Beschluss
12 Ta 232/04
LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die sofortige Beschwerde gegen Zwangsvollstreckungsanordnungen ist unzulässig, soweit frühere Ordnungsgeldbeschlüsse nicht innerhalb der Zweifwochfrist nach Zustellung angegriffen wurden.
• Rechtskraft der nicht fristgerecht angegriffenen Ordnungsgeldbeschlüsse verhindert deren Überprüfung im Beschwerdeverfahren.
• Die Anordnung der Vollstreckung ersatzweise festgesetzter Haft ist zulässig, wenn die Ersatzhaft nicht eine unbillige Härte darstellt und die Zwangsvollstreckung der Geldforderung erfolglos geblieben ist.
• Voraussetzungen und Grenzen der Anordnung der Ersatzhaft richten sich ergänzend nach vergleichbaren Vorschriften des StPO; auch dort ist Vollstreckung nur bei Vorliegen besonderer Härtegründe auszusetzen.
Entscheidungsgründe
Zwangsvollstreckung ersatzweise angeordneter Haft bei fruchtloser Beitreibung und Rechtskraft früherer Ordnungsgeldbeschlüsse • Die sofortige Beschwerde gegen Zwangsvollstreckungsanordnungen ist unzulässig, soweit frühere Ordnungsgeldbeschlüsse nicht innerhalb der Zweifwochfrist nach Zustellung angegriffen wurden. • Rechtskraft der nicht fristgerecht angegriffenen Ordnungsgeldbeschlüsse verhindert deren Überprüfung im Beschwerdeverfahren. • Die Anordnung der Vollstreckung ersatzweise festgesetzter Haft ist zulässig, wenn die Ersatzhaft nicht eine unbillige Härte darstellt und die Zwangsvollstreckung der Geldforderung erfolglos geblieben ist. • Voraussetzungen und Grenzen der Anordnung der Ersatzhaft richten sich ergänzend nach vergleichbaren Vorschriften des StPO; auch dort ist Vollstreckung nur bei Vorliegen besonderer Härtegründe auszusetzen. Die Ehefrau des Beschwerdeführers wird von der Klägerin wegen ausstehender Lohnzahlungen in Anspruch genommen. Der Beschwerdeführer wurde als Zeuge geladen, erschien jedoch weder zum Termin am 21.01.2004 noch zum Termin am 10.03.2004. Das Arbeitsgericht verhängte daraufhin Ordnungsgelder von 200 € bzw. 500 € mit ersatzweiser Haft und stellte die Beschlüsse zu. Die Beitreibung der Geldbußen durch den Gerichtsvollzieher blieb erfolglos; der Beschwerdeführer hatte zuvor eine eidesstattliche Versicherung abgegeben. Auf einen Anhörungshinweis teilte der Beschwerdeführer mit, er habe einen Termin vergessen. Das Arbeitsgericht ordnete schließlich die Vollstreckung der ersatzweisen Haft an. Dagegen richtete sich die sofortige Beschwerde, mit der auch die Aufhebung der früheren Ordnungsgeldbeschlüsse begehrt wurde. • Zulässigkeit: Die Beschwerde gegen den Vollstreckungsbeschluss ist form- und fristgerecht eingelegt, soweit sie diesen Beschluss betrifft. • Rechtskraft: Die früheren Ordnungsgeldbeschlüsse sind mit Zustellung am 04.02.2004 und 15.03.2004 nicht binnen der gesetzlich vorgeschriebenen zweiwöchigen Frist nach §§ 380 Abs.3, 569 Abs.1 ZPO angefochten worden und daher rechtskräftig; sie können deshalb im Beschwerdeverfahren nicht mehr überprüft werden. • Keine Glaubhaftmachung nach § 381 ZPO: Für eine nachträgliche Aufhebung fehlt die von § 381 ZPO geforderte Glaubhaftmachung; eine solche ist nicht vorgetragen. • Vollstreckung ersatzweiser Haft: Die Anordnung der Vollstreckung der Ersatzhaft durch das Arbeitsgericht ist nicht zu beanstanden, da die Geldbeiträge erfolglos beigetrieben wurden und keine Umstände dargelegt sind, die eine unbillige Härte im Sinne von Art. 8 EGStGB bzw. § 459f StPO begründen würden. • Ergänzende stpo-rechtliche Prüfung: Eine heranziehbare Regelung der StPO ändert nichts am Ergebnis; auch dort ist die Vollstreckung nur bei Zahlung oder unbilliger Härte auszusetzen, beides trifft nicht zu. Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers wird zurückgewiesen und ist kostenpflichtig. Die früheren Ordnungsgeldbeschlüsse sind rechtskräftig, weil sie nicht innerhalb der gesetzlichen Frist angefochten wurden, sodass deren materielle Überprüfung ausgeschlossen ist. Die Anordnung der Vollstreckung der ersatzweise festgesetzten Haft ist rechtmäßig, weil die Zwangsvollstreckung der Geldforderungen erfolglos blieb und keine unbillige Härte geltend gemacht oder glaubhaft gemacht wurde. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO; eine Zulassung der Rechtsbeschwerde erfolgte nicht. Insgesamt hatte der Beschwerdeführer keinen Erfolg, weshalb die Maßnahmen zur Durchsetzung der Ordnungsgeldbeschlüsse umgesetzt werden dürfen.