Urteil
2 Sa 493/04
LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit einer Kündigung ist abweisbar, wenn der Arbeitnehmer die Klagefrist versäumt hat und sich nicht mehr auf fehlende soziale Rechtfertigung berufen kann.
• Eine Betriebsratsanhörung ist nicht unwirksam, nur weil der Betriebsrat irrtümlich annimmt, eine Maßnahme beträfe nicht einzelne exponierte Personen; maßgeblich sind die Angaben des Arbeitgebers im Anhörungsschreiben.
• Ein später eintretender Betriebsübergang kann eine bereits zuvor ausgesprochene Kündigung nicht nachträglich unwirksam machen; für die Wirksamkeit der Kündigung kommt es auf den Zeitpunkt der Kündigung an (§ 613a Abs. 4 BGB).
Entscheidungsgründe
Kündigung wegen Betriebsstilllegung: Anhörung und Betriebsübergang beeinträchtigen Wirksamkeit nicht • Die Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit einer Kündigung ist abweisbar, wenn der Arbeitnehmer die Klagefrist versäumt hat und sich nicht mehr auf fehlende soziale Rechtfertigung berufen kann. • Eine Betriebsratsanhörung ist nicht unwirksam, nur weil der Betriebsrat irrtümlich annimmt, eine Maßnahme beträfe nicht einzelne exponierte Personen; maßgeblich sind die Angaben des Arbeitgebers im Anhörungsschreiben. • Ein später eintretender Betriebsübergang kann eine bereits zuvor ausgesprochene Kündigung nicht nachträglich unwirksam machen; für die Wirksamkeit der Kündigung kommt es auf den Zeitpunkt der Kündigung an (§ 613a Abs. 4 BGB). Der Kläger war seit 1993 bei der Beklagten als Leiter des Lagers und Versands beschäftigt. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 24.04.2003 zum 31.10.2003 mit der Begründung, sie werde das Lager wegen Wegfalls des Dienstleistungsauftrags für den Hauptkunden schließen. Der Kläger klagte im Dezember 2003 auf Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung. Er rügte insbesondere, der Betriebsrat sei nicht ordnungsgemäß angehört worden und später habe ein Betriebsübergang auf die Sch. Logistik GmbH stattgefunden, so dass die Kündigung nach § 613a Abs. 4 BGB unwirksam sei. Die Beklagte entgegnete, es liege keine Betriebsübergabe vor, der Betrieb sei eingestellt und der Betriebsrat sei korrekt informiert worden, dass alle Arbeitnehmer betroffen seien. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab; das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil. • Zulässigkeit: Die Berufung des Klägers war form- und fristgerecht und statthaft. • Klagefrist und soziale Rechtfertigung: Der Kläger kann sich wegen der erst im Dezember 2003 erhobenen Klage nicht mehr auf eine möglicherweise fehlende soziale Rechtfertigung der Kündigung vom 24.04.2003 berufen; die Klageerhebungsfrist ist gewahrt bzw. Verwirkung liegt vor. • Betriebsratsanhörung (§ 102 BetrVG): Die Anhörung war nicht unwirksam. Entscheidend sind die Informationen, die der Arbeitgeber dem Betriebsrat gegeben hat; das Anhörungsschreiben machte deutlich, dass alle Arbeitnehmer von der Betriebsschließung betroffen sein sollten. Irrtümer oder rechtliche Fehleinschätzungen des Betriebsrats, die nicht durch das Anhörungsschreiben verursacht wurden, führen nicht zur Unwirksamkeit der Anhörung. • Betriebsübergang (§ 613a BGB): Für die Wirksamkeit der Kündigung kommt es auf die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Kündigung an. Zum Kündigungszeitpunkt war ein Betriebsübergang nicht erkennbar und die Kündigung erfolgte wegen beabsichtigter Betriebsschließung, sodass ein späterer Übergang die Kündigung nicht nachträglich unwirksam macht. • Rechtsfolgen: Da die erstinstanzliche Entscheidung zutreffend ist, war die Berufung zurückzuweisen und die Revision nicht zuzulassen. Die Berufung des Klägers wurde zurückgewiesen; die Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung hatte keinen Erfolg. Entscheidungsgründe sind, dass der Kläger sich nicht mehr wirksam auf eine fehlende soziale Rechtfertigung der Kündigung berufen kann, die Betriebsratsanhörung ordnungsgemäß war und ein möglicher späterer Betriebsübergang die Wirksamkeit der zum 24.04.2003 erklärten Kündigung nicht rückwirkend aufhebt. Demgemäß bleibt das Arbeitsverhältnis durch die ausgesprochene Kündigung aufgelöst; der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Die Revision wurde nicht zugelassen.