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Urteil

12 Sa 356/04

LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine ordentliche betriebsbedingte Kündigung ist bei ernsthafter Stilllegungsabsicht des Arbeitgebers wirksam, auch wenn später Dritte die Tätigkeit übernehmen. • Vorratskündigungen sind unwirksam; maßgeblich ist die Lage und Entscheidungsintention im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung. • Ein Betriebsübergang liegt nur vor, wenn ein neuer Rechtsträger die wirtschaftliche Einheit unter Wahrung ihrer Identität fortführt; die bloße Rückgabe von Räumlichkeiten genügt nicht. • Kündigungen sind nicht schon wegen eines möglicherweise bevorstehenden Betriebsübergangs unwirksam, sofern die Voraussetzungen des Übergangs zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung nicht feststehen. • Hat ein Arbeitnehmer erst nach Ablauf der Monatsfrist Kenntnis von den erheblichen Tatsachen zum Betriebsübergang erlangt, kann der Anspruch auf Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses verwirkt sein; der Arbeitnehmer muss unverzüglich handeln.
Entscheidungsgründe
Wirksamkeit betriebsbedingter Kündigung bei ernsthafter Betriebsstilllegung • Eine ordentliche betriebsbedingte Kündigung ist bei ernsthafter Stilllegungsabsicht des Arbeitgebers wirksam, auch wenn später Dritte die Tätigkeit übernehmen. • Vorratskündigungen sind unwirksam; maßgeblich ist die Lage und Entscheidungsintention im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung. • Ein Betriebsübergang liegt nur vor, wenn ein neuer Rechtsträger die wirtschaftliche Einheit unter Wahrung ihrer Identität fortführt; die bloße Rückgabe von Räumlichkeiten genügt nicht. • Kündigungen sind nicht schon wegen eines möglicherweise bevorstehenden Betriebsübergangs unwirksam, sofern die Voraussetzungen des Übergangs zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung nicht feststehen. • Hat ein Arbeitnehmer erst nach Ablauf der Monatsfrist Kenntnis von den erheblichen Tatsachen zum Betriebsübergang erlangt, kann der Anspruch auf Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses verwirkt sein; der Arbeitnehmer muss unverzüglich handeln. Die Klägerin war seit 1991 bei der Beklagten zu 1) als Disponentin und Springerin in der Lagerbewirtschaftung beschäftigt. Die Beklagte zu 1) kündigte am 19.03.2003 den Bewirtschaftungsvertrag mit der Beklagten zu 3) und informierte die Belegschaft über beabsichtigte Kündigungen zum 30.09.2003; die Klägerin erhielt ihre Kündigung am 26.04.2003. Die Beklagte zu 2) (neugegründete E.) übernahm ab 01.10.2003 die Lagerbewirtschaftung, setzte acht der früheren Beschäftigten ein und nutzte teilweise Sachmittel; die Klägerin wurde nicht übernommen. Die Klägerin erhob Klage gegen die Kündigung und erweiterte diese im Dezember 2003 um Feststellungsanträge wegen eines behaupteten Betriebsübergangs auf Beklagte zu 3) und 2). Das Arbeitsgericht wies die Klage ab; die Berufung der Klägerin wurde zurückgewiesen. • Zulässigkeit: Die Berufung war form- und fristgerecht eingelegt und daher zulässig. • Wirksamkeit der Kündigung: Nach § 15 Abs.4 KSchG ist eine ordentliche Kündigung bei Betriebsstilllegung zulässig. Die Kammer stellte fest, dass die Beklagte zu 1) zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung ernsthaft die Stilllegung des Betriebs beabsichtigte; die Kündigungen und die Mitteilungen an die Belegschaft hatten die Maßnahme in greifbare Formen gebracht. • Beweiswürdigung: Zeugenaussagen und Schriftverkehr bestätigten, dass Verhandlungen mit der Beklagten zu 3) ohne Fortsetzungszusage gescheitert waren; spätere Teilnahme an einer Ausschreibung änderte nichts an der Ernsthaftigkeit der Stilllegungsentscheidung zum Kündigungszeitpunkt. • Betriebsübergang nach § 613a BGB: Ein Übergang liegt nur vor, wenn der Erwerber die wirtschaftliche Einheit mit wesentlichen materiellen und immateriellen Merkmalen sowie wesentlicher Fortführung übernimmt. Allein die Rückgabe oder erneute Nutzung der Halle oder die spätere Übernahme einzelner Mitarbeiter oder Teile der Sachmittel begründet keinen Übergang. • Kündigungsverbot wegen Betriebsübergang (§ 613a Abs.4 BGB): Dieses greift nur, wenn die Umstände des Übergangs bereits feststehen oder greifbare Formen angenommen haben; das war hier nicht der Fall. • Betriebsratsanhörung (§ 102 BetrVG): Die Anhörung war ausreichend, da die Beklagte den Betriebsrat über die Kündigung des Servicevertrags und die beabsichtigte Einstellung informiert hatte und der Betriebsrat nicht fristgerecht reagierte. • Fortsetzungsanspruch und Verwirkung: Anspruch auf Fortsetzung nach späterem Betriebsübergang ist möglich, aber der Arbeitnehmer muss unverzüglich nach Kenntnis von den Übergangsumständen handeln. Die Klägerin machte ihr Fortsetzungsverlangen erstmals mit der Klageerweiterung am 15.12.2003 geltend und konnte nicht nachweisen, dass sie erst innerhalb der einenmonatigen Frist zuvor Kenntnis erlangt hatte; daher ist ihr Hilfsantrag unbegründet. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen; die Kosten der Berufung hat die Klägerin zu tragen; Revision wird nicht zugelassen. Begründet: Die ordentliche betriebsbedingte Kündigung vom 24.04.2003 war sozial gerechtfertigt, weil die Beklagte zu 1) zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung ernsthaft und in greifbarer Form die Stilllegung ihres Betriebs plante. Es lagen zum Zeitpunkt des Zugangs keine greifbaren Voraussetzungen für einen Betriebsübergang auf die Beklagte zu 2) oder 3) vor, sodass das Kündigungsverbot wegen Betriebsübergangs nicht einschlägig war. Soweit die Klägerin einen Fortsetzungsanspruch gegenüber der Beklagten zu 2) geltend machte, hat sie ihr Fortsetzungsverlangen nicht unverzüglich nach Kenntniserlangung geltend gemacht und konnte daher keinen Anspruch durchsetzen.