Urteil
2 Sa 555/03
LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Mündliche, individuell zugesagte Leistungen sind trotz Vertragsschriftformklausel verbindlich, wenn der Arbeitgeber durch Verhalten und Teilleistungen die Wirksamkeit anerkennbar machte.
• Bei bestehender individueller Zusage verstößt das Berufungsaufschieben auf Schriftform gegen Treu und Glauben, wenn der Arbeitgeber zuvor die Leistung als gegeben behandelt hat.
• Teilleistungen und ein vor Ablauf der Verjährungsfrist gestellter Mahnbescheid unterbrechen die Verjährung; damit konnte der Anspruch der Klägerin trotz zunächst kurzer Verjährungsfrist noch durchsetzbar bleiben.
• Bei Auslegung der Zweckbestimmung einer Zahlung ist maßgeblich, wie der Leistungsempfänger die Leistung nach §§ 133, 157 BGB verstehen durfte.
Entscheidungsgründe
Verbindlichkeit mündlicher Zusage trotz Schriftformklausel; Teilleistungen und Mahnbescheid hemmen Verjährung • Mündliche, individuell zugesagte Leistungen sind trotz Vertragsschriftformklausel verbindlich, wenn der Arbeitgeber durch Verhalten und Teilleistungen die Wirksamkeit anerkennbar machte. • Bei bestehender individueller Zusage verstößt das Berufungsaufschieben auf Schriftform gegen Treu und Glauben, wenn der Arbeitgeber zuvor die Leistung als gegeben behandelt hat. • Teilleistungen und ein vor Ablauf der Verjährungsfrist gestellter Mahnbescheid unterbrechen die Verjährung; damit konnte der Anspruch der Klägerin trotz zunächst kurzer Verjährungsfrist noch durchsetzbar bleiben. • Bei Auslegung der Zweckbestimmung einer Zahlung ist maßgeblich, wie der Leistungsempfänger die Leistung nach §§ 133, 157 BGB verstehen durfte. Die Klägerin war ab 01.01.1997 Außendienstmitarbeiterin der Beklagten. Zuvor haftete sie als Mitgesellschafterin einer insolventen Firma für Verbindlichkeiten von 95.000 DM. Vor Gründung der Beklagten machten deren Vertreter in Gesprächen mit ehemaligen Mitarbeitern der insolventen Gesellschaft die Zusage, diese Verbindlichkeiten zu übernehmen; streitig war, ob die Zusage vorbehaltlos oder an Gewinnerzielung geknüpft war. Die Klägerin erhielt im Juni 1997 eine Zahlung von 15.000 DM und 07.01.1999 weitere 4.300 DM; sie mahnte den Restbetrag 1998 an und stellte Ende 1999 einen Mahnbescheid. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab, weil angeblich Schriftform gefehlt und der Anspruch verjährt sei. Das Berufungsgericht hat Beweise erhoben und die Berufung der Klägerin stattgegeben. • Beweiswürdigung: Zeugenbeweise (insbesondere glaubhafte Aussage des früheren Geschäftsführers M. R. und des Zeugen G. H.) und Umstände überzeugen, dass die Beklagte der Klägerin eine vorbehaltlose, mündliche Zusage zur Erstattung der Haftungsschulden gegeben hat. • Auslegungsgrundsätze (§§ 133, 157 BGB): Die im Überweisungstext als "Darlehen" bezeichnete Zahlung von 15.000 DM und die spätere Zahlung von 4.300 DM sind als Teilleistungen der zugesagten Erstattung zu verstehen, weil kein Darlehensvertrag vereinbart wurde und die Klägerin die Zahlungen so auffassen durfte. • Schriftformklausel im Arbeitsvertrag: Eine doppelte Schriftformklausel schließt betriebliche Übungen aus, aber sie kann die Wirksamkeit individuell vereinbarter Leistungen nicht durchgängig nachträglich vernichten; hier würde die Berufung auf Formmangel gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstoßen, weil die Beklagte die mündliche Zusage tatsächlich behandelt und Teilleistungen erbracht hat. • Verjährung (alte Rechtslage): Der Anspruch fällt unter die kurze Frist des § 196 Abs.1 Nr.8 BGB a.F. (Dienstbezüge), begann zu laufen mit dem Ende des Jahres 1997 und wäre grundsätzlich Ende 1999 verjährt. Die Teilleistungen (Juni 1997, 07.01.1999) unterbrechen die Verjährung nach § 208 BGB a.F.; der Mahnbescheid vom 30.12.1999 und die spätere Wiederanhängigkeit des Zahlungsanspruchs verhindern zudem Eintritt der Verjährung. • Zinsanspruch: Die Klägerin hat Zinsen in der geltend gemachten Höhe für einen Zwischenkredit nachgewiesen; Zinsen sind ab dem 01.07.1997 geschuldet, weil die Leistung nicht sofort, sondern erst später zugesagt und anerkannt wurde. Die Berufung der Klägerin war erfolgreich. Das Gericht verurteilte die Beklagte zur Zahlung von 40.903,35 Euro nebst 5,95 % Zinsen seit dem 01.07.1997; weitergehende Zinsforderungen wurden zurückgewiesen. Die Vorinstanz wurde abgeändert, da das Gericht die mündliche, vorbehaltlose Zusage zur Erstattung der Bürgschaftsverbindlichkeiten als wirksam anerkannte, die Schriftformklausel der Beklagten hier der Geltendmachung entgegensteht und die Verjährung durch Teilleistungen und den Mahnbescheid nicht eingetreten ist. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits; die Revision wurde nicht zugelassen.