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Beschluss

2 Ta 225/04

LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Prozesskostenhilfe kann nur gewährt werden, wenn das Rechtsbegehren hinreichende Erfolgsaussichten bietet (§ 114 ZPO). • Die teilweise Abhilfe des Arbeitsgerichts hinsichtlich der Kündigungsfrist macht den Beschwerdeangriff insoweit gegenstandslos. • Sind die Erfolgsaussichten insgesamt nur entfernt, ist Prozesskostenhilfe zu versagen; das Beschwerdegericht kann die Ausführungen des erstinstanzlichen Gerichts gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG übernehmen.
Entscheidungsgründe
Versagung von Prozesskostenhilfe bei fehlenden Erfolgsaussichten • Prozesskostenhilfe kann nur gewährt werden, wenn das Rechtsbegehren hinreichende Erfolgsaussichten bietet (§ 114 ZPO). • Die teilweise Abhilfe des Arbeitsgerichts hinsichtlich der Kündigungsfrist macht den Beschwerdeangriff insoweit gegenstandslos. • Sind die Erfolgsaussichten insgesamt nur entfernt, ist Prozesskostenhilfe zu versagen; das Beschwerdegericht kann die Ausführungen des erstinstanzlichen Gerichts gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG übernehmen. Die Klägerin ist seit 08.03.2004 als Bürogehilfin bei der Beklagten beschäftigt. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis zum 31.07.2004. Die Klägerin begehrt Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung, Beschäftigung bis 31.12.2004 und Abrechnung von Überstunden sowie Prozesskostenhilfe. Das Arbeitsgericht wies den PKH-Antrag zurück; es hielt Kündigungsschutz wegen kurzer Beschäftigungsdauer für nicht gegeben und sah keine Ansprüche auf Überstundenabrechnung. Auf Beschwerde der Klägerin änderte das Arbeitsgericht teilweise ab und gewährte PKH insoweit, als der Fortbestand bis zum 15.08.2004 geltend gemacht wurde. Die Klägerin rügte zudem eine fehlerhafte Kündigungsfrist, gab aber auf Nachfrage keine weitergehende Stellungnahme ab. • Prozesskostenhilfe setzt hinreichende Erfolgsaussichten der Hauptsache voraus (§ 114 ZPO). • Das Gericht darf im PKH-Verfahren nur vertretbare, nicht überspannte Erfolgsaussichten unterstellen; eine entfernte Chance reicht nicht aus. • Das Arbeitsgericht hat in seinem ausführlichen Beschluss dargelegt, warum die Klagemehrheit keine hinreichenden Erfolgsaussichten hat; diese Ausführungen hat das Beschwerdegericht gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG übernommen. • Die Klägerin hat zu den vom Arbeitsgericht dargestellten Erwägungen keine substantielle Erwiderung vorgelegt und lediglich die Kündigungsfrist gerügt, wobei das Arbeitsgericht bereits insoweit Abhilfe geleistet hat. • Mangels hinreichender Erfolgsaussichten war die sofortige Beschwerde, soweit nicht bereits in der Abhilfeentscheidung stattgegeben wurde, zurückzuweisen; die Kosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. • Die Zulassung der Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht kommt nach den gesetzlichen Voraussetzungen nicht in Betracht (§ 78 Satz 2 i.V.m. § 72 Abs. 2 ZPO). Die sofortige Beschwerde der Klägerin wurde auf ihre Kosten zurückgewiesen; die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen. Begründet wurde dies damit, dass die Klage in der Hauptsache überwiegend keine hinreichenden Erfolgsaussichten bietet und die vom Arbeitsgericht dargestellten Gründe zutreffend sind. Soweit das Arbeitsgericht in seiner Abhilfeentscheidung bereits Prozesskostenhilfe für den Anspruch auf Fortbestand des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist gewährt hat, bleibt es dabei. Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Verfahrens nach § 97 Abs. 1 ZPO. Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht wurde aus formalen und materiellen Gründen versagt.