Urteil
8 Sa 69/05
LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein im Güteverfahren abgeschlossener Vergleich, durch den das Arbeitsverhältnis einvernehmlich beendet wird, macht die Prüfung der Berechtigung einer fristlosen Kündigung und damit auslösende Voraussetzungen vertraglicher Vertragsstrafenregelungen obsolet.
• Eine formularmäßige Klausel, die jede Nebenbeschäftigung der schriftlichen Zustimmung des Arbeitgebers unterwirft und mit Vertragsstrafen bewehrt ist, verstößt gegen das Transparenzgebot und wirkt praktisch als unzulässiges Nebentätigkeitsverbot.
• Verfahrensrügen wegen unterlassener Hinweispflichten sind in der Berufungsinstanz nur zu prüfen, wenn der Mangel nach § 520 Abs. 3 ZPO geltend gemacht und ausreichend konkretisiert worden ist.
Entscheidungsgründe
Vergleich beendet Arbeitsverhältnis; Vertragsstrafenanspruch entfällt (Nebentätigkeitsklausel intransparenz) • Ein im Güteverfahren abgeschlossener Vergleich, durch den das Arbeitsverhältnis einvernehmlich beendet wird, macht die Prüfung der Berechtigung einer fristlosen Kündigung und damit auslösende Voraussetzungen vertraglicher Vertragsstrafenregelungen obsolet. • Eine formularmäßige Klausel, die jede Nebenbeschäftigung der schriftlichen Zustimmung des Arbeitgebers unterwirft und mit Vertragsstrafen bewehrt ist, verstößt gegen das Transparenzgebot und wirkt praktisch als unzulässiges Nebentätigkeitsverbot. • Verfahrensrügen wegen unterlassener Hinweispflichten sind in der Berufungsinstanz nur zu prüfen, wenn der Mangel nach § 520 Abs. 3 ZPO geltend gemacht und ausreichend konkretisiert worden ist. Die Klägerin verlangt vom ehemaligen Arbeitnehmer, einem Maler- und Lackiermeister, Zahlung einer vertraglich vereinbarten Vertragsstrafe. Im Arbeitsvertrag waren Vertragsstrafen für berechtigte außerordentliche Kündigung (§13) und für Verstöße gegen ein Nebenbeschäftigungsverbot (§11) vorgesehen. Die Parteien schlossen im Gütetermin einen Vergleich, wonach das Arbeitsverhältnis einvernehmlich zum 31.08.2004 endete. Die Klägerin machte daraufhin weiter die Vertragsstrafe geltend; das Arbeitsgericht wies den Anspruch ab. Die Klägerin legte Berufung ein und rügte u. a., der Vergleich habe nicht alle Ansprüche abgegolten und das Erstgericht habe bei unbestimmten Beweisanträgen nicht hinreichend belehrt. Der Beklagte hielt dem entgegen, der Vergleich habe das Ende des Arbeitsverhältnisses festgestellt und damit die Voraussetzungen für eine Vertragsstrafe beseitigt; zudem fehle es an Konkretisierung der Beweismittel der Klägerin. • Der Senat hält sich in der Sache an die Begründung des Arbeitsgerichts und bestätigt dessen Ergebnis. • Zu §13: Durch den Vergleich wurde die Frage der Berechtigung einer fristlosen Kündigung objektiv entfallen, weil die Parteien vereinbarten, dass das Arbeitsverhältnis einvernehmlich beendet ist; die Klägerin hat nicht dargetan, dass sie den Vergleich bei Kenntnis dieser Wirkung nicht geschlossen hätte. • Zu §11: Die Klausel, die jede Nebenbeschäftigung der schriftlichen Zustimmung des Arbeitgebers unterwirft und mit Vertragsstrafe bewehrt ist, verstößt gegen das Transparenzgebot des §307 Abs.1 Satz2 BGB, weil sie geeignet ist, bei Arbeitnehmern falsche Vorstellungen über ihre Rechtsstellung zu erzeugen und praktisch ein generelles Nebentätigkeitsverbot schafft. • Verfahrensrüge: Beanstandungen wegen unterlassener richterlicher Hinweis- oder Beweisaufklärungs duties werden in der Berufungsinstanz nur berücksichtigt, wenn sie nach §520 Abs.3 ZPO hinreichend konkretisiert und geltend gemacht sind; dies hat die Klägerin nicht ausreichend getan. • Kosten und Revision: Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung; eine Revision wird nicht zugelassen, da keine grundsätzliche Bedeutung erkennbar ist. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen; der Anspruch auf Zahlung der Vertragsstrafe besteht nicht. Begründend hat das Gericht festgestellt, dass der im Güteverfahren geschlossene Vergleich die Prüfung der Berechtigung einer fristlosen Kündigung und damit die Auslösevoraussetzung für die auf §13 gestützte Vertragsstrafe entfallen lässt. Soweit die Klägerin eine Vertragsstrafe aus §11 wegen angeblicher Schwarzarbeit geltend machte, scheitert dies an der Unwirksamkeit der formularmäßigen Nebenbeschäftigungsklausel wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot und an der fehlenden Konkretisierung der Verfahrensrügen und Beweisanträge. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen; die Revision wird nicht zugelassen.