts wurde teilweise abgeändert. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 15.05.2003 zum 31.05.2003 nicht aufgelöst ist, weil ein Betriebsübergang von der Z GmbH auf die Beklagte gemäß § 613a BGB vorlag und damit die Beschäftigungszeiten des Klägers bei der Z GmbH bei der Wartezeit des § 1 Abs.1 KSchG zu berücksichtigen sind. Die Beklagte hat außerdem die Kosten des Rechtsstreits zu tragen und ist zu verurteilen, dem Kläger ein Zwischenzeugnis über Führung und Leistung zu erteilen. Die Revision wurde nicht zugelassen.