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Beschluss

5 Ta 236/04

LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren ist der Gegenstandswert grundsätzlich nach § 23 Abs. 3 RVG (Regelwert 4.000 €) zu bemessen. • Der Regelwert kann wegen wertbestimmender Faktoren erhöht werden; im Fall einer Wahlanfechtung ist eine moderate Erhöhung gerechtfertigt, bemessen an den konkreten betriebsverfassungsrechtlichen Positionen. • Die Wertfestsetzung hat die Zielsetzung zu berücksichtigen, arbeitsgerichtliche Verfahren zu vereinfachen, zu beschleunigen und kostengünstig zu halten. • Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO; eine Zulassung der Rechtsbeschwerde unterblieb.
Entscheidungsgründe
Gegenstandswertfestsetzung in Wahlanfechtungsverfahren: Anhebung des Regelwerts auf 6.000 € • Bei arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren ist der Gegenstandswert grundsätzlich nach § 23 Abs. 3 RVG (Regelwert 4.000 €) zu bemessen. • Der Regelwert kann wegen wertbestimmender Faktoren erhöht werden; im Fall einer Wahlanfechtung ist eine moderate Erhöhung gerechtfertigt, bemessen an den konkreten betriebsverfassungsrechtlichen Positionen. • Die Wertfestsetzung hat die Zielsetzung zu berücksichtigen, arbeitsgerichtliche Verfahren zu vereinfachen, zu beschleunigen und kostengünstig zu halten. • Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO; eine Zulassung der Rechtsbeschwerde unterblieb. Vertreter mehrerer Arbeitnehmer (F. u.a.) führten ein Beschlussverfahren wegen Anfechtung der Betriebsratswahl. Nach Rücknahme des Antrags stellte das Arbeitsgericht das Verfahren ein. Die anwaltlichen Vertreter beantragten die Festsetzung des Gegenstandswerts ihrer Tätigkeit auf 8.334,70 €, die Arbeitgeberin hielt 4.000 € für angemessen. Das Arbeitsgericht setzte den Gegenstandswert auf 6.000 € fest. Hiergegen legten die Verfahrensbevollmächtigten Beschwerde ein und beriefen sich auf entgegenstehende Entscheidungen, insbesondere zur Orientierung am Umfang des gewählten Betriebsrats. Das Arbeitsgericht legte die Sache dem Landesarbeitsgericht vor, das über die Beschwerde zu entscheiden hatte. • Maßgeblich ist § 23 Abs. 3 RVG (früher § 8 Abs. 2 BRAGO a.F.), der einen Regelgegenstandswert von 4.000 € normiert. • Das Streitverfahren betrifft keine vermögensrechtliche Auseinandersetzung, sondern eine nichtvermögensrechtliche betriebsverfassungsrechtliche Streitigkeit, sodass der Hilfswert von 4.000 € grundsätzlich anzulegen ist. • Der Hilfswert kann jedoch im Lichte konkreter wertbestimmender Faktoren (z. B. Bedeutung der betriebsverfassungsrechtlichen Rechtspositionen, Zahl der betroffenen Betriebsratsmitglieder) erhöht werden. • Bei der Wertfestsetzung sind die arbeitsgerichtlichen Zielsetzungen zu beachten, namentlich Verfahren zu vereinfachen, zu beschleunigen und kostengünstig zu halten; zudem wird in Beschlussverfahren regelmäßig auf Kosten des Arbeitgebers prozessiert (§§ 20 Abs. 3, 40 Abs. 1 BetrVG). • Die Erhöhung um 2.000 € auf insgesamt 6.000 € stellt angesichts der konkreten Umstände und der Zahl der gewählten Betriebsratsmitglieder (Erhöhung um 5 x 400 € als Orientierung) eine angemessene und noch zurückhaltende Bewertung dar. • Weitergehende tatsächliche oder rechtliche Gründe, die eine höhere Festsetzung als 6.000 € rechtfertigen würden, sind nicht ersichtlich. • Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO; die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen unter Hinweis auf die unveränderte Rechtslage nach den einschlägigen Vorschriften. Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Arbeitnehmer wurde zurückgewiesen; die Festsetzung des Gegenstandswerts auf 6.000 € ist zutreffend. Das LAG bestätigt damit die Erwägung, dass für Wahlanfechtungsverfahren der Regelwert des § 23 Abs. 3 RVG von 4.000 € der Ausgangspunkt ist, dieser aber wegen der besonderen betriebsverfassungsrechtlichen Bedeutung moderat erhöht werden kann. Vorliegend genügt eine Erhöhung um 2.000 €, weil dies die Bedeutung des Verfahrens und die Zahl der betroffenen Betriebsratsmitglieder angemessen berücksichtigt, ohne die Grundsätze der Verfahrensökonomie auszuhebeln. Die Kostenentscheidung folgt § 97 Abs. 1 ZPO; eine Zulassung der Rechtsbeschwerde erfolgte nicht.