Beschluss
4 TaBV 14/05
LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Betriebsrat hat keinen Anspruch auf Kostenfreistellung für eine Weiterbildung, wenn der Arbeitgeber die Einführung des hier behandelten Themas endgültig abgelehnt hat.
• Die Vorschrift des § 92a BetrVG begründet kein Recht auf Schulungsaufwand, das den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit außer Kraft setzt.
• Ein Beschlussverfahren kann auch nach Durchführung der Maßnahme noch ein schutzwürdiges Rechtsschutzbedürfnis begründen, wenn abschließend über die Erforderlichkeit entschieden werden soll.
• Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist zu versagen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht vorliegen.
Entscheidungsgründe
Kein Anspruch auf Kostenübernahme einer Altersteilzeit-Schulung bei endgültiger Arbeitgeberablehnung • Der Betriebsrat hat keinen Anspruch auf Kostenfreistellung für eine Weiterbildung, wenn der Arbeitgeber die Einführung des hier behandelten Themas endgültig abgelehnt hat. • Die Vorschrift des § 92a BetrVG begründet kein Recht auf Schulungsaufwand, das den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit außer Kraft setzt. • Ein Beschlussverfahren kann auch nach Durchführung der Maßnahme noch ein schutzwürdiges Rechtsschutzbedürfnis begründen, wenn abschließend über die Erforderlichkeit entschieden werden soll. • Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist zu versagen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht vorliegen. Der Betriebsrat des Betriebs T begehrt, dass ein Betriebsratsmitglied (E.) von der Arbeitgeberin von Schulungskosten, Hotel- und Zugkosten für ein fünftägiges Seminar zum Thema Altersteilzeit freigestellt wird. Das Seminar sollte im Mai 2005 stattfinden; zuvor war ein Seminar 2004 abgesagt worden. Der Betriebsrat begründet die Notwendigkeit mit seinem Vorschlagsrecht nach § 92a BetrVG und der Absicht, auf Grundlage tariflicher Modelle einen Vorschlag zur Altersteilzeit zu erarbeiten. Die Arbeitgeberin hat bereits seit 2001 mehrfach über Altersteilzeit verhandelt und nach eingehender Prüfung Ende 2003 entschieden, in dem Betriebsteil keine Altersteilzeit einzuführen; sie hat daher die Kostenübernahme abgelehnt. Zuvor hatte sie einmal 2002 die Kosten für ein Seminar zugesagt und einzelnen Gesamtbetriebsratsmitgliedern die Teilnahme gestattet. Das Arbeitsgericht wies den Antrag zurück; der Betriebsrat legte Beschwerde ein, mit hilfsweisem Antrag auf Verpflichtung zur Freistellung für eine nicht konkret datierte Schulung. • Anknüpfungspunkt ist das Erforderlichkeitsprinzip für Betriebsratsschulungen: Schulungskosten trägt der Arbeitgeber nur, wenn die Kenntnisse für die sach- und fachgerechte Erfüllung gegenwärtiger oder in naher Zukunft anstehender Aufgaben erforderlich sind. • Das Arbeitsgericht hat festgestellt, dass die Arbeitgeberin nach internen und tariflichen Beratungen endgültig entschieden hat, in dem betreffenden Betriebsteil keine Altersteilzeit einzuführen; damit liegt kein aktueller Bedarf für die konkrete Betriebsratsarbeit vor. • Ein Vorschlagsrecht nach § 92a BetrVG begründet nicht ohne Weiteres einen Anspruch auf finanzielle Unterstützung, wenn der Arbeitgeber die Thematik bereits abschließend entschieden hat; das Vorschlagsrecht darf nicht zur Umgehung des Verhältnismäßigkeitsgebots führen. • Die Kammer hat die Entscheidung des Arbeitsgerichts vollinhaltlich übernommen, da im Beschwerdeverfahren keine neuen rechtserheblichen Gesichtspunkte vorgetragen wurden. • Das Rechtsschutzbedürfnis für das Beschlussverfahren bestand trotz zwischenzeitlicher Durchführung des Seminars fort, weil abschließend über die Erforderlichkeit entschieden werden sollte. • Der Hilfsantrag ist aus den gleichen Gründen wie der Hauptantrag unbegründet. • Die Zulassung der Rechtsbeschwerde wurde versagt, weil die gesetzlichen Voraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht erfüllt sind. Der Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 11.01.2005 wird bestätigt: Die Beschwerde des Betriebsrats und sein Hilfsantrag werden zurückgewiesen. Der Betriebsrat hat keinen Anspruch auf Freistellung von Schulungskosten, Hotel- und Beförderungskosten für die streitgegenständliche Altersteilzeit-Schulung, weil die Arbeitgeberin die Einführung der Altersteilzeit im betreffenden Betriebsteil nach umfassender Prüfung endgültig abgelehnt hat. Das Vorschlagsrecht des Betriebsrats nach § 92a BetrVG rechtfertigt nicht die Auffassung, dass der Arbeitgeber zur Übernahme solcher Kosten verpflichtet wäre, wenn insoweit kein aktueller Erforderlichkeitsbedarf vorliegt. Eine Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen.