Urteil
9 Sa 181/04
LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Antrag auf Insolvenzausfallgeld führt nach § 187 SGB III grundsätzlich zum Übergang der Entgeltforderungen auf die Bundesagentur für Arbeit, soweit der Antrag dies umfasst.
• Der Anspruchsübergang ist jedoch auf die vom Insolvenzgeld tatsächlich bewilligte Höhe beschränkt; für den übrigen Teil bleibt der Arbeitnehmer aktivlegitimiert.
• Der Kläger hat die Aktivlegitimation der Bundesagentur für Arbeit für die geltend gemachte Forderung nicht schlüssig dargelegt; die Berufung ist deshalb materiell unbegründet.
Entscheidungsgründe
Anspruchsübergang durch Antrag auf Insolvenzausfallgeld beschränkt auf bewilligtes Insolvenzgeld • Ein Antrag auf Insolvenzausfallgeld führt nach § 187 SGB III grundsätzlich zum Übergang der Entgeltforderungen auf die Bundesagentur für Arbeit, soweit der Antrag dies umfasst. • Der Anspruchsübergang ist jedoch auf die vom Insolvenzgeld tatsächlich bewilligte Höhe beschränkt; für den übrigen Teil bleibt der Arbeitnehmer aktivlegitimiert. • Der Kläger hat die Aktivlegitimation der Bundesagentur für Arbeit für die geltend gemachte Forderung nicht schlüssig dargelegt; die Berufung ist deshalb materiell unbegründet. Der Kläger verlangt als Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die Zahlung von 2.831,02 € nebst Zinsen an die Bundesagentur für Arbeit wegen offener Arbeitsvergütung, Spesen und Urlaubsabgeltung. Zuvor hatte das Arbeitsgericht die weitergehende Klage abgewiesen mit der Begründung, der Kläger habe durch seinen Antrag auf Insolvenzausfallgeld die Forderungen auf die Bundesagentur übertragen. Der Kläger legte Berufung ein und änderte den Zahlungsantrag schließlich zu Gunsten der Bundesagentur. Die Bundesagentur erklärte sich schriftlich einverstanden, dass im Falle einer Verurteilung der gezahlte Insolvenzgeldbetrag an sie gehe. Die Bundesagentur zahlte dem Kläger Insolvenzgeld in Höhe von 2.222,88 € netto. Der Kläger macht weiterhin Restforderungen geltend, die er durch Abzug des erhaltenen Insolvenzgeldes vom ursprünglich geltend gemachten Betrag berechnet. • Zulässigkeit: Die Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und nach §§ 64 ff. ArbGG, 512 ff. ZPO zulässig. • Rechtliche Grundlage des Anspruchsübergangs: Nach § 187 Satz 1 SGB III gehen Ansprüche auf Arbeitsentgelt, die einen Anspruch auf Insolvenzgeld begründen, mit dem Antrag auf Insolvenzausfallgeld auf die Bundesanstalt/ Bundesagentur über; die Ablehnung des Antrags wirkt als auflösende Bedingung für den Übergang. • Anwendungsfall: Der Kläger hat Insolvenzausfallgeld mit Verweis auf seine Klageschrift beantragt, sodass grundsätzlich alle dort aufgeführten Forderungen übergingen. • Beschränkung durch Bewilligung: Die Bundesagentur hat jedoch nur Insolvenzgeld in Höhe von 2.222,88 € geleistet; damit ist die Aktivlegitimation der Bundesagentur auf diesen Betrag beschränkt. • Fehlende Darlegung: Der Kläger hat nicht nachvollziehbar dargelegt, welche einzelnen Vergütungsbestandteile durch das Insolvenzgeld abgedeckt sind; seine Berechnung führt nicht zur Aktivlegitimation der Bundesagentur für den begehrten Gesamtbetrag. • Ergebnis der Rechtsprüfung: Da die Bundesagentur nur für den gezahlten Betrag aktivlegitimiert ist, verbleiben die übrigen Forderungsteile beim Kläger; die von ihm geltend gemachte Zahlung an die Bundesagentur ist daher nicht schlüssig bewiesen. Die Berufung des Klägers wurde kostenpflichtig zurückgewiesen, da der geltend gemachte Zahlungsanspruch in Höhe von 2.831,02 € an die Bundesagentur für Arbeit nicht schlüssig dargelegt wurde. Die Bundesagentur ist nach § 187 SGB III nur insoweit aktivlegitimiert, wie ihr tatsächlich Insolvenzgeld in Höhe von 2.222,88 € gewährt wurde; für den übrigen Betrag steht die Forderung weiterhin dem Kläger zu. Weil der Kläger nicht nachvollziehbar aufgezeigt hat, welche Forderungsteile vom bewilligten Insolvenzgeld erfasst sind, ist sein Antrag auf Leistung an die Bundesagentur materiell unbegründet. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind dem Kläger auferlegt; die Revision wurde nicht zugelassen.