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Urteil

6 Sa 153/05

LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Vorzeitiges Verlassen des Arbeitsplatzes ohne Abmeldung kann eine abmahnungswürdige Pflichtverletzung darstellen. • Alleinige Vorverlegung des Arbeitsbeginns ohne Absprache begründet keinen Anspruch, geleistete Arbeitszeit anzurechnen. • Es besteht keine starre Frist zur Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte; ihre Wirkung kann jedoch durch Zeitablauf und zweckentsprechendes Verhalten verloren gehen. • Ein Antrag auf künftige Leistung nach § 25a ZPO ist unzulässig, wenn zum Klagezeitpunkt kein fälliger Anspruch besteht.
Entscheidungsgründe
Abmahnung wegen vorzeitigem Verlassen des Arbeitsplatzes ohne Abmeldung rechtmäßig • Vorzeitiges Verlassen des Arbeitsplatzes ohne Abmeldung kann eine abmahnungswürdige Pflichtverletzung darstellen. • Alleinige Vorverlegung des Arbeitsbeginns ohne Absprache begründet keinen Anspruch, geleistete Arbeitszeit anzurechnen. • Es besteht keine starre Frist zur Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte; ihre Wirkung kann jedoch durch Zeitablauf und zweckentsprechendes Verhalten verloren gehen. • Ein Antrag auf künftige Leistung nach § 25a ZPO ist unzulässig, wenn zum Klagezeitpunkt kein fälliger Anspruch besteht. Der Kläger, seit über 30 Jahren Kommissionierer bei der Beklagten, wurde wegen Verlassens des Arbeitsplatzes am 20.04.2004 um 14:04 Uhr abgemahnt; die Schicht endete regulär um 14:32 Uhr. Er behauptete, bereits um 05:00 Uhr gearbeitet zu haben, da er in einer Fahrgemeinschaft aus A-Stadt war, und sei deshalb früher gegangen, um mit den Kollegen zurückzufahren. Die Beklagte hielt entgegen, der Kläger habe seine Arbeit nicht beendet, sich nicht bei der Lagerleitung abgemeldet und das Zeitergebnis zeige kein Überstundenguthaben. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab; der Kläger legte Berufung ein mit dem weiteren Antrag, die Abmahnung zumindest nach zwei Jahren entfernen zu lassen. Das Landesarbeitsgericht führte Beweisaufnahme durch und hörte einen Schichtleiter als Zeugen. • Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet; die Abmahnung war gerechtfertigt, weil der Kläger unstreitig 28 Minuten vor Schichtende den Arbeitsplatz verließ und sich nicht ordnungsgemäß abmeldete. • Vorzeitiges Verlassen ohne Genehmigung stellt eine Pflichtverletzung dar, da der Arbeitnehmer verpflichtet ist, während der Schichtzeit die geschuldete Arbeit zu leisten; Eigenmächtiger früher Arbeitsbeginn begründet dagegen kein Recht, früher zu gehen, wenn keine Gleitzeitvereinbarung besteht. • Die Beweisaufnahme ergab, dass der Kläger seine ihm zugewiesenen Aufträge nicht vollständig erledigt hatte; der Zeuge bestätigte, dass noch Hauptaufträge und Nachpacker im Fach lagen und Kollegen den Kläger auf den unerledigten Stand hingewiesen hatten. • Ein bloßer Zeitablauf führt nicht automatisch zur Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte; es gibt keine starre Frist. Vielmehr ist nach Zweck der Abmahnung zu prüfen, ob sie ihre erzieherische Wirkung verloren hat und in welchem Umfang der Arbeitgeber sie künftig verwerten kann. • Der Hilfsantrag auf künftige Entfernung nach Ablauf von zwei Jahren ist als Klage auf künftige Leistung nach § 25a ZPO unzulässig, weil zum Zeitpunkt der Klageerhebung kein fälliger Anspruch bestand; selbst bei Zulässigkeit wäre der Antrag unbegründet. Die Berufung des Klägers wird kostenpflichtig zurückgewiesen; die Abmahnung vom 21.04.2004 ist berechtigt und darf in den Personalakten verbleiben. Es besteht kein Anspruch des Klägers auf sofortige oder automatische Entfernung der Abmahnung, da weder die Voraussetzungen für eine Entfernung noch ein fälliger Entfernungsanspruch vorgetragen wurden. Die Wirkung einer Abmahnung kann zwar durch Zeitablauf und zweckentsprechendes Verhalten verloren gehen, dies bedeutet aber nicht automatisch eine Pflicht des Arbeitgebers zur Aktenvernichtung nach zwei Jahren. Die Revision wurde nicht zugelassen; der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.