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Beschluss

6 TaBV 17/05

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGRLP:2005:0818.6TABV17.05.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 03.02.2005 - AZ: 2 BV 44/04 - wie folgt abgeändert: Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, es zu unterlassen, Arbeitszeitänderungen von Vollzeitbeschäftigten durchzuführen, soweit es nicht um Verringerung der Arbeitszeit geht, solange der Antragsteller dieser Arbeitszeitveränderung zugestimmt hat oder ein rechtskräftiger Spruch der Einigungsstelle vorliegt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht wird zugelassen. Gründe 1 1. Der Antragssteller ist der bei der Beteiligten zu 2) gebildete Betriebsrat und fordert in dem am 21.07.2004 eingeleiteten Verfahren, dass die Beteiligte zu 2) es unterlässt, Arbeitszeitänderungen mit Vollzeitkräften ohne die Beteiligung des Antragstellers vorzunehmen und während der Geltung der Betriebsvereinbarung Arbeitszeitregelung (BV Arbeitszeit) vom 02.03.2004 Teilzeitmitarbeiter mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mehr als 35 Stunden ohne Zustimmung des Betriebsrates oder eines Spruches der Einigungsstelle nicht in das rollierende Freizeitsystem aufzunehmen. 2 Die Anträge sind im Wesentlichen damit begründet worden, 3 dass die Beteiligte zu 2) das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers verletze, weil sie mit den Arbeitnehmern Z., Y., X. und W. ohne die Beteiligung des Antragstellers Arbeitszeitvereinbarungen geändert habe. 4 Darüber hinaus verstoße die Erhöhung der Arbeitszeit bei den Mitarbeitern V., U., T. und S.. ohne Einbindung in das rollierende Freizeitsystem gegen die Regelung in § 2 Ziffer 1.2.1. BV Arbeitszeit, da die Erhöhung der Arbeitszeit sich als Einstellung i. S. d. Regelung darstelle und der Betriebsrat zu der abweichenden Entwicklung nicht zugestimmt habe. 5 Der Antragsteller hat beantragt, 6 1. der Antragsgegnerin aufzugeben, es zu unterlassen, Arbeitszeitänderungen von Vollzeitbeschäftigten durchzuführen, so lange nicht der Antragsteller dieser Arbeitszeitänderung zugestimmt hat oder ein rechtskräftiger Spruch der Einigungsstelle vorliegt, 7 hilfsweise, 8 2. der Antragsgegnerin aufzugeben, es zu unterlassen, die Arbeitszeitänderungen der Vollzeitbeschäftigten Heiko Z., Doreen Y., Claudia X. und Ralf W. durchzuführen, solange nicht der Antragsteller dieser Arbeitszeitänderung zugestimmt hat oder ein rechtskräftiger Spruch der Einigungsstelle vorliegt, 9 3. der Antragsgegnerin aufzugeben, es zu unterlassen, während der Geltung der Betriebsvereinbarung Arbeitszeitregelung vom 02.03.2004 Teilzeitmitarbeiter (-innen), die ihre vertragliche Arbeitszeit auf über 35 Stunden pro Woche bei einer 5-Tage-Woche erhöhen ohne Zustimmung des Betriebsrates oder rechtskräftigen Spruch der Einigungsstelle, nicht in das rollierende Freizeitsystem aufzunehmen, 10 4. der Antragsgegnerin für jeden Einzelfall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld anzudrohen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird. 11 Die Beteiligte zu 2) hat beantragt, 12 die Anträge zurückzuweisen. 13 Sie hat dies im Wesentlichen damit begründet, dass bei den Arbeitszeitänderungen bei den Vollzeitbeschäftigten Z., Y., X. und W. kein kollektiver Tatbestand vorliege, sondern hier einzelvertragliche Absprachen, bezogen allein auf das Verhältnis zu diesen Mitarbeitern, getroffen worden seien. Auch habe man keine Änderungen im Hinblick auf Lage der Arbeitszeit und Freizeit vorgenommen, sondern lediglich die generelle Zustimmung der Arbeitnehmer zur Arbeitszeitverschiebung festgeschrieben, damit die Voraussetzung nach § 2 Ziffer 2.2.1 BV Arbeitszeit vorliege und ein mitbestimmungsfreier Raum gegeben sei. 14 Dass die Nichteinbindung der Mitarbeiter V., U., T. und S.. in das rollierende Freizeitsystem anlange, so bestünde hier keine Verpflichtung, da es sich nicht um Einstellungen gedreht habe. 15 Das Arbeitsgericht hat die Anträge insgesamt zurückgewiesen und dies im Wesentlichen damit begründet, dass der Hauptantrag zu 1) wenn er noch hinreichend bestimmt genug sei, deshalb nicht begründet sei, weil er auch Sachverhalte umfasse, bei denen der Mitbestimmungsrecht des Antragstellers nicht bestehe. Der soweit gefasste Antrag erfasse auch Fälle ohne kollektiven Bezug, bei denen ein Mitbestimmungsrecht im Einzelfall nicht gegeben sei. 16 Auch der Hilfsantrag zu 1) sei deshalb nicht erfolgreich, weil es keinen erkennbaren kollektiven Bezug gebe, da Vereinbarungen mit den vier Mitarbeitern getroffen worden seien, die den individuelle Besonderheiten der einzelnen Arbeitsverhältnisse Rechnung tragen würden. Die inhaltliche Änderung der Arbeitsverträge könne auch eine vorweg genommene Zustimmung der betroffenen Mitarbeitern i. S. d. § 2 Ziffer 2.1 BV Arbeitszeit darstellen, weil die BV Arbeitszeit eine bestimmte Form der Zustimmung nicht vorsehe. 17 Der Antrag zu 2) sei deshalb nicht begründet, weil die Beteiligte zu 2) eine Maßnahme, die gegen die BV Arbeitszeit vom 02.03.2004 verstoße nicht erkennbar sei. In der nachträglichen Erhöhung der Arbeitszeit der Teilzeitmitarbeiter könne keine Einstellung i. S. v. § 2 Ziffer 1.2.1 BV Arbeitszeit erkannt werden, weil die Mitarbeiter bereits in einem Arbeitsverhältnis mit der Beteiligten zu 2) gestanden hätten. 18 Der Beschluss vom 03.02.2005 ist dem Beteiligten zu 1) am 22.02.2005 zugestellt worden, woraufhin am 14.03.2005 Beschwerde eingelegt und zugleich begründet wurde. 19 Der Beteiligte zu 1) verfolgt seine erstinstanzlichen Ansprüche weiter und trägt unter Vertiefung seines bisherigen Vorbringens vor, dass die Arbeitszeiten mit den Mitarbeitern Heiko Z., Doreen Y., Claudia X. und Ralf W. mit Wirkung vom 01.04.2004 ohne Beteiligung des Antragstellers abgeändert worden seien und die Veränderung der Arbeitszeit nach § 87 Abs. 1 Ziffer 2 BetrVG mitbestimmungspflichtig gewesen sei. Es sei nämlich nicht erkennbar, dass die Änderung der Arbeitszeiten zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber aufgrund individueller Umstände herbeigeführt worden seien. 20 Auch hätte der Antrag bezüglich der Teilzeitmitarbeiter, deren Arbeitszeit auf über 35 Wochenstunden erhöht worden seien, ohne sie in das rollierende Freizeitsystem einzubinden, als begründet bewertet werden müssen. Es sei zwar richtig, dass die BV den Begriff der Einstellung verwende, dies jedoch ein Mitbestimmungsrecht des Antragstellers deshalb nicht ausschließe, weil Sinn und Zweck der Regelung gebiete, auch die vorliegenden Fälle nach der BV zu behandeln. Denn ansonsten könnten alle Mitarbeiter, die mehr als 35 Stunden pro Woche künftig arbeiten würden, von dem rollierenden System ausgenommen werden, was zum Schutze der einzelnen Mitarbeiter, die mehr als 35 Stunden pro Woche arbeiten, nicht gerecht werden könne. 21 Der Beteiligte zu 1) beantragt, 22 1. Der Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz - 2 BV 44/04 - vom 03.02.2005 - wird abgeändert, 23 2. der Antragsgegnerin wird aufgegeben, es zu unterlassen, Arbeitszeitänderungen von Vollzeitbeschäftigten durchzuführen, so lange nicht der Antragsteller dieser Arbeitszeitänderung zugestimmt hat oder ein rechtskräftiger Spruch der Einigungsstelle vorliegt, 24 hilfsweise, 25 3. der Antragsgegnerin wird aufgegeben, es zu unterlassen, die Arbeitszeitänderungen der Vollzeitbeschäftigten Heiko Z., Doreen Y., Claudia X. und Ralf W. durchzuführen, solange nicht der Antragsteller dieser Arbeitszeitänderung zugestimmt hat oder ein rechtskräftiger Spruch der Einigungsstelle vorliegt, 26 4. der Antragsgegnerin aufzugeben, es zu unterlassen, während der Geltung der Betriebsvereinbarung Arbeitszeitregelung vom 02.03.2004 Teilzeitmitarbeiter (-innen), die ihre vertragliche Arbeitszeit auf über 35 Stunden pro Woche bei einer 5-Tage-Woche erhöhen ohne Zustimmung des Betriebsrates oder rechtskräftigen Spruch der Einigungsstelle, nicht in das rollierende Freizeitsystem aufzunehmen, 27 5. der Antragsgegnerin für jeden Einzelfall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld anzudrohen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird. 28 Die Beteiligte zu 2) beantragt, 29 die Beschwerde zurückzuweisen. 30 Sie verteidigt die arbeitsgerichtliche Entscheidung im Wesentlichen damit, 31 dass weder ein Verstoß gegen § 87 Abs. 1 Ziffer 2 BetrVG vorliege, noch eine Abweichung vom Inhalt der Betriebsvereinbarung Arbeitszeit. Der Hauptantrag zu 1) umfasse auch Fälle ohne kollektiven Bezug, bei denen kein Mitbestimmungsrecht bestehe. 32 Auch der Hilfsantrag zu 1) sei deshalb unbegründet, weil bei vier Mitarbeitern von dreihundert im Markt die Arbeitszeit individuell neu geregelt worden sei, wofür einzelne individuelle Wünsche der betroffenen Arbeitnehmer ausschlaggebend gewesen seien. Auch unter der alten Betriebsvereinbarung Arbeitszeit hätten für diese vier Mitarbeiter Sonderregelungen gegolten, wonach sie ausdrücklich nicht in das Rolliersystem eingebunden gewesen sein. Der Antrag zu 3) der Beschwerdeschrift sei schon deshalb begründet, weil keine Einstellungen vorliegen würden und die Fälle der Erhöhung der Stundenkontingentes ausdrücklich nicht mit in die Regelung aufgenommen worden sei. 33 Im Übrigen wird auf den Inhalt der von den Beteiligten zur Akte gereichten Schriftsätze nebst deren Anlagen sowie auf die Gründe unter I (Bl. 81-84 d. A.) vom 03.02.2005 ergänzend Bezug genommen. 34 2. Die insgesamt zulässige Beschwerde ist insoweit begründet, als der Antragsgegner es zu unterlassen hat, Arbeitszeitänderungen von Vollzeitbeschäftigten durchzuführen, soweit es nicht um eine Verringerung der Arbeitszeit geht, bis der Antragsteller dieser Arbeitszeitveränderung zugestimmt hat oder ein rechtskräftiger Spruch der Einigungsstelle vorliegt. 35 Der Antrag zu 1) ist in der zuletzt gestellten Form zulässig und kein so genannter Globalantrag. Im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren muss ein auf Unterlassung gerichteter Antrag so genau bestimmt sein, dass die eigentliche Streitfrage mit Rechtskraftwirkung zwischen den Beteiligten entschieden werden kann. Es muss für den in Anspruch genommenen Beteiligten, hier die Beteiligte zu 2), eindeutig erkennbar sein, was von ihr verlangt wird, falls einem Antrag stattgegeben wird. Diesen Anforderungen, nämlich einzelne, tatbestandlich umschriebene und konkrete Handlungen zu unterlassen, wird der zuletzt gestellte Antrag zu 2) in der Reihenfolge der Beschwerdeschrift vom 11.03.2005 gerecht. Unter Zugrundelegung des tatsächlichen Vorbringens des Antragstellers, verbunden mit der BV Arbeitszeit und dem gewählten Antragstext weiß die Beteiligte zu 2), was sie künftig unterlassen soll, nämlich die Veränderung der Arbeitszeit bei Vollzeitbeschäftigten zu unterlassen, bis die Zustimmung des Betriebsrates vorliegt oder eine Einigungsstelle rechtskräftig die Sache entschieden hat. 36 Der Antrag ist auch nicht deshalb unbegründet, weil ein kollektiver Bezug fehlt, wie das Arbeitsgericht ausgeführt hat. Dieser kollektive Bezug ergibt sich bereits für die Beschwerdekammer daraus, dass die Beteiligten des vorliegenden Verfahrens über die Durchführung einer Betriebsvereinbarung streiten, also über Inhalt und Umfang der Regelung, die auf betriebsverfassungsrechtlicher Basis gefunden worden ist. Zudem darf nicht verkannt werden, dass auch dann, wenn eine auf den Einzelfall bezogene Arbeitszeitregelung vorliegt, die veränderte Arbeitszeit der betreffenden Mitarbeiter doch Auswirkungen auf die Arbeitszeiten und/ - oder Arbeitsbedingungen anderer Arbeitnehmer des Betriebes haben kann, so dass hierdurch wiederum ein kollektiver Bezug auszumachen ist. Zumindest ist dann der kollektive Bezug zu bejahen, wenn sich die Beteiligten darüber streiten, ob der zu beurteilende Sachverhalt unter die BV Arbeitszeit fällt oder nicht, wie es sich im vorliegenden Falle darstellt. 37 Der Unterlassungsanspruch des Betriebsrates ist deshalb gegeben, weil nach § 87 Abs. 1 Ziffer 2 BetrVG jede Änderung der Arbeitszeit dem Mitbestimmungsrecht unterliegt, was auch in § 2 Ziffer 3 BV Arbeitszeit so gesehen wurde, wo auch kurzfristige Änderungen der erfolgten Mitarbeitereinsatzplanungen zulässig sind, wovon der Betriebsrat unverzüglich vor Durchführung der Maßnahme unter Vorlage der Begründung für die Änderung und der Einverständniserklärung der Betroffenen zu unterricht ist, wobei die Zustimmung des Betriebsrates auch nach dieser Regelung einzuholen ist. 38 Damit ist aber auch klargestellt, dass eine Veränderung innerhalb des festgelegten Arbeitszeitrahmens nicht bereits dann mitbestimmungsfrei vom Beteiligten zu 2) durchgeführt werden kann, wenn die Betroffenen dieser Veränderung zugestimmt haben, weil dies lediglich die Voraussetzung für die Veränderung ist, was sich aus § 3 Ziffer 3 Abs. 1 BV Arbeitszeit ergibt. 39 Nach Vorstehendem ist das Mitbestimmungsrecht des Beteiligten zu 1) nicht bereits mit Abschluss der BV Arbeitszeit insgesamt durchgeführt, was sich aus der BV-Arbeitszeit-Regelung in § 2 Ziffer 3 ergibt. 40 Ob die Veränderung, die vier Mitarbeiter betreffend, die im Hilfsantrag erwähnt sind, und die mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Betriebsvereinbarung zusammenfällt und erst ab 01. April 2004 wirksam werden kann, unter die BV-Arbeitszeit zu fassen ist, mag deshalb dahinstehen. 41 Soweit das Arbeitsgericht den ursprünglichen Antrag zu 2) zurückgewiesen hat, ist die Beschwerde deshalb nicht begründet, weil dem Antragsteller kein Unterlassungsanspruch zusteht. Die Beschwerdekammer schließt sich hier den Ausführungen des Arbeitsgerichtes an, wonach die Voraussetzungen nach § 2.1.2 BV Arbeitszeit deshalb nicht erfüllt sind, weil keine Einstellung erfolgt, wenn der Arbeitgeber wie im vorliegenden Falle zu bejahen, die Arbeitszeit von Teilzeitbeschäftigten auf über 35,5 Stunden pro Woche erhöht. Zwar ist das Bundesarbeitsgericht im Beschluss vom 25.01.2005 (AZ: 1 ABR 59/03) davon ausgegangen, dass Sinn und Zweck des Mitbestimmungsrechtes nach § 99 BetrVG es erfordert, eine nicht unerhebliche Aufstockung des bisherigen Arbeitszeitvolumens als neue Einstellung i. S. d. Vorschrift anzusehen. Wenn man davon ausgeht, dass die Parteien der BV Arbeitszeit sich bei den Begriffsbestimmungen daran orientieren, was im Betriebsverfassungsgesetz vorgegeben ist, ist der Gedankengang des BAG in der vorgenannten Entscheidung auch auf die BV-Arbeitszeit-Regelung zu übertragen. 42 Jedoch hat das Bundesarbeitsgericht unter 3 c der Gründe die Erfüllung des Einstellungsbegriffes nur dann angenommen, wenn es sich um eine Arbeitszeiterhöhung handelt, die deutlich ist. Die alte Arbeitszeit von Herrn V. betrug 34,55 Stunden bei Cornelia U. waren es 34 Stunden, bei Herrn T. 30 Stunden und bei Herrn S.. 32,25 Stunden bislang pro Woche. Bei diesen geringfügigen Arbeitszeiterhöhungen sind die in der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes zugrunde gelegten, ein Mitbestimmungsrecht auslösenden Voraussetzungen nicht erfüllt, so dass von einer Einstellung nicht ausgegangen werden kann. 43 Auch dem Antrag, ein Ordnungsgeld anzudrohen, ist die Kammer deshalb nicht nachgekommen, weil zum einen nicht zwingend ist, bereits im vorliegenden Verfahren, diese Androhung auszusprechen, aber insbesondere deshalb, weil nicht ersichtlich ist, dass hierfür ein begründbarer Anlass besteht, weil sich der Fragenkomplex bezüglich der Arbeitszeitänderung bei Vollzeitkräften lediglich auf die im Hilfsantrag zu 2) genannten vier Personen konkretisiert hat und weitere Vorhaben bei der Beteiligten zu 2) nicht erkennbar sind und auch nicht behauptet wurden, dass künftig solches geplant ist, zumal die Betreffenden Personen auch schon zuvor einer gesonderten Regelung unterworfen waren. 44 Die Kammer hat die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht für beide Beteiligten zugelassen, weil die Kammer einen Zulassungsgrund i. S d. §§ 92 Abs. 1 Satz 2, 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG bejaht.