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Beschluss

2 TaBV 15/05

LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Zurückweisung des Antrags auf Bestellung einer Einigungsstelle ist unbegründet, weil das antragstellende Gremium nicht antragsbefugt war. • Ein Restmandat nach §§ 21a, 21b BetrVG ist funktionalbezogen und wird in der personellen Zusammensetzung des bei Beendigung des Vollmandats im Amt befindlichen Betriebsrats ausgeübt. • Ein Betriebsrat, der formell als Gremium der neuen Arbeitgeberin auftritt, kann nicht gegenüber der alten Arbeitgeberin einen Sozialplan abschließen. • Die Besetzung des beschlussfassenden Gremiums in falscher personeller Zusammensetzung macht den Beschluss des Betriebsrats formell fehlerhaft und entzieht ihm die Antragsbefugnis.
Entscheidungsgründe
Keine Antragsbefugnis des neuen Betriebsrats für Sozialplan gegenüber altem Arbeitgeber • Die Beschwerde gegen die Zurückweisung des Antrags auf Bestellung einer Einigungsstelle ist unbegründet, weil das antragstellende Gremium nicht antragsbefugt war. • Ein Restmandat nach §§ 21a, 21b BetrVG ist funktionalbezogen und wird in der personellen Zusammensetzung des bei Beendigung des Vollmandats im Amt befindlichen Betriebsrats ausgeübt. • Ein Betriebsrat, der formell als Gremium der neuen Arbeitgeberin auftritt, kann nicht gegenüber der alten Arbeitgeberin einen Sozialplan abschließen. • Die Besetzung des beschlussfassenden Gremiums in falscher personeller Zusammensetzung macht den Beschluss des Betriebsrats formell fehlerhaft und entzieht ihm die Antragsbefugnis. Die frühere Arbeitgeberin (Beteiligte 2) übertrug ihr Callcenter zum 01.01.2005 im Wege eines Betriebsübergangs auf die neu gegründete Beteiligte 3). Alle 191 Arbeitnehmer wechselten zunächst zur neuen Arbeitgeberin; nach etwa einer Woche widersprachen 60 Arbeitnehmer dem Übergang und kehrten zur alten Arbeitgeberin zurück. Die alte Arbeitgeberin kündigte daraufhin diese 60 Arbeitsverhältnisse aus betriebsbedingten Gründen. Unter den Widersprechenden waren drei Betriebsratsmitglieder; bei der neuen Arbeitgeberin rückten deren Ersatzmitglieder nach. Der neugebildete Betriebsrat der Beteiligten 3) beschloss in dieser Zusammensetzung, ein Einigungsstellenverfahren zur Erstellung eines Sozialplans gegen die alte Arbeitgeberin einzuleiten. Das Arbeitsgericht wies den Antrag zurück; gegen diese Entscheidung legte der Betriebsrat Beschwerde ein. • Zulässigkeit: Die Beschwerde wurde form- und fristgerecht eingelegt und ist zulässig, auch wenn Streit über die Zuständigkeit besteht. • Antragsbefugnis: Der antragstellende Betriebsrat handelte als originärer Betriebsrat der neuen Arbeitgeberin und ist deshalb nicht befugt, gegenüber der alten Arbeitgeberin einen Sozialplan abzuschließen. • Restmandat: Zwar besteht nach Rechtsprechung und den §§ 21a, 21b BetrVG ein nachwirkendes Restmandat zur Abwicklung betrieblicher Maßnahmen; dieses ist jedoch in der personellen Zusammensetzung des Betriebsrats auszuüben, der bei Beendigung des Vollmandats im Amt war. • Fehlerhafte personelle Besetzung: Da drei Betriebsratsmitglieder dem Übergang widersprachen und durch Ersatzmitglieder ersetzt wurden, handelte das jetzt beschließende Gremium nicht in der personellen Zusammensetzung des alten Betriebsrats. Ein Gremium, das nicht in der korrekten personellen Zusammensetzung entscheidet, ist formell fehlerhaft, sodass nicht ausgeschlossen werden kann, dass das richtige Gremium anders beschlossen hätte. • Rechtsfolgen: Wegen fehlender Antragsbefugnis war der Antrag auf Bestellung einer Einigungsstelle zurückzuweisen; die Frage, ob die Einigungsstelle inhaltlich ohnehin unzuständig wäre, blieb offen. • Verfahrensrecht: Gegen die Entscheidung ist kein Rechtsmittel möglich, da die Rechtsbeschwerde im Verfahren nach § 98 ArbGG nicht eröffnet ist. Der Beschwerde des Betriebsrats wird nicht stattgegeben; die Beschwerde wird zurückgewiesen. Das Gericht stellt fest, dass der antragstellende Betriebsrat nicht antragsbefugt war, weil er als Gremium der neuen Arbeitgeberin nicht das Recht hat, gegenüber der alten Arbeitgeberin einen Sozialplan abzuschließen. Das einschlägige Restmandat ist in der personellen Zusammensetzung des Betriebsrats auszuüben, der bei Beendigung des Vollmandats im Amt war; hier war das formell handelnde Gremium personell verändert, weil drei Mitglieder widersprochen und durch Ersatzmitglieder ersetzt worden sind. Wegen dieser fehlerhaften personellen Zusammensetzung konnte nicht ausgeschlossen werden, dass das richtige Gremium anders entschieden hätte; daher war der Antrag zurückzuweisen. Ein weiteres Rechtsmittel ist gegen diese Entscheidung nicht gegeben.