Beschluss
11 Ta 165/05
LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Verwerfungsbeschluss gegen einen Einspruch gegen einen Vollstreckungsbescheid ist, soweit er einem Versäumnisurteil gleichsteht, nicht ohne Urteil zu erlassen; die Vorschriften der ZPO sind zu beachten.
• Wird ein Verwerfungsbeschluss von der Kammer erlassen, darf die Nichtabhilfeentscheidung nicht allein durch die Vorsitzende getroffen werden; dies rechtfertigt Zurückverweisung.
• Bei ordnungsgemäßer Zustellung eines Mahn- und Vollstreckungsbescheids beginnt die einewöchige Einspruchsfrist des § 59 ArbGG ab Zustellung des Vollstreckungsbescheids.
Entscheidungsgründe
Verfahrensfehler bei Verwerfung des Einspruchs gegen Vollstreckungsbescheid — Zurückverweisung • Ein Verwerfungsbeschluss gegen einen Einspruch gegen einen Vollstreckungsbescheid ist, soweit er einem Versäumnisurteil gleichsteht, nicht ohne Urteil zu erlassen; die Vorschriften der ZPO sind zu beachten. • Wird ein Verwerfungsbeschluss von der Kammer erlassen, darf die Nichtabhilfeentscheidung nicht allein durch die Vorsitzende getroffen werden; dies rechtfertigt Zurückverweisung. • Bei ordnungsgemäßer Zustellung eines Mahn- und Vollstreckungsbescheids beginnt die einewöchige Einspruchsfrist des § 59 ArbGG ab Zustellung des Vollstreckungsbescheids. Die Klägerin beantragte einen Mahnbescheid wegen Forderung von 720,56 €. Der Mahnbescheid wurde erlassen und dem Beklagten zugestellt; daraufhin erging ein Vollstreckungsbescheid, der dem Beklagten am 07.01.2005 zugestellt wurde. Der Beklagte übersandte ein Schreiben mit Datum 06.01.2005, das erst am 25.01.2005 beim Gericht einging; dieses Schreiben legte Widerspruch ein, der als Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid behandelt wurde. Das Arbeitsgericht verworf den Einspruch mit Beschluss als unzulässig; die Kammer hatte den Verwerfungsbeschluss getroffen. Die Vorsitzende des Gerichts erließ später eine Nichtabhilfeentscheidung, gegen die der Beklagte sofortige Beschwerde einlegte. • Zustellung und Fristen: Mahn- und Vollstreckungsbescheid wurden ordnungsgemäß zugestellt; die Einspruchsfrist nach § 59 ArbGG (eine Woche) begann mit Zustellung des Vollstreckungsbescheids und endete hier am 14.01.2005; der beim Gericht eingegangene Widerspruch am 25.01.2005 war damit verspätet und grundsätzlich unzulässig (§§ 187,188 BGB; § 59 ArbGG; §§ 699,694 ZPO i.V.m. § 46a ArbGG). • Formelles Verfahrensrecht: Ein Vollstreckungsbescheid steht einem Versäumnisurteil gleich; nach § 341 Abs.1 S.2, Abs.2 S.1 ZPO ist die Verwerfung des Einspruchs gegen ein derartiges Urteil grundsätzlich in Urteilsform zu treffen; das Arbeitsgericht hat hingegen durch Beschluss entschieden und damit gegen die ZPO verstoßen. • Zuständigkeit bei Nichtabhilfe: Der Verwerfungsbeschluss wurde von der Kammer getroffen, die Nichtabhilfeentscheidung jedoch allein von der Vorsitzenden erlassen. Nach § 572 Abs.1 S.1 ZPO führt diese Differenzierung zu einem schwerwiegenden Verfahrensmangel, der gemäß § 572 Abs.3 ZPO die Zurückverweisung rechtfertigt. • Rechtsfolgen und Gleichbehandlung: Grundsatz der Meistbegünstigung im Zivilprozessrecht gebietet, einer Partei keine Nachteile durch gerichtliche Verfahrensfehler zuzufügen; daher sind bei fehlerhafter Verfahrensführung Korrekturen vorzunehmen und das Verfahren zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen (maßgebliche Rspr. und Literatur). Der Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 06.04.2005 wird aufgehoben; die Sache wird zur erneuten Entscheidung über den Einspruch des Beklagten an das Arbeitsgericht Koblenz zurückgewiesen. Begründend führt das Landesarbeitsgericht aus, dass formelle Verfahrensvorschriften verletzt wurden: Die Verwerfung des Einspruchs gegen den dem Vollstreckungsbescheid gleichstehenden Beschluss hätte Urteil sein müssen, und die anschließende Nichtabhilfeentscheidung durfte nicht allein von der Vorsitzenden getroffen werden, nachdem die Kammer den Verwerfungsbeschluss gefasst hatte. Deshalb liegt ein schwerwiegender Verfahrensmangel vor, der die Zurückverweisung erforderlich macht; eine Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen. Das Verfahren ist somit neu zu entscheiden, wobei Fristen und Zuständigkeitsregeln zu beachten sind.