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Urteil

9 Sa 540/04

LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei mehrdeutigen Regelungen eines Sozialplans ist auf den verknüpften Interessenausgleich abzustellen; Eigenkündigungen lösen nur dann einen Abfindungsanspruch aus, wenn sie vom Arbeitgeber veranlasst oder in Folge der im Interessenausgleich vorgesehenen Maßnahmen erfolgt sind. • Vorherige, befristete freiwillige Abfindungsangebote des Arbeitgebers begründen nach Fristablauf keine dauerhafte Selbstbindung gegenüber später erklärten Eigenkündigungen. • Eine Auslegung von Betriebsvereinbarungen hat nach den Grundsätzen der Vertragsauslegung (§§ 133, 157 BGB) zu erfolgen; klare Bezugnahmen innerhalb des Sozialplans sind zu beachten. • Eine Auslobung (§ 657 BGB) begründet keinen Anspruch, wenn die beanspruchte Leistung objektiv an das Eintreten von Maßnahmen gebunden ist, die im konkreten Fall nicht vorlagen.
Entscheidungsgründe
Keine Abfindung bei nicht vom Arbeitgeber veranlasster Eigenkündigung • Bei mehrdeutigen Regelungen eines Sozialplans ist auf den verknüpften Interessenausgleich abzustellen; Eigenkündigungen lösen nur dann einen Abfindungsanspruch aus, wenn sie vom Arbeitgeber veranlasst oder in Folge der im Interessenausgleich vorgesehenen Maßnahmen erfolgt sind. • Vorherige, befristete freiwillige Abfindungsangebote des Arbeitgebers begründen nach Fristablauf keine dauerhafte Selbstbindung gegenüber später erklärten Eigenkündigungen. • Eine Auslegung von Betriebsvereinbarungen hat nach den Grundsätzen der Vertragsauslegung (§§ 133, 157 BGB) zu erfolgen; klare Bezugnahmen innerhalb des Sozialplans sind zu beachten. • Eine Auslobung (§ 657 BGB) begründet keinen Anspruch, wenn die beanspruchte Leistung objektiv an das Eintreten von Maßnahmen gebunden ist, die im konkreten Fall nicht vorlagen. Kläger und Arbeitgeber stritten um Zahlung einer Sozialplanabfindung von 9.124,86 EUR, nachdem der Kläger eigenkündigte. Betriebsvereinbarung über Interessenausgleich und Sozialplan war zwischen Arbeitgeber und Gesamtbetriebsrat getroffen worden; strittig waren Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats und die Auslegung von § 8 Sozialplan. Der Sozialplan sieht Abfindungen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses infolge der im Interessenausgleich geschilderten Maßnahmen vor. Der Arbeitgeber hatte bis zu einem Stichtag freiwillig auch an Arbeitnehmer Abfindungen bei Eigenkündigung gezahlt; der Kläger kündigte jedoch später eigenständig. Das ArbG wies die Klage ab mit der Begründung, Eigenkündigungen seien nur abfindungspflichtig, wenn sie durch die im Interessenausgleich beschriebenen Arbeitgebermaßnahmen veranlasst worden seien. Der Kläger legte Berufung ein, das LAG wies sie zurück und ließ die Revision nicht zu. • Die Berufung war form- und fristgerecht zulässig (§§ 64 ff. ArbGG, 512 ff. ZPO). • Selbst bei Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats ergibt sich kein Abfindungsanspruch des Klägers aus dem Sozialplan, weil § 8 des Sozialplans auslegungsbedürftig ist und ausdrücklich an die im Interessenausgleich beschriebenen Maßnahmen anknüpft. • Nach Auslegung unter Zugrundelegung der Grundsätze der Vertragsauslegung (§§ 133, 157 BGB) ist die Regelung so zu verstehen, dass eine Eigenkündigung nur dann abfindungspflichtig ist, wenn sie vom Arbeitgeber veranlasst oder in Folge der im Interessenausgleich vorgesehenen Maßnahmen erfolgt. • Das zuvor befristete, freiwillige Angebot des Arbeitgebers, auch bei Eigenkündigungen Abfindungen zu zahlen, begründet keine dauerhafte Pflicht zur Leistung nach Fristablauf; es handelte sich um ein eigenständiges Angebot im Rahmen der Vertragsfreiheit. • Eine Berufung auf § 657 BGB (Auslobung) greift nicht durch, weil die behauptete Auslobung nicht die erforderliche unbestimmte Adressatengruppe erfüllte und die Leistung zudem von dem Eintreten der im Interessenausgleich genannten Maßnahmen abhängig gewesen wäre. • Der Vortrag des Klägers zu einer angeblich bevorstehenden tariflichen Herabgruppierung war unzureichend substantiiert, sodass kein Zusammenhang zwischen behaupteter Arbeitgebermaßnahme und seiner Eigenkündigung festgestellt werden konnte. Die Berufung des Klägers wurde kostenpflichtig zurückgewiesen; es besteht kein Anspruch auf die geltend gemachte Abfindung von 9.124,86 EUR zuzüglich Zinsen. Die Entscheidung stützt sich auf die Auslegung von § 8 des Sozialplans in Verbindung mit dem Interessenausgleich: Abfindungen sind nur geschuldet, wenn das Arbeitsverhältnis infolge der dort beschriebenen, vom Arbeitgeber ausgehenden Maßnahmen endet. Vorherige befristete Zahlungen an eigenkündigende Arbeitnehmer begründen nach Ablauf der Frist keine Selbstbindung. Eine Berufung auf § 657 BGB ist nicht erfolgreich, da Voraussetzungen einer geltungserheblichen Auslobung nicht vorliegen und der Anspruch auf das Eintreten der im Interessenausgleich genannten Maßnahmen abgestellt ist. Die Revision wurde nicht zugelassen.