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Urteil

6 Sa 135/05

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGRLP:2005:0421.6SA135.05.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 16.11.2004 - AZ: 3 Ca 2080/04 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision an das Bundesarbeitsgericht wird für den Beklagten zugelassen. Tatbestand 1 Die Parteien streiten darüber, ob das Arbeitsverhältnis der Parteien, welches auf der Grundlage des Arbeitsvertrages vom 28.12.2001 (Bl. 6-7 d. A.) besteht, durch die Kündigung des Beklagten vom 15.07.2004, unstreitig spätestens am 16.07.2004, zugegangen zum 31.07.2004 oder zum 15.08.2004 seine Beendigung gefunden hat. 2 Die Klägerin hat ihre Klage, welche am 07.08.2004 beim Arbeitsgericht eingegangen ist, im Wesentlichen damit begründet, dass die Kündigung des Beklagten die Mindestkündigungsfrist des § 622 BGB nicht beachte und dieser Umstand auch außerhalb der 3-Wochen-Frist geltend gemacht werden könne. 3 Die Klägerin hat beantragt, 4 festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin beim Beklagten durch die Kündigung vom 15.07.2004 nicht am 31.07.2004, sondern mit Ablauf des 15.08.2004 sein Ende gefunden hat. 5 Der Beklagte hat beantragt, 6 die Klage abzuweisen. 7 Er hat diesen Antrag im Wesentlichen damit begründet, dass das Kündigungsschreiben am 15.07.2004 ausgehändigt worden sei und die Beschäftigtenzahl sich in der Praxis auf 4,5 zu zählende Arbeitnehmer regelmäßig belaufe. Außerdem umfasse der neu gefasste § 4 KSchG sämtliche Rechtsunwirksamkeitsgründe, so dass die verspätet erhobene Klage nicht erfolgreich sein könne. 8 Das Arbeitsgericht hat durch Urteil vom 16.11.2004 der Klage entsprochen und dies im Wesentlichen damit begründet, dass zwar die Frist des § 4 KSchG bei Einreichung der Klageschrift abgelaufen gewesen sei, jedoch § 4 KSchG neuer Fassung deshalb nicht anwendbar sei, weil die vom Beklagten erklärte Kündigung nicht unwirksam, weil die Erklärung des Beklagten, die eine Berechnung der Kündigungsfrist enthalte, erkennbar auf die fristgerechte Kündigung gerichtet und deshalb dem Empfänger erkennbar sei, dass der Erklärende die gesetzliche Frist wahren wolle. In diesem Falle ergebe sich das richtige, gesetzmäßige Ende des Vertragsverhältnisses durch das Gesetz als nächst zulässigen Termin. Unter Zugrundelegung des Grundsatzes, dass die Auslegung einer Erklärung vor deren Umdeutung in Betracht zu ziehen ist, hat das Arbeitsgericht seine Entscheidung gefunden. 9 Nach Zustellung des Urteils am 17.01.2005 hat der Beklagte Berufung am 17.02.2005 eingelegt und am 17.03.2005 begründet. 10 Er greift das arbeitsgerichtliche Urteil im Wesentlichen damit an, 11 dass alle Unwirksamkeitsgründe innerhalb der 3-wöchigen Frist des § 4 KSchG gerügt werden müssten, weswegen die vorliegende Kündigung des Beklagten nicht mehr überprüft werden könne. Die Willenserklärung des Beklagten, die in der Kündigung stecke, sei eindeutig und gebe für eine Auslegung keinen Raum, weil der Beklagte in seiner Kündigung das von ihm gewünschte Beendigungsdatum zum 31.07.2004 aufgenommen habe. 12 Die Auslegung müsse beim Wortlaut beginnen und hier sei kein anderes Ergebnis zu erzielen, weil ein konkretes Datum benannt worden sei. 13 Die Annahme, weil er das Wort fristgerecht verwendet habe, gehe es ihm primär um die Fristgerechtheit seiner Kündigung als um die Beendigung zum konkret genannten Datum, ginge fehl, weil die zunächst fälschlicherweise angenommene Kündigungsfrist von 2 Wochen zur Unwirksamkeit der Erklärung führe, welche innerhalb der Frist geltend gemacht werden müsste. 14 Wenn der Gesetzgeber durch die Anwendbarkeit der §§ 4, 7 KSchG weitaus gröbere Verstöße gegen gesetzliche Vorgaben als geheilt ansehe, müsste auch die Nichteinhaltung der Kündigungsfrist vom Normbereich erfasst werden. 15 Der Beklagte beantragt, 16 das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - AZ: 3 Ca 2080/04 - aufzuheben und die Klage abzuweisen. 17 Die Klägerin beantragt, 18 die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen. 19 Sie verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil im Wesentlichen damit, dass das Arbeitsgericht zu Recht vom Grundsatz: Auslegung von Umdeutung ausgegangen sei, weil der Beklagte bei der Berechnung der Kündigungsfrist den Arbeitsvertrag und damit einer gesetzlich zwingenden Regelung nicht entsprechende Frist benannt habe. Das Arbeitsgericht habe die regelnde Auslegung richtig angewendet und im Übrigen müsste die fehlerhafte Vertragsklausel gegen den Verwender ausgelegt werden. 20 Zur Ergänzung des Tatbestandes und wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien, die im Berufungsverfahren zur Akte gereicht wurden und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, ebenso Bezug genommen wie auf den Tatbestand des arbeitsgerichtlichen Urteils (Bl. 62+63 d. A.). Entscheidungsgründe 21 Die Berufung des Beklagten ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Die Berufung ist jedoch deshalb zurückzuweisen, weil das Arbeitsgericht der Klage zu Recht entsprochen hat. 22 Die Berufungskammer folgt der Entscheidung des Arbeitsgerichts in vollem Umfange und steht ebenfalls auf dem Standpunkt, dass es im vorliegenden Falle nicht um den Anwendungsbereich des § 4 Satz 1 KSchG geht, weil die Kündigung des Beklagten, erklärt mit Schreiben vom 15.07.2004 nicht rechtsunwirksam i. S. d. vorgenannten Vorschrift ist. 23 Das Arbeitsgericht hat ausführlich und unter Beachtung aller der zu der Frage vertretenen Auffassungen, ob der vorliegende Fall unter den Geltungsbereich des § 4 KSchG nF zu fassen ist, der Auslegung der Willenserklärung den Vorzug vor einer Feststellung der Unwirksamkeit nach §§ 134, 138 BGB gegeben. Zwar ist bei einem Verstoß gegen die gesetzlich vorgeschriebene Grundkündigungsfrist, wenn keine Ausnahmen nach § 622 Abs. 3 und Abs. 4 BGB vorliegen, ein Verstoß gegen § 134 BGB zu bejahen, wobei das verbotswidrige Geschäft in der Regel als gültig zu behandeln ist, weil das Rechtsgeschäft in der vorgenommenen Art nur für den verboten ist, der die Kündigung erklärt (ständige Rechtsprechung BGH 39, 373). 24 Da demgemäß, so auch das Arbeitsgericht zu Recht, von keiner nichtigen Willenserklärung auszugehen ist, die rechtsunwirksam i. S. d. § 4 Satz 1 KSchG ist, kann die Willenserklärung auch in der vom Arbeitsgericht vorgenommenen Art und Weise ausgelegt werden, weil der Beklagte zwar eine Frist genannt hat, dabei aber davon ausgegangen ist, dass er sich im Einklang mit dem Kündigungsrecht hält, was dem Wort fristgerecht zu entnehmen ist und diese Frist im Arbeitsvertrag bereits bei Vertragsschluss nicht der gesetzlichen Mindestvorgabe - auch nicht vorübergehend, da die Parteien ausdrücklich keine Probezeit vereinbart hatten - entsprochen hat, weil die Mindestkündigungsfrist vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats beträgt, § 622 Abs. 1 BGB. 25 Dass Kündigungserklärungen, die eine Frist enthalten, einer Auslegung zugänglich sind, weil sie nicht eindeutig und auslegungsbedürftig sind, hat das Bundesarbeitsgericht in der Entscheidung vom 25. September 2002 (10 AZR 7/02) sehr ausführlich in den Entscheidungsgründen unter II, 2 f ausgeführt, wobei sich die Berufungskammer dieser Auffassung anschließt. 26 Zum Geltungsbereich des § 4 KSchG nF ist zudem zu bedenken, dass Unwirksamkeitsgründe, die sich aus einem Unterlassen, z. B. § 102 BetrVG, 85 SGB IX, § 9 Mu-Schutzgesetz, 1 Abs. 2, 15 KSchG ergeben, qualitativ anders zu bewerten sind, als die in einer Willenserklärung enthaltene irrige Annahme in Bezug auf eine gesetzlich vorgegebenen Mindestkündigungsfrist. Denn während bei den Verstößen gegen die vorgenannten Schutzvorschriften keine Nachbesserung möglich ist, die das vorgenommene Rechtsgeschäft heilen können, ist bei der Willenserklärung durch Erforschung des der Erklärung innewohnenden rechtlich zulässigen Inhalts noch ein rechtlich gewolltes Ergebnis zu erzielen. 27 Das Arbeitsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben, weswegen die Berufung des Beklagten mit der Kostenfolge der §§ 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 97 zurückzuweisen ist. 28 Die Revision an das Bundesarbeitsgericht ist deshalb für den Beklagten zugelassen worden, weil die Frage der Klärung bedarf, wie weit der Geltungsbereich des § 4 KSchG nF geht und eine Divergenz zur Entscheidung der 8. Kammer vom 18.02.2005 (AZ: 8 Sa 921/04) besteht. 29 C,…B,…V