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Urteil

9 Sa 527/04

LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Eingruppierungsstreitigkeiten muss der Kläger konkrete Tatsachen vortragen, aus denen sich die Erfüllung der tariflichen Heraushebungsmerkmale ergibt. • Die bloße Schilderung von Aufgaben oder Einreichung von Stellenbeschreibungen genügt regelmäßig nicht, um eine höhere Vergütungsgruppe zu begründen. • Fehlt der schlüssige Vortrag zur besonderen Verantwortung, sind weitergehende Heraushebungsforderungen (Schwierigkeit, Bedeutung) nicht zu prüfen.
Entscheidungsgründe
Eingruppierung nach BAT: fehlender schlüssiger Vortrag zur besonderen Verantwortungsheraushebung • Bei Eingruppierungsstreitigkeiten muss der Kläger konkrete Tatsachen vortragen, aus denen sich die Erfüllung der tariflichen Heraushebungsmerkmale ergibt. • Die bloße Schilderung von Aufgaben oder Einreichung von Stellenbeschreibungen genügt regelmäßig nicht, um eine höhere Vergütungsgruppe zu begründen. • Fehlt der schlüssige Vortrag zur besonderen Verantwortung, sind weitergehende Heraushebungsforderungen (Schwierigkeit, Bedeutung) nicht zu prüfen. Der Kläger begehrt Feststellung höherer Eingruppierung nach dem BAT gegenüber dem beklagten Land. Streitgegenstand ist, ob seine Tätigkeit mindestens die Vergütungsgruppen V b Fallgruppe 1 b, IV b Fallgruppe 1 a/1 b oder IV a Fallgruppe 1 b rechtfertigt. Der Kläger stützt sein Begehren auf die Stellenbeschreibung und detaillierte Darstellungen zu Arbeitsvorgängen (Altersteilzeit, Waldarbeiterverlohnung, Programmiervorgaben, Benutzerservice) und behauptet erhebliche Entscheidungs- und Verantwortungsaufgaben sowie Projektleitungen. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen; hiergegen richtete sich die Berufung. Die Kammer prüfte, ob sich aus dem Vortrag des Klägers Tatsachen ergeben, die eine Heraushebung seiner Tätigkeit aus der bisherigen Eingruppierung begründen. • Rechtsgrundlage ist § 22 BAT und die zugehörigen Protokollnotizen; Eingruppierung richtet sich nach der gesamten, nicht nur vorübergehend ausgeübten Tätigkeit (Mehrheitsmaßstab). • Der Kläger ist derzeit nach Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 a vergütet; für die begehrten höheren Gruppen ist jeweils ein Heraushebungsmerkmal (besondere Verantwortung, Schwierigkeit, Bedeutung) erforderlich. • Gerichte müssen die tarifliche Subsumtion vornehmen; der Kläger hat jedoch darlegungspflichtig konkrete Tatsachen vorzubringen, die eine Erfüllung der Heraushebungsmerkmale ermöglichen. Bloße Aufgabenbeschreibungen, Tätigkeitsbeispiele oder Stellenbeschreibungen genügen nicht. • Der Vortrag des Klägers enthält keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte, aus denen sich die (einfache) Verantwortung im Sinne der V b Fallgruppe 1 a ergibt; ohne Nachweis der einfachen Verantwortung kann keine weitergehende Heraushebung festgestellt werden. • Äußerungen Dritter (wie die Stellungnahme eines Vorgesetzten), die allgemeine Auswirkungen oder Haftungsrisiken aufzeigen, genügen nicht zur Feststellung einer gewichtigen, beträchtlichen Heraushebung; auch die Mitwirkung an Projekten und Erstellen von Programmiervorgaben begründen für sich genommen keine solche Heraushebung. • Mangels schlüssigem Vortrag zur besonderen Verantwortung scheitern auch die aufbauenden Anforderungen für die höheren Fallgruppen (V b 1 b, IV b 1 a/1 b, IV a 1 b). • Die Berufung ist daher unbegründet; die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO und die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung des Klägers wird kostenpflichtig zurückgewiesen; das angefochtene Urteil des Arbeitsgerichts bleibt bestehen. Entscheidend ist, dass der Kläger die für eine Höhergruppierung erforderlichen Tatsachen nicht schlüssig vorgetragen hat: Es fehlt an konkreten Darstellungen, die eine einfache Verantwortung nach Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 a und erst recht eine gewichtige Heraushebung für die höheren Fallgruppen belegen würden. Ohne Nachweis der einfachen Verantwortungsgrundlage kann auch eine mindestens zu einem Drittel besondere Verantwortung oder eine Heraushebung durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung nicht festgestellt werden. Die Kostenentscheidung beruht auf dem Unterliegen in der Berufung; eine Revision wird nicht zugelassen.