Urteil
9 Sa 973/04
LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
1mal zitiert
1Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
1 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Weiterbeschäftigung des Klägers ab 02.06.2003 erfüllt lediglich einen arbeitsvertraglichen Weiterbeschäftigungsanspruch und begründet kein neues befristetes Arbeitsverhältnis, wenn der Arbeitgeber dies so darlegt.
• Bei einer Weiterbeschäftigung zur Erfüllung eines Weiterbeschäftigungsanspruchs liegt nur ein faktisches Arbeitsverhältnis vor, das jederzeit einseitig beendet werden kann; dem Arbeitnehmer steht daher kein Kündigungsschutz gegen solche Beendigung zu.
• Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses besteht in der Regel kein Anspruch auf Entfernung von Abmahnungen aus der Personalakte, es sei denn, der Arbeitnehmer weist objektive Anhaltspunkte für fortbestehenden Schaden nach.
Entscheidungsgründe
Weiterbeschäftigung als Erfüllung des Weiterbeschäftigungsanspruchs begründet nur faktisches Arbeitsverhältnis • Die Weiterbeschäftigung des Klägers ab 02.06.2003 erfüllt lediglich einen arbeitsvertraglichen Weiterbeschäftigungsanspruch und begründet kein neues befristetes Arbeitsverhältnis, wenn der Arbeitgeber dies so darlegt. • Bei einer Weiterbeschäftigung zur Erfüllung eines Weiterbeschäftigungsanspruchs liegt nur ein faktisches Arbeitsverhältnis vor, das jederzeit einseitig beendet werden kann; dem Arbeitnehmer steht daher kein Kündigungsschutz gegen solche Beendigung zu. • Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses besteht in der Regel kein Anspruch auf Entfernung von Abmahnungen aus der Personalakte, es sei denn, der Arbeitnehmer weist objektive Anhaltspunkte für fortbestehenden Schaden nach. Der Kläger streitet mit dem Arbeitgeber um die Wirksamkeit zweier fristloser bzw. hilfsweise ordentlicher Kündigungen vom 18.07.2003 sowie um die Entfernung zweier Abmahnungen vom 23.06.2003 und 30.06.2003 aus seiner Personalakte. Vorangegangen war ein Kündigungsschutzverfahren, in dem das Arbeitsgericht zunächst zugunsten des Klägers entschieden hatte; daraufhin wurde er ab 02.06.2003 weiterbeschäftigt. Der Arbeitgeber schrieb dem Kläger am 02.06.2003, die Weiterbeschäftigung erfolge zur Erfüllung eines Weiterbeschäftigungsanspruchs und stelle keine Rücknahme der Kündigung dar. Später erklärte die Arbeitgeberin Vorsorgekündigungen vom 18.07.2003. Erste Instanz wies die Klage ab mit der Begründung, das Arbeitsverhältnis sei bereits zuvor beendet gewesen. Der Kläger berief und rügte, es sei ein neues befristetes Arbeitsverhältnis vereinbart worden, dessen Befristung der Schriftform nach § 14 Abs.4 TzBfG bedurfte. • Zulässigkeit: Die Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt, in der Sache aber unbegründet. • Rechtliche Einordnung der Weiterbeschäftigung: Nach Rechtsprechung des BAG bedarf eine Befristungsvereinbarung der Schriftform. Entscheidend ist, ob die Weiterbeschäftigung ab Ablauf der Kündigungsfrist auf vertraglicher Grundlage (neuer Vertrag oder Fortsetzung des alten Vertrags) oder zur Erfüllung eines gerichtlichen Weiterbeschäftigungsanspruchs erfolgte. • Auslegung des Schreibens vom 02.06.2003: Das Schreiben betont mehrfach, die Weiterbeschäftigung diene der Erfüllung des dem Kläger zustehenden Weiterbeschäftigungsanspruchs; es wird zugleich klargestellt, dass die Kündigung nicht zurückgenommen werde. Daraus folgt, dass keine vertragliche Befristung eines neuen Arbeitsvertrags vereinbart wurde. • Faktisches Arbeitsverhältnis: Weil die Weiterbeschäftigung der Erfüllung eines Weiterbeschäftigungsanspruchs diente, lag nur ein faktisches Arbeitsverhältnis vor. Ein solches Verhältnis bietet keinen Bestandsschutz; es kann durch einseitige Erklärung jederzeit beendet werden, ohne dass sich der Arbeitnehmer auf Kündigungsschutzvorschriften berufen kann. • Direktionsrecht und Tätigkeitsänderung: Die Zuweisung anderer Touren und Arbeitszeiten erfolgte im Rahmen des bestehenden Arbeitsvertrags und des Direktionsrechts; dies begründet kein neues Vertragsverhältnis. • Sinn der späteren Kündigungen: Die Erklärung der Kündigungen am 18.07.2003 kann vorsorglichen Charakter haben und begründet nicht zwingend die Annahme, der Arbeitgeber habe an ein bestehendes neues Arbeitsverhältnis geglaubt. • Entfernungsanspruch für Abmahnungen: Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Entfernung von Abmahnungen aus der Personalakte. Ein solcher Anspruch läge nur vor, wenn der Arbeitnehmer darlegt und beweist, dass die Abmahnungen auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses objektiv weiter schaden könnten; dies hat der Kläger nicht vorgetragen. Die Berufung des Klägers wird kostenpflichtig zurückgewiesen; die Revision wird nicht zugelassen. Begründetheit: Die Weiterbeschäftigung ab 02.06.2003 war Erfüllung eines arbeitsvertraglichen Weiterbeschäftigungsanspruchs und begründete lediglich ein faktisches Arbeitsverhältnis, das ohne Kündigungsschutz jederzeit beendet werden konnte. Daher besteht kein Anspruch des Klägers auf Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigungen vom 18.07.2003. Ebenso steht dem Kläger nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses kein Anspruch auf Entfernung der Abmahnungen aus der Personalakte zu, da er keine objektiven Anhaltspunkte für fortbestehenden Schaden dargelegt hat. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs.1 ZPO.