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Beschluss

9 TaBV 29/04

LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein allgemeiner Unterlassungsanspruch des Betriebsrats gegenüber einer beabsichtigten Betriebsänderung ergibt sich nicht aus § 111 BetrVG. • Soweit Unterlassungsansprüche möglich sind, sind sie nur dann anzuerkennen, wenn sie auch im Hauptsacheverfahren durchsetzbar wären; dies gilt entsprechend bei Anwendung der §§ 935, 938 ZPO. • Die Regelungen und Sanktionen des BetrVG (insbesondere §§ 111, 113, 121) sowie der Rechtsgebrauch lassen nicht erkennen, dass der Gesetzgeber dem Betriebsrat bei Betriebsänderungen einen durchsetzbaren Unterlassungsanspruch gewähren wollte.
Entscheidungsgründe
Kein allgemeiner Unterlassungsanspruch des Betriebsrats bei Betriebsänderungen • Ein allgemeiner Unterlassungsanspruch des Betriebsrats gegenüber einer beabsichtigten Betriebsänderung ergibt sich nicht aus § 111 BetrVG. • Soweit Unterlassungsansprüche möglich sind, sind sie nur dann anzuerkennen, wenn sie auch im Hauptsacheverfahren durchsetzbar wären; dies gilt entsprechend bei Anwendung der §§ 935, 938 ZPO. • Die Regelungen und Sanktionen des BetrVG (insbesondere §§ 111, 113, 121) sowie der Rechtsgebrauch lassen nicht erkennen, dass der Gesetzgeber dem Betriebsrat bei Betriebsänderungen einen durchsetzbaren Unterlassungsanspruch gewähren wollte. Arbeitgeberin (Supermarkt, ca. 130 Beschäftigte) plante eine deutliche Senkung des Personalkostenanteils. Der örtliche Betriebsrat beantragte einstweiligen Rechtsschutz, um Personalabbau und Umstrukturierungen bis zum Abschluss von Interessenausgleichsverhandlungen zu untersagen. Die Arbeitgeberin verhandelte mit einzelnen Beschäftigten über Aufhebungsverträge; eine Arbeitnehmerin nahm ein Angebot an. Der Betriebsrat sah darin den Beginn eines Personalabbaus von insgesamt rund 24–30 Personen und berief sich auf Unterlassungsansprüche aus § 111 BetrVG bzw. allgemeine einstweilige Rechtsschutzmechanismen. Das Arbeitsgericht wies den Antrag zurück; der Betriebsrat legte Beschwerde ein. Im weiteren Verfahren stellte sich heraus, dass die Arbeitgeberin eine Personalreduktion beabsichtigt und Verhandlungen über Interessenausgleich und Sozialplan vorbereitet wurden. • Zulässigkeit: Die Beschwerde war form- und fristgerecht eingelegt, in der Sache jedoch unbegründet. • Kein Unterlassungsanspruch aus § 111 BetrVG: § 111 Abs.1 BetrVG begründet nur Informations- und Beratungsrechte; die Rechtsfolgen bei Verletzung sind in §§ 113 (Nachteilsausgleich) und 121 BetrVG (Ordnungswidrigkeit) geregelt; der Gesetzeswortlaut und die Systematik sprechen gegen einen weitergehenden Unterlassungsanspruch. • Abgrenzung zu § 87 BetrVG: Anders als dort besteht bei wirtschaftlichen Betriebsänderungen keine erzwingbare Mitbestimmung; daher fehlt die gesetzliche Grundlage für einen Unterlassungsanspruch wie bei § 87 BetrVG. • Rechtsprechung und Dogmatik: Selbst wenn Nebenleistungsansprüche ohne ausdrückliche Norm zugelassen werden, erfordern sie eine besondere Rechtslage; die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und die Funktion des Interessenausgleichs (keine erzwingbare Leistung) sprechen gegen Durchsetzbarkeit eines Unterlassungsanspruchs. • Europarechtliche Erwägungen: Die Richtlinie über Information und Anhörung verlangt geeignete Durchsetzungsmaßnahmen, schreibt aber keine konkrete gerichtliche Unterlassungspflicht vor; nationale Sicherungsmechanismen (§§ 113,121 BetrVG, Leistungsklage) genügen derzeit, eine richterliche Ergänzung kommt nicht in Betracht. • Keine Ableitung aus §§ 935, 938 ZPO: Eilrechtsschutz darf nicht weiter gehen als der materiell-rechtliche Anspruch in der Hauptsache; da ein Unterlassungsanspruch in der Hauptsache nicht besteht, kommt auch einstweilig kein entsprechender Verfügungsanspruch in Betracht. • Legislative Erwägung: Der Gesetzgeber hat 2001 bewusst auf eine Kodifizierung eines Unterlassungsanspruchs verzichtet, was gegen dessen richterliche Schaffung spricht. Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts wurde zurückgewiesen. Der Betriebsrat hat keinen Anspruch auf Unterlassung der geplanten Betriebsänderung aus § 111 BetrVG und auch nicht kraft einstweiliger Verfügung nach §§ 935, 938 ZPO, weil ein solcher Unterlassungsanspruch im Hauptsacheverfahren nicht durchsetzbar wäre. Die bestehenden Rechtsfolgen bei Pflichtverletzungen (z. B. Nachteilsausgleich nach § 113 BetrVG, Ordnungswidrigkeiten nach § 121 BetrVG) und die gesetzliche Systematik genügen nach Auffassung des Gerichts; eine richterliche Schaffung eines weitergehenden Unterlassungsrechts ist nicht geboten. Folglich besteht kein Rechtsschutzanspruch des Betriebsrats, die Arbeitgeberin bis zum Abschluss oder Scheitern der Interessenausgleichsverhandlungen an der Umsetzung der Maßnahmen zu hindern.