Beschluss
8 Ta 6/05
LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Im Verfahren der nachträglichen Zulassung einer Kündigungsschutzklage ist für die Entscheidung über den Zulassungsantrag unterstellt, dass die Dreiwochenfrist des § 4 KSchG versäumt worden ist.
• Nach § 5 Abs. 1 KSchG hat der Arbeitnehmer die nach Lage der Umstände zumutbare Sorgfalt einzuhalten; leichte Fahrlässigkeit reicht nicht aus, um die nachträgliche Zulassung zu begründen.
• Die Sorgfaltspflichtverletzung eines (ehemaligen) Prozessbevollmächtigten ist der Klägerin gemäß § 85 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 46 Abs. 2 ArbGG zuzurechnen, wenn es sich um eine Prozesshandlung handelt und der Rechtsanwalt objektiv die erforderliche Sorgfalt nicht angewandt hat.
• Bei arbeitsvertraglicher Beschäftigung durch ausländische Stationierungsstreitkräfte trifft den Rechtsanwalt die Pflicht, bei außergewöhnlichen vertraglichen Gestaltungen (z. B. Verweis auf spezielle Tarifverträge, Zugehörigkeit zu ausländischer Armee) nachzuprüfen, ob die beklagte Dienststelle prozessführungsbefugt ist.
Entscheidungsgründe
Zurechnung von Verschulden des Prozessbevollmächtigten bei Fristversäumnis in KSchG-Antrag • Im Verfahren der nachträglichen Zulassung einer Kündigungsschutzklage ist für die Entscheidung über den Zulassungsantrag unterstellt, dass die Dreiwochenfrist des § 4 KSchG versäumt worden ist. • Nach § 5 Abs. 1 KSchG hat der Arbeitnehmer die nach Lage der Umstände zumutbare Sorgfalt einzuhalten; leichte Fahrlässigkeit reicht nicht aus, um die nachträgliche Zulassung zu begründen. • Die Sorgfaltspflichtverletzung eines (ehemaligen) Prozessbevollmächtigten ist der Klägerin gemäß § 85 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 46 Abs. 2 ArbGG zuzurechnen, wenn es sich um eine Prozesshandlung handelt und der Rechtsanwalt objektiv die erforderliche Sorgfalt nicht angewandt hat. • Bei arbeitsvertraglicher Beschäftigung durch ausländische Stationierungsstreitkräfte trifft den Rechtsanwalt die Pflicht, bei außergewöhnlichen vertraglichen Gestaltungen (z. B. Verweis auf spezielle Tarifverträge, Zugehörigkeit zu ausländischer Armee) nachzuprüfen, ob die beklagte Dienststelle prozessführungsbefugt ist. Die Klägerin war seit 1999 bei US-Stationierungsstreitkräften als Lagerverwalterin beschäftigt. Im Arbeitsvertrag war die amerikanische Dienststelle C D C A-Stadt als Arbeitgeber genannt und es gab einen Verweis auf den besonderen Tarifvertrag TV AL II. Am 19.08.2004 erfolgte die außerordentliche und am 26.08.2004 hilfsweise die ordentliche Kündigung, zugestellt an die genannte Dienststelle. Die Klägerin erhob am 27.08.2004 Kündigungsschutzklage gegen die genannte Dienststelle; später teilte die Personalbetreuung der US-Streitkräfte mit, die benannte Dienststelle habe keine Prozessführungsbefugnis. Die Klägerin stellte daraufhin Anträge zur Änderung des Rubrums und zur nachträglichen Zulassung der Klage nach § 5 KSchG. Das Arbeitsgericht wies den Zulassungsantrag zurück, weil die Klagefrist nach Ansicht des Gerichts verspätet und der Klägerin das Verschulden des früheren Rechtsanwalts nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen sei. Die Klägerin legte sofortige Beschwerde ein, die das Landesarbeitsgericht prüfte. • Zulässigkeit: Die sofortige Beschwerde war form- und fristgerecht statthaft (§ 5 Abs.4 S.2 KSchG, § 78 S.1 ArbGG i.V.m. §§ 567 Abs.1, 569 ZPO). • Vorgehensweise im Zulassungsverfahren: Für die Entscheidung über den Antrag nach § 5 KSchG ist zugrunde zu legen, dass die Dreiwochenfrist des § 4 S.1 KSchG versäumt wurde; eine materielle Prüfung der Frist im Zulassungsverfahren erfolgt nicht. • Sorgfaltsmaßstab des § 5 Abs.1 KSchG: Der Arbeitnehmer muss alle nach Lage der Umstände zumutbaren Maßnahmen treffen; bereits leichteste Fahrlässigkeit schließt die nachträgliche Zulassung aus. • Zurechnung des Verschuldens: Die Klägerin kann sich nicht auf eigene Unkenntnis berufen; das Verschulden des früheren Prozessbevollmächtigten ist der Klägerin nach § 85 Abs.2 ZPO i.V.m. § 46 Abs.2 ArbGG zuzurechnen, weil die versäumte Klageerhebung eine Prozesshandlung darstellt. • Anforderungen an den Rechtsanwalt: Vor dem Hintergrund des ungewöhnlichen arbeitsvertraglichen Kontexts (Zugehörigkeit zu ausländischer Armee, Verweis auf auswärtigen Tarifvertrag) hätte der Prozessbevollmächtigte weitere Nachforschungen anstellen und Zweifel an der Beklagtenfähigkeit der Dienststelle erkennen müssen; das unterbliebene kritische Hinterfragen begründet eine Sorgfaltspflichtverletzung. • Rechtliche Folgen: Mangels Nachweis, dass die Fristversäumnis ohne Verschulden der Klägerin erfolgte, ist die nachträgliche Zulassung zu versagen; die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Die sofortige Beschwerde der Klägerin ist unbegründet und wird zurückgewiesen; das Arbeitsgericht hat die nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage zu Recht versagt. Entscheidend ist, dass im Zulassungsverfahren die Versäumung der Dreiwochenfrist unterstellt wird und die Klägerin die nach Lage der Umstände zumutbare Sorgfalt nicht beachtet hat. Das Verschulden ihres früheren Prozessbevollmächtigten bei der Klageerhebung gegen eine nicht prozessführungsfähige Dienststelle ist der Klägerin nach § 85 Abs.2 ZPO i.V.m. § 46 Abs.2 ArbGG zuzurechnen. Mangels unverschuldeter Fristversäumnis kann die Klage nicht nachträglich zugelassen werden; die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.