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Urteil

5 Sa 576/04

LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Auslegung einer Optionsregelung in einem Abwicklungsvertrag erfolgt nach §§ 133, 157 BGB unter Berücksichtigung der Verkehrssitte, Entstehungsgeschichte und Interessenlage. • Eine Vereinbarung, wonach bei vorzeitiger Vertragsauflösung eine Abfindung zu zahlen ist, begründet nicht automatisch den Anspruch, andere zahlungs- bzw. abrechnungspflichtige Vergütungsbestandteile in erhöhtem Umfang oder als steuerbegünstigte Abfindung nach §§ 9, 10 KSchG, §§ 3 Nr.9, 24, 34 EStG umzudeuten. • Eine Regelung, die das volle Urlaubs- und Weihnachtsgeld bei vorzeitiger Beendigung zum letzten Arbeitstag fällig stellt, ersetzt lediglich die anteilige Fälligkeit, nicht aber eine ausdrückliche Zusage einer höheren Geldzahlung. • Die Berufung ist kostenpflichtig zurückzuweisen, wenn das Berufungsgericht bei Auslegung des Vertrags die erstinstanzliche Entscheidung bestätigt und keine Revision zuzulassen ist.
Entscheidungsgründe
Auslegung einer Optionsregelung im Abwicklungsvertrag (Urlaubs- und Weihnachtsgeld) • Die Auslegung einer Optionsregelung in einem Abwicklungsvertrag erfolgt nach §§ 133, 157 BGB unter Berücksichtigung der Verkehrssitte, Entstehungsgeschichte und Interessenlage. • Eine Vereinbarung, wonach bei vorzeitiger Vertragsauflösung eine Abfindung zu zahlen ist, begründet nicht automatisch den Anspruch, andere zahlungs- bzw. abrechnungspflichtige Vergütungsbestandteile in erhöhtem Umfang oder als steuerbegünstigte Abfindung nach §§ 9, 10 KSchG, §§ 3 Nr.9, 24, 34 EStG umzudeuten. • Eine Regelung, die das volle Urlaubs- und Weihnachtsgeld bei vorzeitiger Beendigung zum letzten Arbeitstag fällig stellt, ersetzt lediglich die anteilige Fälligkeit, nicht aber eine ausdrückliche Zusage einer höheren Geldzahlung. • Die Berufung ist kostenpflichtig zurückzuweisen, wenn das Berufungsgericht bei Auslegung des Vertrags die erstinstanzliche Entscheidung bestätigt und keine Revision zuzulassen ist. Die Parteien hatten bis 31.10.2003 ein Arbeitsverhältnis. In einem Abwicklungsvertrag wurde unter Ziffer 5 eine Optionsregelung für vorzeitige Vertragsauflösung getroffen. Der Kläger machte geltend, Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld sollten statt mit jeweils EUR 5.810,00 mit je EUR 7.000,00 (insgesamt EUR 14.000,00) abgerechnet werden und zudem als Abfindung nach §§ 9,10 KSchG sowie §§ 3 Nr.9,24,34 EStG steuerlich begünstigt gelten. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab; der Kläger legte Berufung ein und rügte insbesondere Auslegungsfehler und unzureichende Sachverhaltsaufklärung. Er verfolgte zudem einen zusätzlichen Zahlungsanspruch in Höhe von EUR 2.380,00. Die Beklagte verteidigte die erstinstanzliche Entscheidung. • Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet; das Berufungsgericht bestätigt die Auslegung des Arbeitsgerichts. • Die Vertragsauslegung der Optionsregelung richtet sich nach §§ 133, 157 BGB und den höchstrichterlichen Grundsätzen, maßgeblich sind Wortlaut, Verkehrssitte, Entstehungsgeschichte, Zweck und Interessenlage. • Nach zutreffender Auslegung verpflichtet Ziffer 5 des Abwicklungsvertrages die Beklagte nicht, Urlaubs- und Weihnachtsgeld mit je EUR 7.000,00 zu gewähren; die Regelung stellt lediglich sicher, dass bei vorzeitiger Beendigung das volle Urlaubs- und Weihnachtsgeld zum letzten vertraglichen Arbeitstag fällig wird, ersetzt aber keine ausdrückliche höhere Zahlungszusage. • Die Formulierung "Dies gilt auch für das volle Urlaubs- und Weihnachtsgeld" bedeutet, dass die Fälligkeit (vorverlegt auf den letzten Arbeitstag) und die Höhe des vollen, sonst erst bei Erreichen der regulären Fälligkeit zustehenden Betrags gemeint sind; sie begründet keinen Anspruch auf gesonderte Abfindungsabrechnung nach den genannten steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften. • Teleologische, historische oder ergänzende Auslegungen sowie vom Kläger vorgetragene Verhandlungsaspekte (z. B. Rückgabe Dienstwagens) ändern die Auslegung nicht; die Interessenlage und der Anreizcharakter der Regelung bleiben auch bei der vom Arbeitsgericht vertretenen Auslegung erhalten. • Deshalb ist die beklagte Abrechnung (Monat 10/2003) nicht fehlerhaft und eine Erhöhung des Bruttobetrags um EUR 2.380,00 nicht gerechtfertigt. • Mangels Erfolg der Berufung war diese kostenpflichtig zurückzuweisen; Revision wurde nicht zugelassen und der Streitwert festgesetzt. Die Berufung des Klägers wurde kostenpflichtig zurückgewiesen; das Arbeitsgerichtsurteil blieb in der Sache bestehen. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld in der vom Kläger geforderten Höhe von jeweils EUR 7.000,00 zu zahlen oder diese Beträge als Abfindung nach §§ 9,10 KSchG sowie §§ 3 Nr.9,24,34 EStG abzurechnen. Die Optionsregelung des Abwicklungsvertrages wurde nach §§ 133,157 BGB zugunsten der Auslegung des Arbeitsgerichts interpretiert: Satz 4 verlegt lediglich die Fälligkeit und sichert das volle sonst bei regulärer Beendigung zustehende Urlaubs- und Weihnachtsgeld, ohne eine gesonderte erhöhte Zahlung zuzusagen. Mangels durchgreifender Rechtsfehler war die Berufung unbegründet, die Kostenentscheidung erfolgte zu Lasten des Klägers und die Revision wurde nicht zugelassen.