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Urteil

9 Sa 908/04

LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III begründet keine eigenständige arbeitsvertragliche Nebenpflicht gegenüber dem Arbeitnehmer. • Eine sozialrechtliche Soll‑Vorschrift wie § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III ist kein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB. • Ein Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers wegen unterbliebener Information über die Arbeitslosmeldung besteht nicht. • Bei unklarer Formulierung sozialrechtlicher Pflichten fehlt regelmäßig die zivilrechtliche Durchsetzbarkeit gegenüber dem Arbeitgeber.
Entscheidungsgründe
Keine zivilrechtliche Informationspflicht des Arbeitgebers aus § 2 Abs.2 SGB III • § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III begründet keine eigenständige arbeitsvertragliche Nebenpflicht gegenüber dem Arbeitnehmer. • Eine sozialrechtliche Soll‑Vorschrift wie § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III ist kein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB. • Ein Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers wegen unterbliebener Information über die Arbeitslosmeldung besteht nicht. • Bei unklarer Formulierung sozialrechtlicher Pflichten fehlt regelmäßig die zivilrechtliche Durchsetzbarkeit gegenüber dem Arbeitgeber. Der Kläger war als Kolonnenführer bei der Beklagten in einem befristeten Arbeitsverhältnis beschäftigt, das bis zum 30.04.2004 lief. Die Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom 27.04.2004 mit, dass das Arbeitsverhältnis zum 30.04.2004 ende, und wies darauf hin, dies der Bundesagentur für Arbeit mitzuteilen. Der Kläger meldete sich am 01.05.2004 arbeitslos, die Bundesagentur vermindert jedoch seine Leistung wegen verspäteter Arbeitssuchendmeldung um insgesamt 1.050,00 €. Der Kläger verlangt von der Beklagten Schadensersatz in dieser Höhe mit der Begründung, sie habe ihn nicht rechtzeitig über seine Meldepflicht informiert. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab; das Landesarbeitsgericht verwarf die Berufung und ließ Revision zu. • Der Kläger kann den geltend gemachten Schadensersatz nicht aus § 280 Abs.1, § 241 Abs.2 BGB in Verbindung mit § 2 Abs.2 Satz2 Nr.3 SGB III herleiten. § 2 Abs.2 Satz2 Nr.3 SGB III ist als Soll‑Vorschrift formuliert (Wortlaut: "sollen") und normiert ein öffentlich‑rechtliches Informationsprogramm, nicht eine zivilrechtlich durchsetzbare Nebenpflicht des Arbeitgebers. • Wortlaut und Systematik der Regelungen (insbesondere § 37b SGB III mit der Regelung "frühestens drei Monate vor dessen Beendigung") sprechen gegen eine eindeutige Rechtspflicht des Arbeitgebers; die Norm lässt Auslegungszweifel zu, die keine arbeitsvertragliche Pflicht begründen. • Die Entstehungsgeschichte und der gesetzgeberische Wille zeigen, dass die Vorschrift primär öffentlich‑rechtliche arbeitsmarktpolitische Ziele verfolgt (Förderung der Arbeitsvermittlung, Vermeidung von Arbeitslosigkeit) und nicht die Neuordnung privatrechtlicher Ansprüche zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bezweckt. • Eine sogenanntes Ausstrahlungswirkung öffentlich‑rechtlicher Normen in privatrechtliche Pflichten wird verneint, zumal im Gesetzgebungsverfahren ein ausdrücklicher zivilrechtlicher Ergänzungsansatz (z. B. § 629a BGB) nicht in das Gesetz aufgenommen wurde. • Auch ein Anspruch nach § 823 Abs.2 BGB scheidet aus, weil § 2 Abs.2 Satz2 Nr.3 SGB III kein Schutzgesetz für private Rechtsgüter darstellt; die Norm schützt öffentliche Interessen der Arbeitsvermittlung, nicht individuell durchsetzbare Rechtsgüter des Arbeitnehmers. • Mangels Bestehens einer zivilrechtlichen Pflicht haftet die Beklagte nicht für die Kürzung der Leistungen durch die Bundesagentur; die Berufung war daher in der Sache unbegründet. Die Berufung des Klägers wurde zurückgewiesen; es besteht kein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte in Höhe von 1.050,00 € nebst Zinsen. Die Kammer stellt fest, dass § 2 Abs.2 Satz2 Nr.3 SGB III als sozialrechtliche Soll‑Vorschrift keine eigenständige arbeitsvertragliche Nebenpflicht begründet und auch nicht als Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs.2 BGB anzusehen ist. Eine Haftung der Beklagten für die durch die Bundesagentur vorgenommene Minderung der Leistungen kommt deshalb nicht in Betracht. Die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfrage zugelassen.