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Urteil

4 Sa 606/04

LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein form- und fristgerecht erklärtes Verlangen auf Elternzeit begründet einen einseitigen Rechtsanspruch für die in § 15 Abs. 2 BErzGG genannten ersten drei Lebensjahre des Kindes. • Die Verpflichtung zur Angabe verbindlicher Elternzeiträume von zwei Jahren gemäß § 16 BErzGG beschränkt nicht das Recht, die gesamte Regelfrist von drei Jahren einseitig geltend zu machen. • Die Verteilung der Elternzeit auf zwei Zeitabschnitte gemäß § 16 Abs. 1 Satz 5 BErzGG bedarf keiner Zustimmung des Arbeitgebers. • Eine behauptete „Verlängerung“ der bereits begonnenen Elternzeit ist rechtlich von der erstmaligen Geltendmachung des Anspruchs für das dritte Lebensjahr zu unterscheiden.
Entscheidungsgründe
Form- und fristgerechtes Verlangen begründet Elternzeit bis zum 3. Geburtstag • Ein form- und fristgerecht erklärtes Verlangen auf Elternzeit begründet einen einseitigen Rechtsanspruch für die in § 15 Abs. 2 BErzGG genannten ersten drei Lebensjahre des Kindes. • Die Verpflichtung zur Angabe verbindlicher Elternzeiträume von zwei Jahren gemäß § 16 BErzGG beschränkt nicht das Recht, die gesamte Regelfrist von drei Jahren einseitig geltend zu machen. • Die Verteilung der Elternzeit auf zwei Zeitabschnitte gemäß § 16 Abs. 1 Satz 5 BErzGG bedarf keiner Zustimmung des Arbeitgebers. • Eine behauptete „Verlängerung“ der bereits begonnenen Elternzeit ist rechtlich von der erstmaligen Geltendmachung des Anspruchs für das dritte Lebensjahr zu unterscheiden. Die Klägerin ist bei der Beklagten beschäftigt; ihr Kind wurde am 22.07.2002 geboren. Sie nahm zunächst Elternzeit für zwei Jahre bis zum 21.07.2004. Mit Schreiben vom 08.04.2004 verlangte sie aus familiären Gründen die Inanspruchnahme weiterer Elternzeit für das dritte Lebensjahr und bat um schriftliche Zustimmung. Die Beklagte verweigerte am 17.05.2004 die Zustimmung. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab mit der Begründung, für das dritte Jahr sei die Zustimmung des Arbeitgebers nach § 16 Abs. 3 BErzGG erforderlich. Die Klägerin legte Berufung ein und beantragte Feststellung, dass sie sich über den 21.07.2004 hinaus bis 21.07.2005 in Elternzeit befinde; die Beklagte verteidigte ihren Zustimmungsvorbehalt aus betrieblichen Gründen. Während des Verfahrens kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis; das Kündigungsschutzverfahren ist ausgesetzt. • Zulässigkeit: Die Berufung und die Klageänderung sind form- und fristgerecht bzw. zulässig (§§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG i.V.m. § 520 ZPO). • Rechtliche Ausgangslage: Anspruchsgrundlage ist § 15 Abs. 2 BErzGG (Elternzeit bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres) und die Regelungen zur Anzeigefrist und Aufteilung in § 16 BErzGG (Fassung ab 01.01.2004). • Wirkung der Anzeige: Nach § 16 Abs. 1 BErzGG hat der Arbeitnehmer schriftlich und fristgerecht die Elternzeit zu verlangen und innerhalb eines 2-Jahres-Rahmens Zeiten anzugeben; diese Erklärung hat Gestaltungswirkung und begründet für den erklärten Zeitraum Planungssicherheit. • Zur Frage der Zustimmung: Die Anzeige des weiteren Anspruchs für das dritte Lebensjahr ist keine "Verlängerung" im sinnhaften rechtlichen Sinne, sondern die Geltendmachung des einheitlichen Anspruchs nach § 15 Abs. 2 BErzGG; für die ersten drei Jahre ist keine Zustimmung des Arbeitgebers erforderlich. Die 2001 eingefügte Übertragungsregel (bis zu 12 Monate mit Zustimmung auf die Zeit bis zum 8. Lebensjahr) ändert daran nichts. • Folgerung: Die Klägerin hat durch ihr form- und fristgerechtes Verlangen Elternzeit für den Zeitraum 22.07.2004 bis 21.07.2005 wirksam geltend gemacht; die Weigerung der Beklagten ändert daran nichts. • Kosten und Revision: Die Kosten des Rechtsstreits sind der Beklagten aufzuerlegen; die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen (§ 91 Abs.1 ZPO). Die Berufung der Klägerin war erfolgreich. Das Urteil des Arbeitsgerichts Trier wurde abgeändert und festgestellt, dass sich die Klägerin im bestehenden Arbeitsverhältnis über den 21.07.2004 hinaus in Elternzeit bis zum 21.07.2005 befindet. Die Kammer hat klargestellt, dass ein rechtzeitig schriftlich geltend gemachter Anspruch auf Elternzeit für die ersten drei Lebensjahre des Kindes ohne Zustimmung des Arbeitgebers besteht und die Erklärung Gestaltungswirkung entfaltet. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die Revision wurde zugelassen.