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Beschluss

12 Ta 233/04

LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die sofortige Beschwerde gegen einen Beschluss über die Zwangsvollstreckung eines rechtskräftigen Ordnungsgeldes ist unbegründet, wenn die Rechtsmittelbelehrten Fristen versäumt wurden und keine glaubhaft gemachten Ausnahmen vorliegen. • Ein bereits rechtskräftiger Beschluss über ein Ordnungsgeld kann wegen Versäumung der Zwei-Wochen-Frist (§ 569 Abs.1 ZPO) vom Beschwerdegericht nicht mehr überprüft werden. • Die Vollstreckung ersatzweise angeordneter Haft ist nur zu unterlassen, wenn unbillige Härte glaubhaft gemacht wird; allgemeine Einwendungen genügen nicht. • Die Vorschriften der StPO (§§ 459e ff.) führen nur bei erfolgter Zahlung oder bei nachgewiesener unbilliger Härte zum Unterbleiben der Vollstreckung.
Entscheidungsgründe
Zwangsvollstreckung von Ersatzhaft bei Ordnungsgeld; Rechtskraft und fehlende unbillige Härte • Die sofortige Beschwerde gegen einen Beschluss über die Zwangsvollstreckung eines rechtskräftigen Ordnungsgeldes ist unbegründet, wenn die Rechtsmittelbelehrten Fristen versäumt wurden und keine glaubhaft gemachten Ausnahmen vorliegen. • Ein bereits rechtskräftiger Beschluss über ein Ordnungsgeld kann wegen Versäumung der Zwei-Wochen-Frist (§ 569 Abs.1 ZPO) vom Beschwerdegericht nicht mehr überprüft werden. • Die Vollstreckung ersatzweise angeordneter Haft ist nur zu unterlassen, wenn unbillige Härte glaubhaft gemacht wird; allgemeine Einwendungen genügen nicht. • Die Vorschriften der StPO (§§ 459e ff.) führen nur bei erfolgter Zahlung oder bei nachgewiesener unbilliger Härte zum Unterbleiben der Vollstreckung. Die Klägerin machte gegen die Beklagte, Betreiberin eines Nachtclubs, noch ausstehende Lohnforderungen geltend. Das Arbeitsgericht ordnete wegen Nichterscheinens der Beklagten zu einem Gerichtstermin ein Ordnungsgeld an (Beschluss 21.01.2004). Nachdem Mahnungen erfolglos blieben, setzte das Gericht ersatzweise Haft fest und ordnete die Zwangsvollstreckung an (Beschluss 16.08.2004). Zustellungen erfolgten, Vollstreckungsversuche blieben ohne Erfolg; die Beklagte legte später die eidesstattliche Versicherung ab und gab an, Termine teils vergessen zu haben. Die Beklagte erhob fristgerecht eine sofortige Beschwerde gegen den Vollstreckungsbeschluss und beantragte zugleich die Aufhebung des Ordnungsgeldbeschlusses. • Rechtskraft des Beschlusses vom 21.01.2004: Die Beklagte hätte diesen Beschluss binnen zwei Wochen nach Zustellung mit sofortiger Beschwerde angreifen müssen (§ 569 Abs.1 ZPO; § 380 Abs.3 ZPO). Die Frist war bei Einlegung der Beschwerde abgelaufen, daher ist der Beschluss rechtskräftig und nicht mehr überprüfbar. • Keine Glaubhaftmachung für nachträgliche Aufhebung: Eine nach § 381 ZPO mögliche nachträgliche Aufhebung setzt Glaubhaftmachung voraus, die hier nicht vorliegt; zudem entscheidet darüber allein das Arbeitsgericht unanfechtbar. • Rechtmäßigkeit der Zwangsvollstreckung: Der Beschluss zur Vollstreckung der Ersatzhaft ist zulässig, weil das Ordnungsgeld in einem strafähnlichen Rahmen liegt und die Voraussetzungen für Vollstreckungsmaßnahmen erfüllt sind. • Unbillige Härte nicht dargelegt: Art.8 EGStGB und § 459f StPO gestatten das Absehen von Ersatzhaft nur bei unbilliger Härte; ein entsprechender Vortrag fehlt, ebenso ist keine Zahlung des Ordnungsgeldes nachgewiesen, sodass die Hemmungsgründe der StPO nicht greifen. • Kostenfolge und Ablehnung der Rechtsbeschwerde: Die Beschwerde ist unbegründet; Kosten sind nach § 97 ZPO der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde erfolgte nicht, da die gesetzlichen Voraussetzungen nicht gegeben sind. Die sofortige Beschwerde der Beklagten wurde kostenpflichtig zurückgewiesen. Der Beschluss vom 21.01.2004 ist rechtskräftig, weil die Beschwerdefrist versäumt wurde, und kann vom Beschwerdegericht nicht mehr überprüft werden. Der Beschluss vom 16.08.2004 zur Zwangsvollstreckung der ersatzweisen Haft ist rechtmäßig, da keine glaubhaft gemachte unbillige Härte vorliegt und die Voraussetzungen der §§ 459e ff. StPO nicht gegeben sind. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; eine Zulassung der Rechtsbeschwerde erfolgte nicht.