Urteil
9 Sa 902/04
LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erfasst den pfändbaren Lohnanspruch auch nach Auflösung einer Sozietät, wenn der Anspruch auf einen neuen Schuldner übergeht oder ein neuer Arbeitsvertrag innerhalb von neun Monaten geschlossen wird (§ 833 Abs. 2 ZPO).
• Die Durchführung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen aus einem Vollstreckungstitel ist nicht treuwidrig, wenn eine zwischenzeitliche Vergleichsvereinbarung lediglich Verhandlungsansprüche, nicht aber ein Unterlassungsrecht begründet und die vereinbarten Zahlungen nicht fortgesetzt wurden.
• Behauptete vorrangige Rechte Dritter (z. B. durch Lohnabtretung) müssen substantiiert und nachgewiesen werden; bloße Behauptungen genügen nicht.
• Eine während des Berufungsverfahrens erhobene Erweiterung des Zahlungsantrags ist als Anschlussberufung zu behandeln und kann bei Erfolg zu einer nachträglichen Ergänzung des Urteils führen.
Entscheidungsgründe
Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wirkt bei Betriebsfortführung/Neuvertrag fort • Ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erfasst den pfändbaren Lohnanspruch auch nach Auflösung einer Sozietät, wenn der Anspruch auf einen neuen Schuldner übergeht oder ein neuer Arbeitsvertrag innerhalb von neun Monaten geschlossen wird (§ 833 Abs. 2 ZPO). • Die Durchführung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen aus einem Vollstreckungstitel ist nicht treuwidrig, wenn eine zwischenzeitliche Vergleichsvereinbarung lediglich Verhandlungsansprüche, nicht aber ein Unterlassungsrecht begründet und die vereinbarten Zahlungen nicht fortgesetzt wurden. • Behauptete vorrangige Rechte Dritter (z. B. durch Lohnabtretung) müssen substantiiert und nachgewiesen werden; bloße Behauptungen genügen nicht. • Eine während des Berufungsverfahrens erhobene Erweiterung des Zahlungsantrags ist als Anschlussberufung zu behandeln und kann bei Erfolg zu einer nachträglichen Ergänzung des Urteils führen. Die Klägerin begehrt Zahlung gepfändeter Arbeitsvergütung eines früheren Mitarbeiters, gestützt auf einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss von 10.12.1996 gegen die frühere Sozietät. Nach Auflösung der Sozietät zahlte der beklagte Arbeitgeber ab September 2003 nicht mehr an die Klägerin. Die Klägerin klagte auf Auszahlung des pfändbaren Betrags von monatlich 1.155,00 € für die Zeit September 2003 bis August 2004 sowie weiterer Ansprüche; das Arbeitsgericht verurteilte die Beklagte entsprechend. Der Beklagte legte Berufung ein und rügte u. a. fehlenden Betriebsübergang, vereinbarte Teilzahlungen und eine behauptete vorrangige Gehaltsabtretung an die Raiffeisenbank. Die Klägerin erweiterte in der Berufungsinstanz ihren Zahlungsantrag für September 2004. Beide Parteien erklärten Teile des Rechtsstreits während der Berufungsverhandlung für erledigt. • Die Berufung ist zulässig, in der Sache jedoch unbegründet; das Berufungsgericht schließt sich den Ausführungen des Arbeitsgerichts an (keine abweichende Tatsächkeit oder Rechtsanwendung). • Betriebsübergang braucht nicht endgültig festgestellt zu werden, weil nach § 833 Abs. 2 ZPO die Pfändung auch auf Forderungen aus einem neuen Arbeitsverhältnis übergeht, wenn binnen neun Monaten ein neues Arbeitsverhältnis zwischen Schuldner und Drittschuldner begründet wird; damit blieb der Pfändungsumfang von monatlich 1.155,00 € gegen den Beklagten wirksam. • Die Vergleichsvereinbarung von 20.03.1997 begründete keinen Anspruch auf Unterlassung weiterer Vollstreckungsmaßnahmen; sie diente nur der Ruhigstellung bei Zahlungen und gewährte lediglich Verhandlungsansprüche. Aufgrund des Zahlungsverzugs ab September 2003 war die Klägerin berechtigt, den Vollstreckungstitel wieder durchzusetzen; daher liegt keine Treuwidrigkeit vor. • Die im Berufungsverfahren erstmals behauptete Abtretung an die Raiffeisenbank ist unsubstantiiert vorgetragen und nicht nachgewiesen; deswegen kann ein vorrangiges Befriedigungsrecht der Bank nicht festgestellt werden. • Die klageerweiternde Geltendmachung des pfändbaren Anteils für September 2004 ist als Anschlussberufung zu werten und begründet, weil der Anspruch bestand und der Beklagte bereits teilgezahlt hat, sodass ein Restbetrag von 301,98 € verbleibt. • Zinsen stehen der Klägerin nach §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 2 Nr. 1, 614 S.2 BGB zu. • Die Kostenentscheidung folgt daraus, dass der Beklagte mit der Berufung unterlag (§ 97 ZPO) und auch die Anschlussberufung verlor (§ 91 ZPO); zudem hat er die Kosten des Teils zu tragen, den die Parteien einvernehmlich für erledigt erklärten (§ 91a Abs.1 ZPO). Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen; das Urteil des Arbeitsgerichts vom 01.09.2004 bleibt in der Sache bestätigt. Auf die Anschlussberufung der Klägerin wird die Beklagte zur Zahlung weiterer 301,98 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2004 verurteilt. Die Klägerin hat Anspruch auf die gepfändeten Gehaltsanteile von monatlich 1.155,00 € für den relevanten Zeitraum, weil der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss auch nach der Auflösung der Sozietät gegenüber dem Beklagten wirksam blieb bzw. die Pfändung auf ein neu begründetes Arbeitsverhältnis nach § 833 Abs. 2 ZPO durchgriff. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits; die Revision wird nicht zugelassen.