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Urteil

1 Sa 777/04

LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei mehreren aufeinanderfolgenden Befristungen beschränkt sich die gerichtliche Prüfung auf den zuletzt geschlossenen Vertrag. • Die Rechtmäßigkeit der Befristung vom 05.02.2003 bemisst sich nach dem Hochschulrahmengesetz; §57f Abs.2 HRG deckt Übergangsverlängerungen ab. • Die rückwirkende Wiederinkraftsetzung der befristungsrechtlichen Vorschriften durch das HdaVÄndG führt nicht zu verfassungsrechtlichen Bedenken und trägt zur Wirksamkeit der betreffenden Befristungen bei. • Akademischer Rang (z. B. Habilitation) bestimmt nicht allein den arbeitsrechtlichen Status; ein habilitierter Privatdozent kann arbeitsrechtlich weiterhin wissenschaftlicher Mitarbeiter sein.
Entscheidungsgründe
Übergangsregelung des HRG rechtfertigt zuletzt geschlossene Befristung • Bei mehreren aufeinanderfolgenden Befristungen beschränkt sich die gerichtliche Prüfung auf den zuletzt geschlossenen Vertrag. • Die Rechtmäßigkeit der Befristung vom 05.02.2003 bemisst sich nach dem Hochschulrahmengesetz; §57f Abs.2 HRG deckt Übergangsverlängerungen ab. • Die rückwirkende Wiederinkraftsetzung der befristungsrechtlichen Vorschriften durch das HdaVÄndG führt nicht zu verfassungsrechtlichen Bedenken und trägt zur Wirksamkeit der betreffenden Befristungen bei. • Akademischer Rang (z. B. Habilitation) bestimmt nicht allein den arbeitsrechtlichen Status; ein habilitierter Privatdozent kann arbeitsrechtlich weiterhin wissenschaftlicher Mitarbeiter sein. Der Kläger, habilitierter Privatdozent für Mathematik, war seit 01.04.1987 bei der Beklagten in einer Reihe befristeter Verträge beschäftigt. Die Beklagte begründete mehrere Befristungen unter Bezug auf Vorschriften des Hochschulrahmengesetzes, zuletzt durch einen Änderungsvertrag vom 05.02.2003 mit Laufzeit bis 31.03.2004. Der Kläger erbrachte Lehrverpflichtungen (8 SWS), Studienberatung und Betreuung eines Programms. Er rügte die Unwirksamkeit der letzten Befristung wegen Überschreitung von Höchstbefristungsdauern nach früherem HRG und wegen faktischer Tätigkeit als Dozent; er machte verfassungsrechtliche und weitergehende Auslegungsgegenstände geltend. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab; der Kläger legte Berufung ein und machte insbesondere geltend, die verfassungsgerichtliche Entscheidung habe die gesetzlichen Grundlagen entfallen lassen; er begehrte Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch die Befristung beendet worden sei. • Zulässigkeit der Berufung: fristgerecht und formgerecht eingelegt und begründet. • Beschränkung der Überprüfungspflicht: Bei mehrfachen Befristungen ist nur der zuletzt abgeschlossene Vertrag zu prüfen; hier der Vertrag vom 05.02.2003. • Nichtanwendbarkeit des §17 Satz3 TZBFG: Diese Vorschrift greift nicht, wenn ein befristetes Arbeitsverhältnis durch ein weiteres befristetes ersetzt wurde. • Rechtsgrundlage: Die Rechtmäßigkeit der Befristung richtet sich nach dem HRG in der Fassung des 6. HRGÄndG (08.08.2002) und des HdaVÄndG (27.12.2004). • Rückwirkung und Verfassungsmäßigkeit: Die rückwirkende Wiederinkraftsetzung der §§57a–57e HRG durch das HdaVÄndG ist verfassungsgemäß, da sie Rechtssicherheit nach der Entscheidung des BVerfG vom 27.07.2004 herstellen sollte. • Anwendung von §57f Abs.2 HRG: Diese Übergangsregelung gestattet die Befristung auch für Personen, die vor dem 23.02.2002 bereits befristet beschäftigt waren; sie ist insoweit nicht auf solche beschränkt, deren Befristung nach altem Recht noch verlängerbar gewesen wäre. • Voraussetzungen erfüllt: Der Kläger war vor dem Stichtag als wissenschaftlicher Mitarbeiter beschäftigt; Zitier- und Kalendariumsanforderungen des Vertrags sind erfüllt. • Statusfrage: Akademischer Titel (Promotion, Habilitation) ändert nicht automatisch den arbeitsrechtlichen Status; der Kläger blieb arbeitsrechtlich wissenschaftlicher Mitarbeiter, auch wenn ihm ein höheres Lehrdeputat übertragen wurde. • Folge: Die Befristung vom 05.02.2003 ist wirksam; ein Anspruch auf Fortbeschäftigung bis 28.02.2008 besteht nicht. • Kosten und Revision: Die Berufung wurde kostenpflichtig zurückgewiesen, die Revision jedoch wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Befristung des Arbeitsverhältnisses durch den Änderungsvertrag vom 05.02.2003 ist nach §57f Abs.2 HRG in Verbindung mit den wiederinkraftgesetzten Befristungsregelungen rechtmäßig. Die verfassungsrechtlichen Einwände und die Berufung auf eine Überschreitung früherer Höchstbefristungsdauern greifen nicht durch, weil nur der zuletzt geschlossene Vertrag zu prüfen ist und die Übergangsregelung Anwendung findet. Ein weitergehender Anspruch des Klägers auf Fortbeschäftigung bis zum 28.02.2008 besteht nicht. Die Revision wird zugelassen.