Urteil
9 Sa 932/04
LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Arbeitnehmer hat grundsätzlich keinen Anspruch auf einen bestimmten Arbeitsplatz; das Direktionsrecht des Arbeitgebers ist unter Wahrung des billigen Ermessens auszuüben.
• Aus der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers kann nur ausnahmsweise eine Versetzungspflicht entstehen, wenn ein schutzwürdiges Interesse des Arbeitnehmers vorliegt und die Versetzung möglich und zumutbar ist.
• Mobbing im arbeitsrechtlichen Sinne erfordert substantiierten Vortrag konkreter, systematischer Angriffe; bloße Meinungsverschiedenheiten oder gelegentliche Benachteiligungen genügen nicht.
• Verspätet vorgebrachte Berufungsangriffe sind nach § 67 Abs. 4 ArbGG nur in engen Grenzen zuzulassen; verspätetes umfangreiches Vorbringen kann unzulässig bleiben, wenn es nicht erst nachträglich entstanden ist und die Zulassung den Prozess verzögern würde.
Entscheidungsgründe
Kein Anspruch auf konkrete Umsetzung oder Schmerzensgeld bei ungeeignetem Mobbingvortrag • Ein Arbeitnehmer hat grundsätzlich keinen Anspruch auf einen bestimmten Arbeitsplatz; das Direktionsrecht des Arbeitgebers ist unter Wahrung des billigen Ermessens auszuüben. • Aus der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers kann nur ausnahmsweise eine Versetzungspflicht entstehen, wenn ein schutzwürdiges Interesse des Arbeitnehmers vorliegt und die Versetzung möglich und zumutbar ist. • Mobbing im arbeitsrechtlichen Sinne erfordert substantiierten Vortrag konkreter, systematischer Angriffe; bloße Meinungsverschiedenheiten oder gelegentliche Benachteiligungen genügen nicht. • Verspätet vorgebrachte Berufungsangriffe sind nach § 67 Abs. 4 ArbGG nur in engen Grenzen zuzulassen; verspätetes umfangreiches Vorbringen kann unzulässig bleiben, wenn es nicht erst nachträglich entstanden ist und die Zulassung den Prozess verzögern würde. Die Klägerin, angestellt nach BAT Vergütungsgruppe Vc, begehrt Umsetzung in ein anderes Team des Bürgerbüros (ohne Kollegin X) und Schmerzensgeld wegen behaupteten Mobbings. Zuvor war es zu Konflikten mit der Vorgesetzten T und Kollegin X gekommen; die Klägerin war längere Zeit erkrankt. Sie trug vor, wiederholt Umsetzungen beantragt, aber abgelehnt worden zu sein; nach erster Instanz wurde sie in die Abteilung "Soziales und Wohnen" umgesetzt und teils in der Mitarbeiteragentur eingesetzt. Streitpunkte betreffen, ob freie Planstellen zum relevanten Zeitpunkt vorhanden waren, ob eine Pflicht zur Umsetzung bestand, ob die Versetzung aus Fürsorgegründen nicht stattgefunden habe und ob Mobbing vorliegt, das Schmerzensgeld rechtfertigt. Die Klägerin brachte ergänzenden Vortrag kurz vor der Berufungsverhandlung ein; das Gericht hielt vieles für verspätet. Die Beklagte verteidigte die Umsetzung als zumutbar und betonte die Wahrung des Betriebsfriedens. • Rechtliche Ausgangslage: Ein Anspruch auf bestimmten Arbeitsplatz ergibt sich nur aus Arbeitsvertrag; ansonsten gilt das Direktionsrecht des Arbeitgebers unter billigem Ermessen (§ 315 BGB). • Die Klägerin ist entsprechend ihrem Vertrag mit einer Tätigkeit in Vergütungsgruppe Vc beschäftigt; hierfür ist die Zuweisung in die Abteilung "Soziales und Wohnen" rechtlich zulässig und entspricht billigem Ermessen. • Aus Fürsorgepflicht kann eine Versetzungspflicht folgen, wenn schutzwürdiges Interesse und Zumutbarkeit vorliegen; die Beklagte kam dem jedoch bereits insoweit nach, als sie die Klägerin aus dem Bürgerbüro entfernte. • Die Umsetzung der Klägerin diente der Wiederherstellung bzw. Bewahrung des Betriebsfriedens und war angesichts der Auseinandersetzungen mit Vollzeitkräften sachlich gerechtfertigt; eine Rückversetzung kann rechtlich nicht erzwungen werden. • Zu einem Anspruch auf eine bestimmte Planstelle besteht kein Anspruch, da der Arbeitsvertrag dies nicht gewährt und die Klägerin aktuell einer der Vergütungsgruppe entsprechenden Tätigkeit nachgeht. • Zum Anspruch auf Schmerzensgeld: Mobbing setzt systematisches Anfeinden oder Schikanieren voraus; die Klägerin hat in der Berufungsbegründung keinen hinreichend konkreten Vortrag zu solcher systematischen Verfolgung erbracht. • Später vorgebrachter umfangreicher Sachvortrag der Klägerin (Schriftsatz 06.04.2005) war gemäß § 67 Abs.4 ArbGG unzulässig, weil er nicht nach Frist entstanden ist und seine Zulassung den Prozess verzögert hätte. • Mangels substantiiertem Vortrag zu Mobbing und aufgrund der rechtmäßigen Ausübung des Direktionsrechts ist der Anspruch auf Schmerzensgeld unbegründet. • Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs.1 ZPO; Revision wurde nicht zugelassen, da keine gesetzlichen Gründe für die Zulassung vorliegen. Die Berufung der Klägerin wurde kostenpflichtig zurückgewiesen; das erstinstanzliche Urteil blieb bestehen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Umsetzung in ein bestimmtes Team des Bürgerbüros oder auf Zuweisung auf eine bestimmte Planstelle, weil ihr Arbeitsvertrag keinen entsprechenden Anspruch begründet und die Beklagte ihr Direktionsrecht unter Beachtung des billigen Ermessens ausübte. Die Beklagte durfte die Klägerin in eine andere Abteilung versetzen, um den Betriebsfrieden und einen reibungslosen Dienstbetrieb sicherzustellen; insoweit war eine versetzungspflichtige Fürsorgepflicht erfüllt. Ein Anspruch auf Schmerzensgeld wegen Mobbings wurde verneint, weil die Klägerin keinen konkreten, systematischen Verfolgungsvortrag substantiiert darlegte und spätes Vorbringen unzulässig war. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; die Revision wurde nicht zugelassen.