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Urteil

6 Sa 654/04

LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine außerordentliche fristlose Kündigung ist nur zulässig, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der das Vertrauensverhältnis so schwer trifft, dass dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zugemutet werden kann. • Die Äußerung einer möglicherweise sexuellen Belästigung gegenüber dem Vorgesetzten kann als Ausübung des Beschwerderechts nach § 3 BeschSchG zu werten sein und rechtfertigt nicht ohne weiteres eine fristlose Kündigung. • Vor einer fristlosen Kündigung wegen angeblich unwahrer Anschuldigungen wäre eine sorgfältigere Aufklärung, etwa durch Gegenüberstellung oder Befragung des Beschuldigten, geboten; eine alleinige Unter-vier-Augen-Mitteilung reicht nicht aus. • Bei Beurteilung der Verhältnismäßigkeit sind frühere, nicht ausreichend gewichtige Verfehlungen und eine bereits vereinbarte Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu berücksichtigen.
Entscheidungsgründe
Keine fristlose Kündigung wegen unter-vier-Augen-Vorwurf sexueller Belästigung • Eine außerordentliche fristlose Kündigung ist nur zulässig, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der das Vertrauensverhältnis so schwer trifft, dass dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zugemutet werden kann. • Die Äußerung einer möglicherweise sexuellen Belästigung gegenüber dem Vorgesetzten kann als Ausübung des Beschwerderechts nach § 3 BeschSchG zu werten sein und rechtfertigt nicht ohne weiteres eine fristlose Kündigung. • Vor einer fristlosen Kündigung wegen angeblich unwahrer Anschuldigungen wäre eine sorgfältigere Aufklärung, etwa durch Gegenüberstellung oder Befragung des Beschuldigten, geboten; eine alleinige Unter-vier-Augen-Mitteilung reicht nicht aus. • Bei Beurteilung der Verhältnismäßigkeit sind frühere, nicht ausreichend gewichtige Verfehlungen und eine bereits vereinbarte Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu berücksichtigen. Die Klägerin ist seit 1984 bei der Beklagten beschäftigt. Am 26.03.2004 führte ihr Vorgesetzter ein Kritikgespräch, in dessen Verlauf die Klägerin gegenüber ihm unter vier Augen vortrug, der Kollege X. habe sie gelegentlich berührt, was sie als sexuelle Belästigung empfand. Sie bat, dass dies nicht weiterverbreitet werde. Die Beklagte kündigte der Klägerin am 01.04.2004 außerordentlich fristlos. Die Klägerin hatte zuvor einen Aufhebungsvertrag zum 30.06.2004 vereinbart. Die Beklagte stützte die Kündigung darauf, die Klägerin habe den Kollegen wissentlich falsch beschuldigt; X. bestritt die Vorwürfe und erstattete Anzeige. Das Arbeitsgericht gab der Kündigungsschutzklage statt; die Beklagte legte Berufung ein, die das Landesarbeitsgericht zurückwies. • Zulässigkeit der Berufung: form- und fristgerecht eingelegt. • Kein wichtiger Grund für fristlose Kündigung: Die Unter-vier-Augen-Mitteilung der Klägerin ist vor dem Hintergrund des Schutzrechts für von sexueller Belästigung Betroffene als Beschwerdehandlung nach § 3 BeschSchG zu werten und rechtfertigt nicht per se eine fristlose Kündigung. • Unzureichende Aufklärung: Die Beklagte hat die Behauptungen der Klägerin nicht abschließend geklärt; eine unmittelbare Gegenüberstellung mit dem Beschuldigten wäre geboten gewesen, bevor die schwerwiegende Maßnahme der fristlosen Kündigung ergriffen wurde. • Kontext der Äußerung: Die Mitteilung erfolgte im Kritikgespräch und erscheint als emotional reagierte Verteidigungsäußerung; dies mindert ihr Gewicht als vorwerfbare Handlung. • Abwägung der weiteren Verstöße: Frühere Vorwürfe (Urlaubsüberschreitung, Nutzung von Geräten/Telefon) waren nicht so gewichtig, dass sie zusammen mit der streitgegenständlichen Äußerung eine fristlose Kündigung rechtfertigen; die relevante schriftliche Abmahnung liegt bereits in 2002. • Berücksichtigung des Aufhebungsvertrags: Das Arbeitsverhältnis war ohnehin bis 30.06.2004 durch Aufhebungsvertrag geregelt, sodass eine Fortbeschäftigung über diesen Zeitpunkt hinaus nicht verlangt werden kann. • Kosten und Revision: Dem Beklagten wurden die Kosten der Berufung auferlegt; Revision wurde nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht vorliegen. Die Berufung des Beklagten wurde kostenpflichtig zurückgewiesen; das arbeitsgerichtliche Urteil, mit dem die außerordentliche fristlose Kündigung vom 01.04.2004 für unwirksam erklärt wurde, bleibt bestehen. Die Kammer sieht in der Unter-vier-Augen-Mitteilung der Klägerin keine derart schwerwiegende Pflichtverletzung, die eine sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigt, zumal die Beklagte die Vorwürfe nicht abschließend aufgeklärt hat. Frühere Verfehlungen der Klägerin rechtfertigen zusammen mit der Äußerung keine andere Bewertung, und das Arbeitsverhältnis war zudem bereits durch einen Aufhebungsvertrag bis zum 30.06.2004 geregelt. Die Revision wurde nicht zugelassen.