Urteil
2 Sa 305/05
LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf Feststellung, dass sein Einsatzort auf den früheren, engen örtlichen Bereich beschränkt ist, nur weil er dort zuvor tätig war.
• Ein Betriebsübergang nach § 613a BGB verpflichtet den Arbeitnehmer, seine geschuldete Arbeitsleistung nunmehr für den Erwerber im dessen Verbreitungsgebiet zu erbringen.
• Die Konkretisierung des Arbeitsorts setzt mehr als einen zweijährigen Außendiensteinsatz voraus; allein daraus folgt keine bindende Einschränkung des Direktionsrechts.
• Stellt der Arbeitnehmer nur allgemein unzumutbare Fahrstrecken oder Interessenbeeinträchtigungen dar, handelt es sich um eine Frage der billigen Ermessenserwägung nach § 106 GewO und nicht um einen vertraglichen Feststellungsanspruch.
Entscheidungsgründe
Kein Feststellungsanspruch auf Beschränkung des Einsatzortes nach Betriebsübergang • Ein Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf Feststellung, dass sein Einsatzort auf den früheren, engen örtlichen Bereich beschränkt ist, nur weil er dort zuvor tätig war. • Ein Betriebsübergang nach § 613a BGB verpflichtet den Arbeitnehmer, seine geschuldete Arbeitsleistung nunmehr für den Erwerber im dessen Verbreitungsgebiet zu erbringen. • Die Konkretisierung des Arbeitsorts setzt mehr als einen zweijährigen Außendiensteinsatz voraus; allein daraus folgt keine bindende Einschränkung des Direktionsrechts. • Stellt der Arbeitnehmer nur allgemein unzumutbare Fahrstrecken oder Interessenbeeinträchtigungen dar, handelt es sich um eine Frage der billigen Ermessenserwägung nach § 106 GewO und nicht um einen vertraglichen Feststellungsanspruch. Der Kläger war seit 1981 bei einem Zeitungsträger beschäftigt und ab 2001 als Anzeigenverkaufsberater im Außendienst tätig. Das Verbreitungsgebiet des früheren Arbeitgebers war örtlich klein; der Kläger arbeitete dort zusammen mit einer Kollegin. Durch einen Teilbetriebsübergang ging sein Arbeitsverhältnis auf die Beklagte über, die ein erheblich größeres Verbreitungsgebiet hat. Ab Februar 2004 setzte die Beklagte den Kläger in einem Gebiet im Saarland ein. Der Kläger verlangte für August 2003 bis März 2004 Annahmeverzugsvergütung und begehrte die Feststellung, dass er vertraglich nur im bisherigen engen örtlichen Bereich einzusetzen sei. Das Arbeitsgericht gab den Zahlungsanspruch, aber nicht die Feststellungsklage, und der Kläger legte gegen die Abweisung der Feststellung Berufung ein. • Die Berufung ist unbegründet; ein vertraglicher Feststellungsanspruch auf einen engen Einsatzort besteht nicht, weil der Arbeitsvertrag keine derartige Vereinbarung enthält und § 613a BGB die Beklagte als neuen Arbeitgeber verpflichtet, die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung im Rahmen ihres größeren Verbreitungsgebiets zu fordern. • Die kurze, zweijährige Tätigkeit im Außendienst beim früheren Arbeitgeber begründet keine Konkretisierung der Arbeitsortvereinbarung; es fehlt an verlässlichen Anhaltspunkten dafür, dass die Beklagte sich vertraglich auf einen festen, engen Einsatzbereich hätte festlegen wollen (§§ 133,157 BGB). • Ein Anspruch auf vollständigen Ausschluss des Direktionsrechts der Beklagten würde eine Generalkontrolle und Unzulässigkeit der Ausübung von § 106 GewO bedeuten; mögliche Zumutbarkeitsfragen (Fahrstrecken, Kundenkenntnis) sind als Interessenabwägung nach § 106 GewO zu prüfen, nicht als Grundlage für die begehrte allgemeine Feststellung. • Mangels konkreter Feststellungsanträge zu einzelnen Maßnahmen kann nicht festgestellt werden, dass eine konkrete Entscheidung der Beklagten ermessensfehlerhaft war; der Kläger hat nicht hinreichend konkretisiert, welche konkrete Versetzung rechtswidrig sein soll. • Kostenentscheidung: Die Berufung des Klägers wird auf seine Kosten zurückgewiesen; die Beklagte trägt die Kosten ihrer zurückgenommenen Anschlussberufung; Revision wird nicht zugelassen. Der Kläger verliert in der Berufung; sein Feststellungsbegehren, wonach er nur in dem früheren engen örtlichen Bereich eingesetzt werden dürfe, ist unbegründet. Das Landesarbeitgericht bestätigt, dass der Teilbetriebsübergang nach § 613a BGB den Kläger verpflichtet, seine Leistung nunmehr im größeren Verbreitungsgebiet der Beklagten zu erbringen, und dass ein zweijähriger Einsatz zuvor keine bindende Konkretisierung des Arbeitsortes begründet. Fragen der Zumutbarkeit von Fahrstrecken oder einer fehlerhaften Ermessensausübung nach § 106 GewO sind nicht durch die begehrte allgemeine Feststellung zu klären und wären allenfalls in konkreten Einzelfällen zu prüfen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger; die Revision wurde nicht zugelassen.