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Urteil

7 Sa 68/05

LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine außerordentliche Kündigung nach § 626 BGB setzt einen wichtigen Grund und eine Interessenabwägung voraus; allein wiederholte private Nutzung dienstlicher Internetzugänge kann an sich einen wichtigen Grund bilden. • Bei tariflicher Unkündbarkeit ist im Rahmen der Interessenabwägung die lange, unbeanstandete Betriebszugehörigkeit und die daraus folgende Bindung besonders zu berücksichtigen. • Die bloße Nutzung pornographischer Seiten rechtfertigt eine fristlose Kündigung nur, wenn daraus eine konkrete zusätzliche Belastung (z. B. strafrechtliche Verurteilung, erheblicher wirtschaftlicher oder rufschädigender Schaden) folgt; abstrakte Rufgefährdungen genügen nicht. • Abmahnung kann entbehrlich sein, wenn der Arbeitnehmer trotz Kenntnis des Verbots hartnäckig und uneinsichtig gegen die Pflicht verstoßen hat. • Die Einleitung und das spätere Einstellen eines Ermittlungsverfahrens mindern das Gewicht des Strafverdachts im Rahmen der arbeitsrechtlichen Interessenabwägung.
Entscheidungsgründe
Außerordentliche Kündigung wegen privater Internetnutzung: Interessenabwägung zugunsten des langjährig Beschäftigten • Eine außerordentliche Kündigung nach § 626 BGB setzt einen wichtigen Grund und eine Interessenabwägung voraus; allein wiederholte private Nutzung dienstlicher Internetzugänge kann an sich einen wichtigen Grund bilden. • Bei tariflicher Unkündbarkeit ist im Rahmen der Interessenabwägung die lange, unbeanstandete Betriebszugehörigkeit und die daraus folgende Bindung besonders zu berücksichtigen. • Die bloße Nutzung pornographischer Seiten rechtfertigt eine fristlose Kündigung nur, wenn daraus eine konkrete zusätzliche Belastung (z. B. strafrechtliche Verurteilung, erheblicher wirtschaftlicher oder rufschädigender Schaden) folgt; abstrakte Rufgefährdungen genügen nicht. • Abmahnung kann entbehrlich sein, wenn der Arbeitnehmer trotz Kenntnis des Verbots hartnäckig und uneinsichtig gegen die Pflicht verstoßen hat. • Die Einleitung und das spätere Einstellen eines Ermittlungsverfahrens mindern das Gewicht des Strafverdachts im Rahmen der arbeitsrechtlichen Interessenabwägung. Der Kläger, Jahrgang 1951, ist seit 1972 bei der Beklagten beschäftigt und tarifvertraglich unkündbar. Am Arbeitsplatz stand ihm ein PC mit Internetzugang zur Verfügung; die private Nutzung war durch Dienstvorschrift untersagt und vom Kläger bestätigt. Zwischen März und Mai 2004 nutzte der Kläger nach Angaben der Beklagten fast täglich den Internetzugang privat (insgesamt über 51 Stunden), überwiegend zum Besuch pornographischer Seiten. Bei einer Überprüfung wurden temporäre Dateien gefunden; ein Ermittlungsverfahren wegen kinderpornographischer Schriften wurde eingeleitet und später eingestellt. Die Beklagte sprach am 29.06.2004 eine außerordentliche Kündigung aus; der Kläger begehrte die Feststellung der Unwirksamkeit. Das Arbeitsgericht gab dem Kläger Recht; die Beklagte legte Berufung ein. • Rechtsmittelrechtlich war die Berufung statthaft und formgerecht eingelegt. • Tatbestandlich liegen Pflichtverletzungen vor: der Kläger hat entgegen ausdrücklichem und bekanntem Verbot den dienstlichen Internetzugang privat genutzt; dies begründet objektiv wiederholte Verstöße, die an sich einen wichtigen Grund i.V.m. § 626 BGB darstellen können. • Bei unkündbarem Arbeitnehmer ist ein strenger Maßstab anzulegen, doch sind die tarifliche Unkündbarkeit und die lange, unbeanstandete Betriebszugehörigkeit im Einzelfall zu gewichten; die nähere Interessenabwägung entscheidet. • Abmahnung war entbehrlich, weil der Kläger trotz Kenntnis des Verbots hartnäckig und uneinsichtig gehandelt hat; seine pauschalen Bestreitungen zu Umfang und Zuordnung der Nutzungszeiten sind unsubstantiiert. • Die Schwere der Pflichtverletzung wird zwar durch Umfang und Wiederholungscharakter erhöht, jedoch fehlen zusätzliche konkrete negative Folgen: kein nachweisbarer wirtschaftlicher Schaden, kein strafrechtlicher Verurteilungserfolg, und das eingeleitete Ermittlungsverfahren wurde eingestellt. • Die beklagte Behörde konnte durch Einschaltung der Kriminalpolizei selbst eine mögliche Rufgefährdung hervorgerufen haben; abstrakte Gefährdungen des Ansehens genügen nicht, es bedarf einer konkreten Gefährdung, die vorliegend nicht festgestellt ist. • Unter Abwägung aller Umstände (lange Beschäftigungsdauer, Alter, Schwerbehinderung, fehlende frühere Beanstandungen, eingestelltes Strafverfahren) überwiegen die berechtigten Interessen des Klägers an der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses gegenüber dem Interesse der Beklagten an dessen sofortiger Beendigung. • Daher ist die außerordentliche Kündigung rechtsunwirksam; gleichwohl wurde die Revision zugelassen. Die Berufung der Beklagten wurde zurückgewiesen; das Arbeitsgericht hatte zu Recht festgestellt, dass die außerordentliche Kündigung vom 29.06.2004 das Arbeitsverhältnis nicht aufgelöst hat. Zwar begründet die wiederholte private Nutzung des dienstlichen Internetzugangs einen an sich wichtigen Kündigungsgrund und eine Abmahnung war entbehrlich, doch überwiegen unter Berücksichtigung der tariflichen Unkündbarkeit, der über 30jährigen unbeanstandeten Betriebszugehörigkeit, des Alters und der anerkannten Schwerbehinderung sowie des eingestellten Strafverfahrens die Interessen des Klägers an der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses. Eine abstrakt befürchtete Rufschädigung der Beklagten reicht nicht aus, um die außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen; die Revision wurde zugelassen.