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Beschluss

4 Ta 17/05

LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist auf die Erfolgsaussicht zum Zeitpunkt der Bewilligungsreife abzustellen. • Die Bewilligung darf nicht mit der Bezugnahme auf ein zu diesem Zeitpunkt noch nicht zugestelltes Urteil verweigert werden. • Ein zuvor erlassener Beweisbeschluss kann hinreichende Erfolgsaussicht begründen, auch wenn die Kammer später andere Auffassungen gewinnt.
Entscheidungsgründe
Bewilligung von Prozesskostenhilfe aufgrund vorhandener Erfolgsaussicht zum Zeitpunkt der Bewilligungsreife • Für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist auf die Erfolgsaussicht zum Zeitpunkt der Bewilligungsreife abzustellen. • Die Bewilligung darf nicht mit der Bezugnahme auf ein zu diesem Zeitpunkt noch nicht zugestelltes Urteil verweigert werden. • Ein zuvor erlassener Beweisbeschluss kann hinreichende Erfolgsaussicht begründen, auch wenn die Kammer später andere Auffassungen gewinnt. Die Klägerin klagte gegen eine außerordentliche Kündigung, machte nach Ablauf der Kündigung Lohnansprüche geltend und wehrte sich gegen die Widerklage der Beklagten auf Rückzahlung einer Sonderzuwendung. Das Arbeitsgericht erließ zunächst einen Beweisbeschluss, hob diesen später auf und sprach klageabweisendes Urteil sowie Verurteilung der Klägerin zur Zahlung des von der Beklagten begehrten Betrags. Mit Beschluss vom 05.10.2004 lehnte das Arbeitsgericht Prozesskostenhilfe wegen angeblich fehlender Erfolgsaussicht ab und bezog sich auf das verkündete Urteil, dessen vollständige Begründung erst später zugestellt wurde. Die Klägerin legte fristgerecht Beschwerde ein. Die Sache wurde dem Landesarbeitsgericht vorgelegt. • Maßgeblicher Zeitpunkt für die Prüfung der Erfolgsaussicht ist die Bewilligungsreife, also der Eingang des vollständig ausgefüllten Antrags beim Gericht. • Zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bestand hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil zuvor ein Beweisbeschluss ergangen war, aus dem die Klägerin berechtigterweise schließen durfte, dass ihr Tatsachenvortrag ernsthaft geprüft und durch Beweisaufnahme geklärt werden sollte. • Spätere Mehrheitsauffassungen oder zwischenzeitliche Umorientierungen der Kammer sind für die Bewertung der Erfolgsaussicht zum Zeitpunkt der Bewilligungsreife unbeachtlich. • Es ist rechtsfehlerhaft, in einem die Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss auf ein Urteil Bezug zu nehmen, das zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgefasst und den Parteien nicht bekannt gemacht worden war. • Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe für die erste Instanz begründet kein Präjudiz für die Entscheidung über Prozesskostenhilfe im Berufungsverfahren; dort ist erneut die Erfolgsaussicht anhand der Berufungsbegründung zu prüfen. Die Beschwerde der Klägerin hat Erfolg; der Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 05.10.2004 wird dahin abgeändert, dass der Klägerin mit Wirkung vom 16.09.2004 für Klage und Widerklage Prozesskostenhilfe bewilligt wird und ihr vorläufig unentgeltlich Rechtsanwalt Dr. Dr. S, T beigeordnet wird. Die Anordnung der Ratenzahlung entfällt. Die Bewilligung erfolgte, weil zum Zeitpunkt der Bewilligungsreife eine hinreichende Erfolgsaussicht der Klage bestand, insbesondere gestützt auf den zuvor ergangenen Beweisbeschluss; die zuvor angeführte Ablehnung wegen angeblicher Erfolgslosigkeit war daher rechtsfehlerhaft. Hinsichtlich eines möglichen Antrags auf Prozesskostenhilfe im Berufungsverfahren bleibt die Lage offen und wird bei Vorliegen der Berufungsbegründung erneut zu prüfen sein.